Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.08.2021 zu TOP 6 und TOP 8 werden für ungültig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit zweier Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sowie das Recht des Klägers, wegen eines behaupteten Treuhandkontos Zahlungen zurückzuhalten.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 02.08.2021 (Anlage K1) lud ihre frühere Verwaltung zur Eigentümerversammlung am 24.08.2021 und kündigte zu TOP 6 die „Genehmigung der Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung 2020” und zu TOP 8 die „Entlastung der Verwaltung für das Jahr 2020” an. Auf der Versammlung wurden dazu folgende Beschlüsse gefasst:
„TOP 6 – Genehmigung der Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung 2020
Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt und beschließt einstimmig die Genehmigung der Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung für das Jahr 2020
(…)
TOP 8 – Entlastung der Verwaltung für das Jahr 2020
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt der Verwaltung mehrheitlich Entlastung für das Jahr 2020.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll gemäß Anlage K2 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.06.2021 hatte die Verwaltung allen Eigentümern u.a. die „Wohngeldabrechnung 2020” übersandt. Wegen deren konkreten Inhalt wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
Der Kläger macht mit seiner am 06.09.2021 bei Gericht eingegangenen und begründeten, der Beklagten am 04.10.2021 zugestellten Klage „wegen: Beschlussanfechtung” geltend, dass die Beschlüsse zu TOP 6 und TOP 8 vom 24.08.2021 angefochten werden und aufzuheben seien, weil sie keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprächen. Seit dem 01.12.2020 fehle der Eigentümerversammlung die Kompetenz, über eine „Jahresabrechnung” und/oder „Einzelabrechnungen” zu beschließen; eine Beschlussfassung könne sich nur noch auf die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse beziehen. Ferner handele es sich auch nicht um eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; es fehle die Darstellung der Einnahmen. Da der Beschluss zu TOP 6 mangelhaft sei, sei auch die Entlastung der Verwaltung fehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.08.2021 zu TOP 6 und TOP 8 für unwirksam zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Beschlüsse und macht ergänzend geltend, dass die Prüfung der Rechnungsbelege für die der Abrechnung 2020 zugrundeliegenden Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen durch ein Beiratsmitglied ausweislich der Anlage B1 ohne Beanstandung geblieben sei. Der Kläger habe auch kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6, weil – nach seinem Vortrag – seine Abrechnungsspitze bei weiteren Zuführungen zur Rücklage, die nicht nachvollziehbar in der Abrechnung dargestellt seien, höher als nach derzeitigem Stand ausfallen würde. Die Anfechtung ziele also auf die Herbeiführung eines für den Kläger nachteiligen Ergebnisses, was ihm nach § 242 BGB bzw. dem Schikaneverbot verwehrt sei. Eine Auslegung des Beschlusses zu TOP 6 ergebe auch, dass die Eigentümer gesetzeskonform nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 S. 1 WEG i.d.F. vom 01.12.2020 Beschluss fassen wollten.
Der Kläger hat ferner beantragt,
festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die Vorschüsse zu den Kosten und Rücklagen gemäß Wirtschaftsplan 2021 in Höhe von monatlich 297,00 EUR sowie die vermeintlichen Nachschüsse aus der Jahresabrechnung 2020 in Höhe von angeblich 342,89 EUR auf das von der Beklagten benannte Konto „WEG …, IBAN: DE …, BIC: … bei der …bank Hamburg zu zahlen.
Dazu macht er geltend, dass es sich bei diesem Konto nicht um ein eigenes Konto der Beklagten handele, sondern um ein sog. offenes Treuhandkonto bzw. um ein nicht insolvenzsicheres Konto der Verwaltung. Er sei Beiratsmitglied gewesen und habe während dieser Tätigkeit entsprechende Kenntnisse erlangt. Daher stehe ihm ein Recht zu, seine Wohngeldzahlungen zurückzuhalten.
Die Beklagte bringt dazu – unter Vorlage eines Kontoauszuges (Anlage B2) – vor, dass sie selbst Inhaberin des Girokontos sei; die Verwaltung sei nur im Adressfeld mit „c/o” benannt worden.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 hat der Kläger den Feststellungsantrag für erledigt erklärt, weil zum 31.12.2021 – was unstreitig ist – ein Verwalterwechsel stattgefunden habe. Die neue Verwaltung habe – unstreitig – ein neues Konto eingereicht, dessen Inhaberin die Beklagte sei. Daher habe er auf dieses Konto auch die offenen Wohngeldraten für Oktober bis Dezember 2021 gezahlt.
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26.01.2022 widersprochen.
Wegen der weitere...