Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.900,– abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung des Wohnhauses …
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind aufgrund eines Mietvertrages vom 12.9.1983, auf dessen Inhalt (Anlage Kl, Bl. 3 ff d.A.) Bezug genommen wird, Mieter eines Wohnhauses mit Garten, belegen …
Aus diesem Objekt zogen die Beklagten im Sommer 1994 in das von ihnen zuvor zum Zwecke der Einrichtung einer Arztpraxis erworbene Haus … um, und zwar in der Absicht, das von der Klägerin gemietete Objekt zu renovieren. Im Hause … beließen die Beklagten lediglich einzelne Möbelstücke. Seither hält sich in diesem Haus zeitweise nur der Beklagte zu 2. auf.
Mit Schreiben vom 5.7.1995, auf dessen Inhalt (Anlage K 2, Bl. 16 f d.A.) verwiesen wird, teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß sie den Leerstand des Mietobjektes als einen schweren Verstoß gegen, die mietvertraglichen Vereinbarungen werte und forderte die Beklagten unter Androhung der fristlosen Kündigung auf, das Haus … wieder der Wohnnutzung zuzuführen.
Unter dem 16.7.1995 erwiderten die Beklagten, daß sie beabsichtigten, das Haus … auch weiterhin als Wohnhaus für ihre Familie zu nutzen. Das Haus werde regelmäßig gelüftet und beheizt, ebenso werde der zum Haus gehörende Garten gepflegt. Auf den Inhalt dieses Schreibens nebst Anlagen (Anlage K 3, Bl. 19 ff d.A.) wird Bezug genommen.
Nach einer weiteren Abmahnung vom 9.8.1995 (Anlage K 4, Bl. 22 f d.A.) sprach die Klägerin am 4.9.1995 den Beklagten gegenüber die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Ihre Kündigung stützte die Klägerin auf den – trotz vorangegangener Abmahnung – nach wie vor bestehenden Leerstand des Mietobjektes. Auf die Einzelheiten des Kündigungsschreibens, Anlage K 5, Bl. 24 ff d.A., wird Bezug genommen.
Die Beklagten wiesen diese Kündigung unter dem 6.9.1995 als unbegründet zurück. Sie teilten mit, daß das von ihnen gemietete Objekt … auch weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werde.
Unter dem 4.11.1995 widersprach die Klägerin den Beklagten gegenüber einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Mit Schreiben des Mietervereins vom 20.1.1996 ließen die Beklagten der Klägerin mitteilen, daß sie beabsichtigten, das Haus … im Frühjahr 1996 wieder gemeinsam zu bewohnen; Aufträge für die Renovierung des Hauses seien bereits in Angriff genommen. Im Januar und Februar 1996 holten die Beklagten entsprechende Angebote von Handwerkerfirmen für die Aufarbeitung des Holzfußbodens sowie die Erneuerung der Sanitäranlagen im Hause … ein. Insoweit wird auf Bl. 47 bis 52 d.A. verwiesen. In der Folgezeit ließen die Beklagten Malerarbeiten im Erdgeschoß des Hauses durchführen. Hinsichtlich des Umfanges der Arbeiten wird auf die Rechnung der Firma … vom 1.4.96, Bl. 53 d.A., Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 6.2.1996 teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß in absehbarer Zeit auch der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs vorliegen werde.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten würden das von ihnen angemietete Haus … seit mehr als 2 1/2 Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen. Auch hätten sie nicht die Absicht, das Haus in absehbarer Zeit wieder zu bewohnen. Das Mietobjekt werde von den Beklagten nicht ausreichend belüftet und beheizt und drohe daher zu verkommen. Soweit die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 2. bewohne das Mietobjekt, treffe dies nicht zu. Allenfalls halte dieser sich gelegentlich im Hause auf. Daß die Beklagten das … nicht im Sinne des Mietvertrages „bewohnten”, stelle – auch angesichts des bestehenden allgemeinen Wohnraummangels – einen zur Kündigung berechtigenden schweren Verstoß der Beklagten gegen ihre mietvertraglichen Verpflichtungen dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, das Wohnhaus mit Garten, … geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, das Haus … habe zu keinem Zeitpunkt längerfristig leergestanden. Nach einem familiären Zerwürfnis habe man zunächst davon abgesehen, gemeinsam aus dem Hause … wieder in das von der Klägerin angemietete Objekt einzuziehen. Stattdessen habe der Beklagte zu 2. dieses Haus überwiegend als Wohnraum genutzt und auch die zunächst „als Übergangslösung gedachte” geringfügige Möblierung belassen. Die Beklagten tragen weiter vor, daß sie bereits seit dem Frühjahr 1996 beabsichtigten, das Haus … wieder gemeinsam zu beziehen. Unter dem Eindruck der erneuten Kündigungsandrohung der Klägerin vom 8.2.1996 hätten sie jedoch die bereits begonnene Renovierung des Hauses vorerst eingestellt und von einem mit viel Aufwand verbundenen Umzug zunächst abgesehen. Die Vorwürfe der Klägerin über mangelnde Pflege des Mietobjektes entbehrten jeglicher Grun...