rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 28.07.2022; Aktenzeichen 882 C 23/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 28.07.2022, Az.: 882 C 23/21, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 59.389,13 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 20.10.2021 zu TOP 3a (Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2019/20) und TOP 3b, c (Entlastung Beirat und Verwaltung) gefassten Beschlüsse (Anlage K 1) und deren genaue sprachliche Formulierung bei Beschlussfassung.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Beschlüsse für ungültig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach neuem Recht sei über die Einforderung von Nachschüssen/Anpassung beschlossener Vorschüsse zu beschließen, mithin über die Abrechnungsspitze. Die zu erstellende Abrechnung als Rechenwerk diene demgegenüber lediglich der Vorbereitung und sei nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Hieraus folge auch, dass für einen Beschluss, der allein die Genehmigung des Abrechnungswerks zum Gegenstand habe, die Beschlusskompetenz fehle. Ob dies der Fall sei, könne vorliegend offen bleiben. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse folge schon daraus, dass die Einzeljahresabrechnungen für 2019 und 2020 keine Abrechnungsspitze auswiesen, über eine solche mithin auch nicht beschlossen worden sein könne. Die Einzelabrechnungen entsprächen damit nicht den Vorgaben des § 28 Abs. 2 WEG. Die Abrechnung müsse die für das Wirtschaftsjahr zu zahlenden Soll-Vorschüsse ausweisen, nicht die tatsächlich geleisteten Ist-Zahlungen. Nur wenn Abrechnungssumme und Soll-Vorschüsse bezeichnet seien, könne ohne weiteres die Differenz der Beträge als zu beschließende Abrechnungsspitze bestimmt werden. Die Einzelabrechnungen enthielten als „Abrechnungsergebnis Vorjahr” eine „Nachzahlung”, die ersichtlich nicht der Abrechnungsspitze entspreche, da Vorschüsse nur als Ist-Zahlungen berücksichtigt worden seien, nicht also Soll- Zahlungen. Ausgewiesen sei das Abrechnungsergebnis, also der Gesamtbetrag des auf die jeweilige Wohnung entfallenden Anteils an den tatsächlichen Kosten abzüglich der tatsächlich geleisteten Zahlungen. Es ändere auch nichts, wenn die tatsächlichen Ist-Zahlungen den Soll- Vorauszahlungen entsprochen hätten. Tatsächlich geleistete Zahlungen seien bei Bestimmung der Abrechnungsspitze irrelevant. Eine „Umbuchung Hausgeld IR 2019” sei nicht nachvollziehbar. All dies gelte auch für die Jahresabrechnung 2020. Im Übrigen habe nicht erneut über eine Nachzahlung für das Vorjahr 2019 beschlossen werden können. Im Hinblick auf diese Mängel sei auch die Entlastung der Verwaltung und des Beirats nicht ordnungsgemäß. In Bezug auf die Verwaltung komme hinzu, dass ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht für 2019 fehle.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 29.07.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.08.2022 über beA eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.11.2022 mit einem an diesem Tag über beA eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor, auf der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung sei Folgendes beschlossen worden:

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen (Abrechnungsspitze) für das Jahr 2019 mit Druckdatum 01.12.2020 zu genehmigen”

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen (Abrechnungsspitze) für das Jahr 2020 mit Druckdatum 01.12.2021 zu genehmigen”

„Die Abrechnungsergebnisse sind zum 01.12.2021 fällig”.

Die anderslautende Formulierung beruhe darauf, dass aus Versehen Texte aus vorangegangenen Versammlungen übernommen worden seien. Im Übrigen wirke sich dies auf das Ergebnis – wie nach neuem Recht erforderlich – nicht aus, sofern Soll- und Ist-Vorschüsse identisch seien. Die Position Umbuchung Hausgeld IR 2019 sei erläutert worden (monatliche Zuführung zur IR 6xEUR 97, Anlage B 3 WP) und wegen Aufspaltung der Beträge in die Zahlung auf allgemeines Wohngeld und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage erfolgt. Die Verwaltung habe auch für das Wirtschaftsjahr 2019 einen Vermögensbericht erstellt (Anlage BB 1), für das Wirtschaftsjahr 2020 seien die erforderlichen Angaben Bestandteil der Abrechnungen (Anlage BB 2). Eine separate, isolierte Darstellung werde nicht verlang...

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