Soweit es dem Vermieter überhaupt gelungen ist, die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam vertraglich auf den Mieter zu übertragen – formularvertragliche Vereinbarungen stehen vor dem "Aus"[1] –, kann die Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen durchaus zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Voraussetzung ist, dass sich die Wohnung aufgrund der unterlassenen Schönheitsreparaturen in einem erheblich vernachlässigten Zustand befindet, wobei Substanzverletzungen bzw. -schäden nicht Voraussetzung einer Kündigung sind. Hat ein Mieter jedenfalls seit mehr als 10 Jahren keine Schönheitsreparaturen in der Wohnung vornehmen lassen und auch auf mehrmalige Aufforderungen mit Fristsetzung keinerlei Anstalten gemacht, sich etwa mit dem Sozialamt zwecks Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen in Verbindung zu setzen, liegt hierin eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag, die eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt.[2]

[1] Vgl. LG Berlin, Urteil v. 9.3.2017, 67 S 7/17, NZM 2017, 332.

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