Nachgehend

LG Hamburg (Urteil vom 26.07.1994; Aktenzeichen 316 S 44/94)

 

Tenor

I. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,– abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Tierhaltung.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer im Hause … Hamburg … belegenen Wohnung. Dem Mietverhältnis liegt ein schriftlicher Mietvertrag zugrunde, dessen § 23 wie folgt lautet:

„Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Die einmal erteilte Einwilligung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden; sie erlischt beim Tode oder bei Abschaffung des Tieres”.

In der Ziff. 12 zur Anlage des Mietvertrages zwischen den Parteien heißt es wie folgt:

„Zu § 23. Dem Mieter ist ohne besondere Genehmigung gestattet, Zierfische, Ziervögel, Goldhamster und ähnliches Kleingetier zu halten. Dagegen kann das Halten von größeren Haustieren, insbesondere von Hunden … aufgrund der in der Vergangenheit gemachten schlechten Erfahrungen (Beschwerden aus Belästigungen von Mitmietern) ausnahmslos nicht genehmigt werden”.

Die Beklagten beantragten mit Schreiben vom 2.3.1993 die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes, welche mit Schreiben vom 23.3.1993 seitens der Klägerin abgelehnt wurde.

Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 25.2.1993 die Zustimmung der Beklagten zu einer Mieterhöhung verlangt hat, hat sie die dahingehende Klage vom 1.6.1993 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Beklagten tragen voll die Klägerin sei verpflichtet, die Hundehaltung zu dulden. Dies ergebe sich daraus, daß § 23 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, so daß es auf eine Erlaubniserteilung nicht ankäme. Sofern aber eine Erlaubniserteilung erforderlich sei, hätten sie aus ärztlichen Gründen einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.

Die Beklagten beantragen,

die Klägerin zu verurteilen, die Haltung eines Hundes durch die Beklagten in der Wohnung im Hause … 1. OG links, … Hamburg, zu dulden,

hilfsweise,

die Klägerin zu verurteilen, den Beklagten die Erlaubnis zu erteilen, einen Hund in der von den Beklagten gemieteten Wohnung … Hamburg, halten zu dürfen.

Die Klägerin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, ein Anspruch der Beklagten bestünde nicht, da gemäß Ziff. 12 der Anlage zum Mietvertrag die Hundehaltung generell ausgeschlossen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vertrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze.

 

Entscheidungsgründe

Die Widerklage ist zulässig, sie ist allerdings nicht begründet.

Den Beklagten steht weder der geltend gemachte Duldungsanspruch noch ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten geht das Gericht nicht davon aus, daß die in § 23 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Formularklausel unwirksam ist.

Selbst wenn man in diesem Zusammenhang die Anlage zum Mietvertrag außer acht läßt, ist die Bestimmung des § 23 nicht unwirksam. In dieser Bestimmung steht die Tierhaltung unter Erlaubnisvorbehalt, eine Beschränkung, die weder grundgesetz- noch sittenwidrig ist (Sternel, Mietrecht 3. Aufl., II Anm. 168 m.w.N.). Anders als die der von den Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (WM 1993, Seite 110) zugrundeliegenden Klausel, nach welcher das Halten von Haustieren grundsätzlich unzulässig war, unterliegt die Klägerin bei der von ihr verwandten Klausel einem Willkürverbot und dem Gebot, Treu und Glauben zu beachten (Sternel, a.a.O.). Das freie Ermessen der Klägerin bei der Erlaubniserteilung wäre aufgrund dieses Gebots dahingehend eingeschränkt, daß die Klägerin nicht berechtigt wäre, das Halten von Kleingetier zu untersagen.

Hinzu kommt, daß Ziff. 12 der Anlage zum Mietvertrag, welche unstreitig Vertragsinhalt geworden ist, den § 23 des Mietvertrages dahingehend konkretisiert, daß den Mietern ohne besondere Genehmigung gestattet ist, Kleingetier zu halten. Die Anlage zum Mietvertrag konkretisiert somit in Ziff. 12 das reduzierte Ermessen der Klägerin.

Die Beklagten haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung. In Ziff. 12 der Anlage zum Mietvertrag haben die Parteien vereinbart, daß das Halten von Hunden ausnahmslos nicht genehmigt wird. Diese Regelung, welche nicht zu beanstanden ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, WM 1981, Seite 77), umfaßt jegliche Hundehaltung, auch die Haltung von kleinen Hunden, welche entsprechend dieser Regelung nicht genehmigt werden kann. In Anbetracht dieser eindeutigen Bestimmung können sich die Beklagten nicht darauf berufen, daß die Haltung eines Hundes aus medizinischen Gründen hilfreich und er...

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