Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen –
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1 zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der angefochtene Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 04.07.2020 ist weder formell noch materiell rechtswidrig.
1.
Der Beschluss leidet nicht an einem Ladungsmangel.
In der Überschrift gem. Einladung heißt es „Bericht und Beschluss über den Umgang der Gebäude- und Wohnzählung 2021 (Informationsblatt als Anlage)”. Zwar ist insoweit von einer Sondervergütung, die gem. § 21 Abs. 7 WEG erhoben werden kann, nicht ausdrücklich die Rede. Jedoch ergibt sich aus dieser Bezeichnung aber auch nicht, dass die Wohnungseigentümer nicht damit rechnen konnten, dass im Rahmen des „Umgangs” mit dem sogenannten Zensus 2021 nicht auch die Frage einer etwaigen Sondervergütung für die Hausverwaltung besprochen und entschieden wird.
Die Bezeichnung der Tagesordnungspunkte in der Einladung hat den Zweck, dass sich die Wohnungseigentümer allgemein darauf einstellen können, dass unter einem Tagesordnungspunkt besprochen und beschlossen wird. Es ist allgemein anerkannt, dass deshalb grundsätzlich eine schlagwortartige Bezeichnung ausreicht. Ziel dessen ist es, dass die Wohnungseigentümer vor einer „Überrumpelung” geschützt werden. Eine solche liegt nicht vor.
2.
Der Beschluss widerspricht auch nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG.
Die Beschlusskompetenz für den Beschluss ergibt sich aus § 21 Abs. 7 WEG. Danach können die Wohnungseigentümer mit Mehrheitsbeschluss der Hausverwaltung für mehr Aufwand bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eine zusätzliche Vergütung zu erkennen. Eine Sondervergütung scheidet nur dann nicht aus, wenn es sich bei der Tätigkeit der Hausverwaltung um Aufgaben des sogenannten Kerngeschäfts handelt. Bei der Tätigkeit der Hausverwaltung hier im Zusammenhang mit dem Zensus 2021 handelt es sich nicht um solche Kernbereichstätigkeiten, sondern um eine zusätzliche Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Anordnung. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Verpflichtung auch an die Eigentümer wendet. Entscheidend ist allein, dass die Hausverwaltung Tätigkeiten entfaltete bzw. entfalten wird und die Eigentümer damit einverstanden sind, für diese zusätzlichen Tätigkeiten eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Insoweit ist auch gerichtsbekannt, dass für die Hausverwaltungen im Rahmen der Abwicklung des Zensus 2021 ein Mehraufwand anfällt. Soweit insoweit die Hausverwaltung netto einmalig 350,– EUR erhalten soll, ist dies auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 und 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 15737284 |
ZMR 2021, 617 |
WuM 2021, 667 |