Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Wohnung … geräumt an den Kläger herauszugeben.

Dem Beklagten zu 1) wird eine Räumungsfrist von 3 Monaten, gerechnet ab Verkündung dieses Teilurteils, bewilligt.

Der Kläger trägt 8 %, der Beklagte 92 % der Kosten des Rechtsstreits, die bis zum Erlaß dieses Teilurteils entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,– abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von DM 20.000,– leistet.

 

Tatbestand

Mit Mietvertrag vom 28.8.1979 vermietete der Kläger den Beklagten eine Wohnung … ab 15.9.1979. Der monatliche Mietzins wurde auf DM 1.435,– zuzüglich DM 300,– als Vorauszahlung für Heizungs- und sonstige Betriebskosten festgesetzt. Die Beklagten verpflichteten sich in § 5 des Vertrages, die Miete an jedem Monatsersten im voraus auf das Konto des Klägers zu überweisen. Gegenstand des Mietverhältnisses sind Räumlichkeiten zur Benutzung als Wohnbüro, wobei die Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt.

Zwischen den Parteien schwebte bereits ein Vorprozeß beim Amtsgericht zum Aktenzeichen 46 C 487/80, der sodann durch das Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 16 S 234/80 rechtskräftig entschieden wurde. Gegenstand jenes Prozesses war eine Kündigung des Klägers vom 9.6.1980 und das darauf gestützte Räumungsverlangen. Der Räumungsanspruch war in erster Instanz im Hinblick auf § 12 Ziffer 1 des Mietvertrages abgewiesen worden, das Landgericht hatte entschieden, daß unabhängig von der Frage, wie § 12 Ziffer 1 des Vertrages zu würdigen sei, jedenfalls festzustellen sei, daß sich die Beklagten im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hätten, der das erforderliche Verschulden nach §§ 554, 285 BGB ausgeschlossen habe.

Mit Schreiben vom 25.1.1981 (Anlage 2, Bl. 9) kündigte der Hausverwalter des Klägers das Mietverhältnis erneut fristlos, wobei er die Kündigung auf ständige unpünktliche Mietzahlung seitens der Beklagten und Rückstand mit den Mieten Dezember 1980 und Januar 1981 stützte. Die Kündigung wurde den Beklagten am 22.1.1981 gegen 20.30 Uhr zugestellt. Bereits am 21.1.1981 war die Miete für Januar 1981 dem Kläger bereits zugegangen. Der Beklagte antwortete auf die Kündigung unter dem 26.1.1981 (Anlage 4, Bl. 11, 12); in diesem Schreiben rügte er auch verschiedene, nach seiner Auffassung nach wie vor bestehende Mängel und kündigte Minderung an, falls die „Schäden nicht unverzüglich behoben werden”.

Unter dem 5.2.1981 ließ der Kläger des Beklagten eine erneute fristlose Kündigung zukommen (Anlage 6, Bl. 13), sie ging den Beklagten am 9.2.1981 zu. Auch diese Kündigung wurde auf einen erneuten Rückstand mit der Zahlung von 2 Monatsmieten, nunmehr Dezember 1980 und Februar 1981 gestützt sowie auf unpünktliche Zahlungsweise der Beklagten. Der Beklagte hatte die Februarmiete 1981 an 4.2.1981 bar auf ein Postscheckkonto eingezahlt, allerdings nicht das Postscheckkonto des Hausverwalters des Klägers oder des Klägers selbst, sondern vielmehr auf das … bei der nach § 5 des Mietvertrages das Mietkonto geführt wird. Die Kontonummer des Klägers bei … hatte der Beklagte zu 1) nicht angegeben, so daß die Bank die Zahlung erst nach Recherchen über das Konto des Zahlungsempfängers gutbringen konnte; das Mietkonto des Klägers verzeichnete den Eingang der Zahlung am 10.2.1981 und Wertstellung am 11.2.1981 (Anlage 9, Bl. 55). Der Beklagte hatte zur Kündigung vom 5.2.1981 mit Schreiben vom 9.2.1981 (Anlage 7, Bl. 14) Stellung genommen und dabei den Standpunkt eingenommen, die Nebenkostengutschrift aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 1980 in Höhe von DM 339,13 habe der Kläger nicht berücksichtigt, im übrigen sei die Miete für Dezember 1980 nur deshalb offen geblieben, weil der Kläger den ihm vom Beklagten übermittelten Scheck über die Dezembermiete nicht rechtzeitig der Bank zur Einziehung vorgelegt habe.

Der Beklagten zu 2), die sich seit längerer Zeit in … aufhält, wurde die Klage bislang nicht zugestellt. Der Kläger und die Beklagte zu 2) einigten sich inzwischen über die Entlassung der Beklagten zu 2) aus dem Mietverhältnis (vgl. die Erklärung der Beklagten zu 2) vom 22.2.1982 (Bl. 86), der Beklagte zu 1) stimmte der Entlassung der Beklagten zu 2) aus dem Mietvertrag nicht zu.

Der Kläger verfolgt im vorliegenden Rechtsstreit sein Räumungsverlangen. Er ist der Meinung, das Mietverhältnis sei wirksam fristlos gekündigt worden, die Beklagten könnten sich nicht auf § 12 Ziffer 1 des Mietvertrages berufen und ihnen stehe auch keine Schonfrist gemäß § 554 Abs. 2 BGB mehr zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung … zu räumen und geräumt an ihn herauszugeben.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Kündigungen widersprächen § 12 des Mietvertrages, zumindest habe er die Rück...

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