rechtskräftig
Tenor
1. Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.5.2011 zum TOP 5 der Tagesordnung wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten werden unter Anwendung von § 21 Abs. 8 WEG verurteilt, gegenüber der Verwaltung … darauf hinzuwirken,
- die mit dem Neueinbau von Fenster befasst gewesene Firma … aufzufordern, an sämtlichen in der Wohnung der Klägerin neu eingebauten Fenstern die Verleistungen abzunehmen und zu prüfen, ob die notwendigen Ausschäumungen von außen und innen ordnungsgemäß und vollständig vorgenommen worden sind sowie im Rahmen der Pflicht zur Mängelgewährleistung eventuell nicht vollständig vorhandene Ausschäumungen ordnungsgemäß vorzunehmen;
- sicherzustellen, dass die Klägerin von möglicherweise durch die Firma … für derartige Arbeiten geforderten Lohn in vollem Umfang freizustellen ist.
- den beschlossenen Einbau neuer Fenster und gegebenenfalls Türelementen in allen Wohnungen durchzusetzen und gegebenenfalls gegen die betroffenen Wohnungseigentümer den Anspruch auf Duldung der erforderlichen Maßnahmen auch gerichtlich durchzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 38 %, die Beklagten tragen 62 %. Ausgenommen von dieser Kostenregelung sind die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens des Herrn … entstandenen Kosten. Diese hat die Klägerin zu ¾ zu tragen, die Beklagten zu ¼.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten, die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird auf 5.300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten sind Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft … Hamburg. Nach entsprechender Beschlussfassung vom 10.09.2009 zum TOP 1 a) und b) (Protokoll Anlage K 3, Bl. 28 f d.A.) wurde im Jahre 2010 die Erneuerung von Fenster und Terrassentüren in den Wohnungen beschlossen weitgehend umgesetzt, wobei Lieferung und Einbau der Fenster- und Türelemente von der Firma … in … vorgenommen wurden.
Allerdings wurden diese Arbeiten nicht in sämtlichen Wohnungen vollständig erledigt. In einigen Wohnungen wurden die dort vorhandenen zweifachverglasten Fenster- und Türelemente nicht, wie beschlossen, durch die neuen Elemente ausgetauscht.
In der Wohnung der Klägerin wurden die Arbeiten im März 2010 durchgeführt. In mehreren Schreiben gegenüber der Verwaltung rügte sie die nicht vollständige Erledigung in einigen Wohnungen. Außerdem beanstandete sie, dass ihrer Meinung nach die in ihrer Wohnung im Schlafzimmer eingebauten Fenster mangelhaft seien. Insoweit vertrat die Klägerin den Standpunkt, es würde zu Beschlagen der Fenster kommen. Nach Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten mahnte diese mit Schreiben vom 8.12.2010 gegenüber der Verwaltung (Anlage K 9, Bl. 41 ff. d.A.). Gerügt wurden mangelhafte Isolierung und Undichtigkeiten im Bereich des Schlafzimmerfensters, des Küchenfensters und der Balkontür.
Im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.5.2011 wurden unter anderem von der Klägerin begehrte Beschlussfassungsanträge zu den TOP 4 a, b und 5 jeweils mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Der Beschlussantrag zum TOP 4 a lautete, die Wohnungseigentümer mögen beschließen, dass die Mängel an den Fensterelementen, die unter anderem bei den Fenstern von Frau … bestehen, behoben werden. Außerdem sollte gemäß Beschlussantrag zum TOP 4 b die Verwaltung beauftragt werden, sowohl außergerichtlich wie auch ggf. gerichtlich gegen die Fa. … vorzugehen, um Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
Zum TOP 5 kam es zur Ablehnung des Beschlussantrags der Klägerin, die Wohnungseigentümer sollten die Verwaltung beauftragen und bevollmächtigen, den Einbau der Fenster in allen Wohnungen durchzusetzen und gegebenenfalls gegen Miteigentümer den Anspruch auf Duldung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen auch gerichtlich durchzusetzen.
Wegen der Beschlussäge im Einzelnen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 10.5.2011, Anlage K 1, Bl. 5 ff. d.A., verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 6.6.2011, eingegangen beim Gericht am 8.6.2011, erhob die Klägerin Beschlussanfechtungsklage. Sie begründete diese im Schriftsatz vom 7.7.2011 unter anderem dahingehend, sie habe seit dem Einbau in ihrer Wohnung im März 2010 Mängel an den beiden Flügeln des Schlafzimmerfensters, des Küchenfensters und der Balkontür gerügt. Die Fenster seien mangelhaft isoliert und undicht. Sie würden bei bestimmten Wetterverhältnissen beschlagen und das Wasser laufe zwischen den Glasscheiben hindurch. Die weiteren Fenster in der Wohnung der Klägerin würden nicht beschlagen. Zudem sei es in der Wohnung der Klägerin seit dem Austausch der Fenster deutlich lauter als zuvor. Die Außengeräusche würden erheblich mehr eindringen. Auch dies weise auf eine mangelhafte Isolierung bzw. Undichti...