Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 1.239,86 (i.W. Eintausendzweihundertneununddreißig 86/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.1986 zu zahlen.
Die Rechtsklage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.900,– abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin der Wohnung der Kläger in ….
Die Kläger erstellten unter dem 26.09.1986 die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum Juli 1985 bis Juni 1986, die unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von DM 1.239,86 ergab.
In der Heizkostenabrechnung ist die Garagenfläche von 900 qm bei einer insgesamt beheizbaren Fläche von 3.742,428 qm nur zu 90 qm berücksichtigt, da die Kläger die Temperatur in der Garage zur Einsparung von Energiekosten von bisher plus 10 Grad bei minus 15 Grad Celsius auf plus 2 Grad bei minus 15 Grad Celsius gesenkt haben.
Die Kläger machen die auf die Beklagte entfallende Heizkostennachzahlung geltend.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagte trägt vor:
Die auf sie, die Beklagte entfallenden Heizkosten von DM 2,67 pro Quadratmeter ohne Warmwasser lägen erheblich über den Durchschnittsverbrauch im Haus, der bei DM 1,51 pro Quadratmeter liege. Ursache dieses hohen Verbrauchs sei allein die Lage der Wohnung im obersten Geschoß unter einem Flachdach, das nicht über eine zusätzliche Wärmedämmung verfüge. Das 1974 erbaute Haus entspreche nicht den DIN-Vorschriften nach der Wärmeschutzverordnung von 1976. Die Kläger hätten sich dadurch, daß sie bei Einführung der Verdunstungsmesser nicht für eine bessere Wärmedämmung gesorgt hatten [xxxxx] die, die Beklagte, entfallende Heizkostenanteil auf den durchschnittlichen Verbrauch reduziert werde. Zwar hatten die Kläger eine zusätzliche Wärmedämmung der Dachecken anbringen wollen, jedoch sei sie, die Beklagte damit nicht einverstanden gewesen, weil die Dämmung mit feuergefährlicher Styropor-Verkleidung beabsichtigt gewesen sei und sie, die Beklagte, die dadurch entstehenden Kosten nicht habe tragen wollen.
Die Heizkostenabrechnung sei zudem insoweit nicht ordnungsgemäß, als die Garagenfläche lediglich zu 90 qm berücksichtigt worden sei.
Der Mietwert der Wohnung sei wegen der hohen Heizkosten durch Einführung der Verdunstungsmesser um mindestens DM 80,– monatlich gesunken.
Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend,
festzustellen, daß die Beklagte berechtigt ist, ab 01.04.1987 eine Mietkürzung in Höhe von monatlich DM 80,– vorzunehmen.
Die Kläger beantragen,
Abweisung der hilfsweisen Widerklage.
Die Kläger erwidern, durch die Absenkung der Garagentemperatur ergebe sich je 1 Grad geringerer Temperatur 5 % Verringerung der Grundkostenanteile.
Auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet. Die hilfsweise erhobene Widerklage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Heizkosten für den Zeitraum 1985/86 in der geltend gemachten Höhe gemäß § 535 S. 2 BGB i.V.m. den mietvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
Die Heizkostenabrechnung der Kläger vom 26.09.1986 ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere haben die Kläger den Umlegungsmaßstab für die Garage nachvollziehbar und plausibel begründet. Auch bestehen keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von lediglich 90 qm der gesamten Garagenfläche. Denn die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, daß durch Herabsenkung der Garagentemperatur auf plus 2 Grad auf minus 15 Grad Außentemperatur entgegen der in den Wohnungen und Läden ausgelegten Temperatur von plus 20 Grad bei minus 15 Grad Außentemperatur eine Verringerung der Grundkostenanteile der Garage um 5 % je 1 Grad Absenkung erzielt wird, so daß die Berücksichtigung von lediglich 10 % der Garagenfläche im Gegensatz zu der früher berücksichtigten Fläche von 50 % bei einer Garagentemperatur von plus 10 Grad bei minus 15 Grad Außentemperatur dem tatsächlichen Verbrauch an Heizwärme in der Garage entspricht.
Soweit die Beklagte lagebedingte Nachteile der von ihr bewohnten Wohnung geltend macht, wird dadurch die Heizkostenabrechnung nicht fehlerhaft, da der auf die Beklagte umgelegte Verbrauch tatsächlich angefallen ist.
Der Anspruch der Kläger ist auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen.
Der Beklagten standen aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu. Insbesondere stand der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegenüber den Klägern wegen unterlassender Vornahme von Wärmedämmmaßnahmen im streitgegenständlichen Haus zu.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 538 Abs. 1 BGB scheitert schon daran, daß die Wohnung der Beklagten dadurch, daß das über der Wohnung befindliche Flachdach nich...