Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.8.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, daß sie ihm als Vermieterin den durch einen Einbruchsdiebstahl entstandenen Schadene ersetzt.
Am 10.7.1987 drangen unbekannt gebliebene Täter in die Wohnung im Hause Abelmannstraße 9 A in Hannover-Döhren ein, die die Beklagte dem Kläger gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 4.3.1982 überlassen hat. Dabei behalten sie die Außentür heraus, deren Bänder nur mit jeweils einem Zapfen gesichert waren, und entwendeten verschiedene Gegenstände. Der Beklagte war damals noch nicht gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Er ließ am Abend des 10.7.1987 die Außentür wieder durch einen Wohnungssicherungsschnelldienst provisorisch mit einem Kosten aufwand von 98,– DM befestigen.
Der Kläger trägt vor: Die Sicherung der Wohnungstür durch Einbohrbänder mit aus einem einzigen Zapfen sei völlig unzureichend gewesen. Infolge dieser mangelhaften Sicherung sei es den Dieben gelungen, die Eingangstür aufzuhebeln und einzudringen. Die Bauweise habe keineswegs dem Stand der Technik entsprochen, bezeichnenderweise habe die Beklagte nach dem Vorfall auch – unstreitig – in seiner eigenen Wohnung und in jener der Nachbarentüren eingebaut, bei denen die Einbohrbädder mit 2 Zapfen versehen seien. Bei dem Einbruch seien ihm Gegenstände im Werte von 906,50 DM abhandengekommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.004,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.8.1987 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe und trägt dazu vor: Die Wohnungstür sei nicht mangelhaft gewesen. Sie habe vielmehr den geltenden DIN-Vorschriften und den Regeln der Technik entsprochen. Bei der Art und Weise, bei der die Diebe die Tür augehobelt und zerstört hätten, sei auch eine Tür mit Doppeleinbohrband kein ausreichender Diebstahlschutz gewesen. Wenn als nachträglich zweizapfige Bänder einbauen lassen habe, sei dies geschehen, damit ihre Mieter größtmöglichen Schutz hätten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gemäß §§ 67 §§ 670, 683 BGB Anspruch darauf, daß die Beklagte ihm die Kosten für die am Abend des 10.7.1987 getroffene Sicherungsmaßnahme in Höhe von 98,– DM ersetzt. Er kann von der Beklagten außerdem im Hinblick auf die endgültige Erfüllungsverweigerung vom 13.8.1987 gemäß den §§ 284, 288 BGB auf diesen Betrag 4 % Verzugszinsen ab 15.8.1987 verlangen. Im übrigen war seine Klage dagegen abzuweisen.
Die Beklagte hat die Kosten für die Sicherungsmaßnahme in Höhe von 98,– DM aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zuersetzen. Nach § 536 BGB hat der Vermieter die vermietete Sache während der Mietzeit in vertragsmäßigem Zustand zu erhalten. Zu seinen Pflichten gehört auch, nach einem Einbruchsdiebstahl in eine Wohnung dafür zu sorgen, daß diese bis zur endgültigen Reparatur vorläufig gesichert ist. Wenn der Kläger diese Aufgabe selbst übernahm, entsprach das dem Interesse und zumindest dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Deshalb kann der Kläger die ihm entstandenen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, gemäß den §§ 670, 683 BGB ersetzt verlangen.
Dagegen hat die weitergehende Klage auf Schadensersatz in Höhe von 906,50 DM keinen Erfolg. Die Sicherung der Wohnungstür durch Einbohrbänder mit nur einem einzigen Zapfen stellt nach Auffassung des Gerichts keinen Mangel im Sinne der §§ 537, 538 BGB dar, durch den der Wohnwert als solcher erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Anders lägen die Dinge allenfalls dann, wenn diese verhältnismäßig einfache Sicherung der Tür von außen erkennbar gewesen wäre und deshalb Diebe zum Einbruch ermuntert hätte. Hierfür liegen indessen keine Anhaltspunkte vor. Im übrigen läßt sich nicht ausschließen, daß der Schaden auch entstanden wäre, wenn die Türbänder über 2 Zapfen verfügt hätten, weil – gerichtsbekannt – auch eine solche Sicherung keinen zuverlässigen Schutz vor einem Einbruchdiebstahl geboten hätte.
Schließlich muß sich der Kläger in jedem Fall entgegenhalten lassen, daß er seinerzeit noch keine Versicherung gegen Schäden durch Einbruchsdiebstahl geschlossen hatte (§ 254 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geht auf die §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO zurück.
Unterschriften
Kiemann
Fundstellen