Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung … durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu … vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sowie die Beklagten bilden die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung vom 27. 8. 2008 wurde mit Mehrheit die …GmbH für fünf Jahre zum Verwalter gewählt.
Die Kläger haben gegen die Wahl der bisherigen Verwalterin gestimmt, ihre Stimmen wurden aber nicht mitgezählt, weil sie mit fälligen Hausgeldern im Rückstand sind.
Wären die Stimmen der Kläger I mitgezählt worden, wäre kein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen.
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihre Stimmen zu Unrecht nicht mitgezählt worden seien.
In der Vergangenheit sei Eigentümern mit Zahlungsrückständen immer das Stimmrecht gewährt worden. Außerdem bestünde eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den Klägern I und Ü.
Des Weiteren hätten sich auch die Beklagten T und O zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 27. 8. 2008 mit Zahlungen im Rückstand befunden. Ihre Stimmen seien gleichwohl mitgezählt worden.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27. 8. 2008 zu TOP 2 b für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie begründen dies damit, dass nach der Bestimmung in IV. B 15 b der Teilungserklärung vereinbart worden sei, dass das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers ruhe, wenn er mit fälligen Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Monate im Rückstand sei. Darauf sei er mit der Ladung hinzuweisen.
Die Verwalterin habe in ihrer Ladung auf das ruhende Stimmrecht bei rückständigen Zahlungsverpflichtungen hingewiesen.
In der Vergangenheit sei die genannte Regelung in der Teilungserklärung nicht angewandt worden, weil es bisher keine unterschiedlichen Auffassungen bei den zu beschließenden Themen gegeben habe. Die mit den Klägern getroffenen Zahlungsvereinbarungen würden nichts am Ruhen des Stimmrechtes ändern.
Die Beklagten hätten zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung auch keine Zahlungsrückstände gehabt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Stimmen der Kläger wurden bei der Wahl der Verwalterin in der Eigen-tümerversammlung vom 27. 8. 2008 gemäß der Bestimmung IV. B 15 d der Teilungserklärung zu Recht nicht mitgezählt.
Denn danach ruht das Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer mit fälligen Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Monate im Rückstand ist. Bei der Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung ist ein säumiger Wohnungseigentümer auf den drohenden Stimmrechtsverlust hinzuweisen.
Aus den Kontoauszügen Bl. 38 und 41 ergibt sich, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung am 27. 8. 2008 mit mehr als drei Monatsraten im Rückstand waren.
Deshalb erfolgte der Stimmrechtsausschluss der Kläger I und Ü zu Recht. Die Kläger wurden in der Einladung zur Eigentümerversammlung auf den drohenden Stimmrechtsverlust hingewiesen und sie hätten die Möglichkeit gehabt, um dies abzuwenden noch vor der Eigentümerversammlung die rückständigen Zahlungen zu erbringen.
Die Beklagten waren zum Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung nicht mit mehr als drei Monatsraten im Rückstand. Das ergibt sich aus den Kontoauszügen Bl. 35-37 und 39, 40 und 42 d. A.
Eine Beweisaufnahme war nicht durchzuführen.
Denn die Kläger geben in ihrem Schriftsatz vom 15.12.2008 auf Seite 1 unten selbst an, dass die vorgelegten Kontoauszüge einen ordentlichen Beweis darstellen können. Sie bestreiten die Zahlungen der Miteigentümer nicht, und führen nur weiter aus, dass ein Beweis nur durch Vorlage der Bankkontoauszüge erfolgen könne. Das aber reicht für ein erhebliches Bestreiten der Zahlungen nicht aus.
Das mit den Klägern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, ändert nichts am Ruhen des Stimmrechts nach der Teilungserklärung, solange der Rückstand größer als drei Monatsraten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Unterschriften
Eichloff-Burbließ Richterin am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 2265487 |
ZMR 2009, 409 |