Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.02.2021 zu TOP 5 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Auf der Eigentümerversammlung vom 18.02.2021, zu der die Verwaltung mit Schreiben vom 27.01.2021 (Anlage B1) eingeladen hatte, wurde zu TOP 5 mehrheitlich – mit zwei Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme – folgender Beschluss gefasst:
„Diskussion und ggf. Beschlussfassung zur Umgestaltung / Instandsetzung des Vorhofes (Antrag ET M.-K.)
Die Umgestaltung des Vorhofes wurde bereits unter TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 24.02.2020 beschlossen. Die, gemäß des vorgenannten Beschlusses zu beauftragende Firma B., hat jedoch mitgeteilt, entgegen der Angebotsstellung die Arbeiten nicht mehr auszuführen. Entsprechend soll über die Auftragsvergabe neu beschlossen werden.
Beschlussantrag:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt, abweichend vom Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 24.02.2020 die Arbeiten gemäß dem Angebot der Firma Z. vom 15.08.2020 in Höhe von EUR 23.300,20 inkl. MwSt. (19%) inkl. der zum Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 24.02.2020 ergänzten Positionen 6-11 zzgl. eines Sicherheitsbetrages von EUR 699,80, also mit einem Gesamtvolumen von EUR 24.000,00 durchführen zu lassen. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, den Auftrag an die Firma Z. zu erteilen. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt zu EUR 14.265,13 aus der bereits erhobenen Sonderumlage vom 17.03.2020 und zu EUR 9.734,87 durch eine Sonderumlage nach Maßgabe der Teilungserklärung mit Fälligkeit zum 01.04.2021.”
Wegen des Inhalts des Versammlungsprotokolls wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. In dem – im o.g. Beschluss genannten – Angebot der Fa. B. vom 26.06.2019 über insgesamt 28.652,82 EUR brutto war unter Ziffer 9 eine Position „2 stk – Doppelmüllbehälter” für 3.484,00 EUR netto und unter Ziffer 10 eine Position „38,00 qm Granitsteine ca. 9x9cm” für insgesamt 2.470,00 ·EUR netto enthalten. Der Beschlussfassung vom 18.02.2021 lagen die Angebote der Fa. Z. vom 15.08.2020 in Höhe von EUR 22.712,28 EUR brutto zugrunde sowie vom Bauservice I. vom 05.09.2020 über 30.148,40 EUR brutto. Wegen der drei genannten Angebote vom 26.06.2019, vom 15.08.2020 und vom 05.09.2020 wird Bezug genommen auf die Anlage B2.
Der Kläger macht mit seiner am 18.03.2021 per Telefax bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 22.04.2021 zugestellten und mit weiterem Schriftsatz vom 16.04.2021 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax – begründeten Anfechtungsklage geltend, dass der Beschluss zu TOP 5 vom 18.02.2021 den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Der Beschlussfassung hätten nur zwei Angebote zugrunde gelegen und nicht – wie erforderlich – drei. Das sei hier auch deswegen notwendig gewesen, weil die beiden Angebote hinsichtlich der Preise ganz erheblich variiert hätten (um ca. 1/3). Die Angebote seien auch nicht miteinander vergleichbar. Während das Angebot „I” den Einbau von Granitpflastersteinen vorsehe, lasse das Angebot „Z” offen, was für Steine eingebaut werden sollen. Ferner sehe das Angebot „I” die Lieferung von vier Müllboxen für 3.200,00 EUR vor, während das Angebot „Z” keine neuen Müllboxen enthalten, dafür aber zum gleichen Preis (3.200,00 EUR) die Lieferung und den Einbau von vier Stück Betonabdeckplatten. Auch betreffend das „Betonrechteckpflaster” bzw. die „Betonabdeckplatten” seien in den Angeboten 38 m² vorgesehen „Z”) bzw. einmal 18 m² „I”).
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.02.2021 zu TOP 5 für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass – was unstreitig ist – dem Einladungsschreiben vom 27.01.2021 alle drei Angebote gemäß Anlage B2 beigefügt gewesen seien. Ein Teil der im Angebot der Fa. B. enthaltenen Leistungen (Pos. 1-6) seien mit den Eigentümern bereits auf der Versammlung vom 24.02.2020 besprochen worden; die Positionen 7-11 seien daraufhin ergänzt worden. Dort sei auch der Umfang der notwendigen Arbeiten an der Zuwegung zur Garage sowie an der diese einfassenden Mauer besprochen; diese seien marode und dringend instandsetzungsbedürftig gewesen. Eine bauliche Umgestaltung habe nicht erfolgen sollen. Auf der Versammlung vom 18.02.2021 seien dann zusätzlich noch Arbeiten an der Zuwegung zum Haus sowie an den Müll-Boxen besprochen und ergänzend beschlossen worden. Hinsichtlich der Einholung von Angeboten sei bekannt, dass es derzeit schwierig sei, bei überschaubaren Kostenvolumen überhaupt Angebote von Handwerkern zu bekommen. Im hiesigen ...