Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Räumung von Wohnraum.
Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter der im Hause … belegenen Wohnung Nr. 11. Die Beklagte ist Mieterin dieser Wohnung. Die Kläger erwarben diese Wohnung mit Kaufvertrag vom 28.8.1980 zu einem Kaufpreis von 70.400,00 DM zuzüglich Nebenkosten. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits das Mietverhältnis der Beklagten mit dem Voreigentümer.
Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 30.7.1998 das mit der Beklagten bestehende Mietverhältnis zum 30.9.1999. Sie stützen ihre Kündigung auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB. In der Kündigung führten die Kläger an, dass insbesondere für den mittlerweile 75 Jahre alten Kläger zu 1) finanzielle Mittel benötigt würden, weil die altersgerechten baulichen Verbesserungen des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses vorgenommen werden müssten. Gleichzeitig müssten sie ihre gesamten Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 628.000,00 DM senken. Des weiteren wiesen sie in dem Kündigungsschreiben darauf hin, dass bei einem Verkauf der Wohnung und einem bestehenden Mietverhältnis mit der Beklagten sich allenfalls ein Verkaufspreis in Höhe von 108.000,00 DM erzielen lasse, bei einem Verkauf der Wohnung in unvermietetem Zustand demgegenüber ein Kaufpreis in Höhe von 205.000,00 DM erreichbar sei.
Die Beklagte hat der Kündigung der Kläger widersprochen.
Die Kläger behaupten, dass sie durch die Vermietung der Wohnung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert seien, wodurch ihnen erhebliche Nachteile entstehen würden. Dadurch, dass sie die Wohnung in vermietetem Zustand lediglich für 108.000,00 DM verkaufen könnten, während bei einem Verkauf der Wohnung in unvermieteten Zustand ein Kaufpreis in Höhe von 205.000,00 DM zu erzielen sei, ergäbe sich aufgrund dieser erheblichen Differenz durch die Vermietung der Wohnung an die Beklagte erhebliche Nachteile bei der geplanten wirtschaftlichen Verwertung durch Verkauf der Wohnung.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr im Hause … innegehaltenen Räumlichkeiten, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad und WC sowie Kellerraum geräumt an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung der Kläger sei Unwirksam und unberechtigt. Die Voraussetzungen einer mangelnden Verwerkbarkeit der Wohnung lägen nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu Protokoll, gegebenen Erklärungen ausdrücklich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückgabe der vermieteten Eigentumswohnung (§§ 556 Abs. 1, 985 f BGB). Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung der Kläger vom 30.7.1998 nicht beendet. Die Kläger haben kein berechtigtes Interesse an der Beendigung (§ 564 b Abs. 1 BGB) dargelegt. Ihr Vortrag lässt nicht den Schluss zu, dass sie durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Eigentumswohnung gehindert werden und dadurch erhebliche Nachteile erleiden müssen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Der Eigentümer einer zu Wohnzwecken vermieteten Eigentumswohnung ist an deren wirtschaftlicher Verwertung nicht grundsätzlich gehindert, anderes haben die Kläger auch in diesem Verfahren nicht behauptet. Es mag zutreffend sein, dass die Kläger beim Verkauf der Wohnung in unvermietetem Zustand nahezu 100.000,00 DM mehr erlösen würden als beim Verkauf in vermietetem Zustand. Dies gilt allerdings für alle Wohnungen, dass der Verkaufspreis in unvermietetem Zustand regelmäßig ganz erheblich aber dem Verkaufspreis in vermietetem Zustand liegt. Die mögliche Erzielung eines solchen Mehrerlöses trägt allerdings nicht die. Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB. Vorliegend lässt der Vortrag der Kläger bereits nicht darauf schließen, dass sie bei einem Verkauf der Wohnung in vermietetem Zustand einen ihnen erheblich nachteiligen Mindererlös erzielen werden. Insofern lässt es das Gericht dahinstehen, ob das Kündigungsschreiben der Kläger vom 30.7.1998 einen solchen behaupteten Nachteil überhaupt annähernd und nachvollziehbar dargelegt hat und ob die Kündigung nicht bereits aufgrund der nicht ausreichenden Darlegung des Kündigungsgrundes in dem Kündigungsschreiben von vornherein unwirksam ist. Es fehlt jedenfalls deshalb an erheblichen Nachteilen für die Kläger im Sinne des § 564 b Abs. 3 Nr. 3 BGB, weil auch bei einem Verkauf in vermieteten Zustand nach ihrem eigenen Vortrag ein höherer Preis zu erzielen ist als der von ihnen selbst gezahlte Kaufpreis bei Erwerb der Wohnung im Jahr 198...