Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 05.11.2021 zu TOP 4 und TOP 13 werden für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit zweier Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten und Sondereigentümerin der im 3. OG Mitte belegenen Wohnung Nr. 10 mit 45,74/1.000stel MEA; es gilt die notarielle Teilungserklärung vom 25.11.1993.
Auf der Eigentümerversammlung vom 05.11.2021 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
„TOP 4 |
Genehmigung der Abrechnungsspitzen, die sich aus der Wohngeldabrechnung 2020 und aus deren Einzelabrechnungen ergeben |
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In der mit der Einladung versendeten Wohngeldabrechnung 2020 sind noch zwei Korrekturen nötig, da die Reparaturen an Balkontüren und Wohnungsabsperrventilen keine gemeinschaftlichen sind, sondern den Einzelkosten zugeordnet werden müssen. |
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Die Eigentümer sind sich einig, dass die Kosten für die Schädlingsbekämpfung (speziell die Taubenvergrämung auf der Dachterrasse im 5. OG) von der Gemeinschaft zu tragen sind. |
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Auch sollen die Kosten für den Anschluss der Wohnung von Herrn K. an die Heizung von der Gemeinschaft getragen werden, da die Instandsetzung teurer gewesen wäre. |
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Die Eigentümer genehmigen die Abrechnungsspitze, die sich aus der Wohngeldabrechnung 2020 und deren Einzelabrechnungen ergeben, mit der Korrektur, dass die Kosten für die Reparatur einer Balkontür und die Erneuerung eines Wohnungsabsperrventils den jeweiligen Wohnungen als Einzelkosten zugeordnet werden (zusammen EUR 487,31). Die Salden werden zum 01. Dezember 2021 fällig. Erteilte Einzugsermächtigungen behalten ihre Gültigkeit. |
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11 Zustimmungen |
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0 Gegenstimmen |
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0 Enthaltungen |
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Der Beschluss wurde somit angenommen. |
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Die korrigierten Abrechnungen werden zusammen mit dem Protokoll verschickt. |
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(…) |
TOP 13 |
Diskussion und Beschlussfassung zur Anschaffung eines Unterstandes für die Fahrräder, die außerhalb des Kellers stehen |
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Die Eigentümer beschließen, einen Schräghochparker mit Überdachung für mindestens zehn Fahrräder anzuschaffen. Der Unterstand soll auf der Außenfläche vor dem Fahrradraum aufgestellt werden, wo derzeit auch schon Fahrräder abgestellt werden. Der Kostenrahmen beträgt inklusive Lieferung und Einbau EUR 4.000,00. Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage. |
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12 Zustimmungen |
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0 Gegenstimmen |
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0 Enthaltungen |
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Der Beschluss wurde somit angenommen.” |
Wegen der weiteren Einzelheiten der Versammlung wird auf das Protokoll (Anlage zur Klageschrift) verwiesen, wegen des Inhalts der „Wohngeldabrechnung” für 2020 auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.12.2021; diese weist ein Guthaben in Höhe v. 327,91 EUR aus.
Mit ihrer „Beschlussmängelklage” vom 06.12.2021, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag (Montag) und der Beklagten zugestellt am 08.02.2022, begründet mit weiterem Schriftsatz vom 05.01.2021 – Eingang bei Gericht am selben Tag per beA –, macht die Klägerin geltend, dass die beiden Beschlüsse vom 05.11.2021 zu TOP 4 und TOP 13 nichtig bzw. anfechtbar seien. Der Gegenstand des Beschlusses zu TOP 4 entspreche nicht der Regelung in § 28 Abs. 2 S. 1 WEG, wonach eine Beschlusskompetenz nur (noch) für die „Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse” bestehe; eine Kompetenz für Beschlussfassungen über „Abrechnungsspitzen” sehe das Gesetz nicht vor. Es bleibe auch unklar, was mit „der Abrechnungsspitze” aus „der Wohngeldabrechnung” gemeint sei. Zu unbestimmt sei der Beschluss ferner deswegen, weil vorliegend unklar sei, was die Eigentümer mit den letzten beiden Absätzen im Beschlussprotokoll „Die Eigentümer sind sich einig, dass die Kosten für die Schädlingsbekämpfung …” und „Auch sollen die Kosten für den Anschluss der Wohnung …) gemeint hätten und ob diese ebenfalls Bestandteil des Beschlusses zu TOP 4 geworden seien oder nicht. Mehrere Verteilungsschlüssel, die den Einzelabrechnungen zugrunde lägen, seien fehlerhaft.
Betreffend den Beschluss zu TOP 13 sei einzuwenden, dass es an (Vergleichs-)Angeboten gefehlt habe; es sei nicht möglich gewesen, den im Beschluss gesetzten Kostenrahmen vorab einzuschätzen. Die Ausführung und Umsetzung des Beschlusses sei ferner zu unbestimmt. Es fehlten vorallem Festlegungen zur Größe des Unterstandes, zur Kapazität und zur Ausgestaltung.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 05.11.2021 zu TOP 4 und TOP 13 für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Beschlüsse und macht geltend, dass der Wortlaut des Beschlusses zu TOP 4 natürlich entsprechend der gesetzlichen Regelung auszulegen sei; eine Abrechnung nach altem Recht und Bra...