Tenor
Die Beklagte wird – verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung … vorne links, … bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, WC, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.500,00 abzuwenden, so nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Räumung der Wohnung der Beklagten.
Die Beklagte sowie ihr Ehemann … mieteten gemäß Vertrag vom 30. August 1974 die Wohnung … vorne links in Hamburg vom damaligen Eigentümer. Am 28.11.1980 bescheinigte der Ehemann der Beklagten dem damaligen Eigentümer den Verzicht auf alle seine Rechte auf die Wohnung wegen seiner Rückkehr in seine Heimat. Seither wohnt der Ehemann der Beklagten nicht mehr in der Wohnung. Der Kläger ist seit Anfang des Jahres 2000 Eigentümer und Vermieter der Wohnung. Die monatliche Kaltmiete beträgt derzeit DM 487,50 zuzüglich DM 160,00 Betriebskostenvorauszahlung, die jeweils das Sozialamt trägt. Anlässlich einer Wohnungsbesichtigung Anfang Juli 2000 stellte der Kläger fest, dass sich die Wohnung in einem sehr schlechten Zustand befand, Tapeten waren nicht mehr vorhanden, der Putz war an vielen Stellen gerissen oder abgebröckelt, zudem waren Fußleisten und auch ganze Türblätter herausgerissen und Stromleitungen wurden nachträglich offen verlegt. Der vorhandene Stuck war abgeplatzt, die Türen völlig vergilbt und zum Teil auch verzogen. Mit Schreiben vom 11.07.2000 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Durchführung notwendiger Schönheitsreparaturen bis zum 31.07.2000. Nach § 14 Ziff.3 des Mietvertrages sind die Mieter verpflichtet Schönheitsreparaturen, d.h. Jas Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung, durchzuführen, und war in den üblichen Zeitabständen je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung. Zudem sind Löcher in den Wänden, Decken und im Holz bei Auszug aus den Räumen handwerksgerecht zu schließen. Mit Schreiben vom 06.09.2000 forderte der Kläger die Beklagte mit Frist zum 15.09.2000 auf zu bestätigen, dass sie eine vertragsgerechte Instandsetzung der Mieträume binnen Monatsfrist vornimmt oder vornehmen lässt. Dabei empfahl der Kläger der Beklagten hinsichtlich der Finanzierung beim Sozialamt vorstellig zu werden unter Benennung des zuständigen Sachbearbeiters nebst Durchwahl, Mit Schreiben vom 25.09.2000 kündigte der Kläger der Beklagten die Wohnung Steindamm 23 zum 30.09.2001.
Der Kläger meint, die Beklagte sei zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Der Verstoß hiergegen vermöge auch ohne Substanzverletzung die ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die von hr bewohnte Wohnung …, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, WC, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Einräumung einer angemessenen Räumungsfrist.
Die Beklagte ist der Meinung, es bestehe ihrerseits keine laufende Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Zudem sei das Begehren rechtsmissbräuchlich, da es zwischen 1980 und 1990 in der Wohnung vier Wasserschäden gegeben habe, von denen einer unstreitig ist. Aufgrund dieser Schäden sei der Kläger zur Instandsetzung der Raune verpflichtet, die Durchführung von Schönheitsreparaturen könne erst nach Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustands von Seiten des Klägers von diesem begehrt werden. Zudem fehle es an einer für die ordentliche Kündigung erforderlichen Substanzverletzung.
Ergänzend wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kündigung ist nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Beim Kündigungsgrund des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt es maßgeblich auf die Intensität des Verstoßes hinsichtlich Verschulden und Folgen an. Nach Maßgabe dieser beiden Gesichtspunkte muss die Kündigung und deren Folge, die Räumung der Wohnung, das allein angemessene Mittel zum Schutz der Interessen des Vermieters sein (LG Hamburg, WuM 1984, 85). Vorliegend hat die Beklagte seit jedenfalls mehr als einem Jahrzehnt keinerlei Schönheitsreparaturen mehr durchgeführt, obwohl der Zustand der Wohnung dies mehr als nur nahegelegt hat. Sie hat zwei Aufforderungen des Klägers mit Fristsetzung verstreichen lassen und auch keinerlei Anstalten gemacht, die Finanzierung der Reparaturen mit Hilfe des Sozialamts in Angriff zu nehmen. Zudem hat der Kläger vorliegend ein besonderes Interesse an der Durchführung der Schö...