Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaubniserteilung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses der Beklagten in Hannover.
Obgleich die gesamte Wohnanlage mit sog. Breitbandkabelanschlüssen ausgestattet ist, beabsichtigt die Klägerin die Installation einer Parabolantenne mit einem Durchmesser von 30 cm im Bereich der überdachten Terrasse ihrer Wohnung. Die Terrasse befindet sich im Gartenbereich des Innenhofes. Die Beklagte hat die von der Klägerin erbetene Zustimmung für die Installation nicht erteilt. Ein anderer Mieter in einer Wohnanlage der Beklagten allerdings hat mit Zustimmung der Beklagten – neben der ebenfalls im Gartenbereich befindlichen Terrasse seiner im Erdgeschoss gelegenen Wohnung eine Parabolantenne von 150 cm Durchmesser installiert. Dieser Mieter ist ukrainischer Herkunft. Die Klägerin selbst hat ein Sonderinteresse an den über die Parabolantenne zusätzlich empfangbaren Sendern nicht dargelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe unter dem Gesichtspunkt der Informationsfreiheit einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Errichtung der Parabolantenne. Weiter behauptet die Klägerin, der „andere” Mieter mit installierter Parabolantenne habe die deutsche Staatsangehörigkeit oder sei zumindest „Rußlanddeutscher”, so daß auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die Beklagte verpflichtet sei, ihre Zustimmung zur Installation der Parabolantenne zu erteilen.
Die Klägerin beantragt,
(Bl. 2).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen (Bl. 24).
Die Beklagte behauptet, der „andere” Mieter mit installierter Parabolantenne besitze nach wie vor die ukrainische Staatsangehörigkeit Wegen der Heimatverbundenheit dieses Mieters zur Ukraine habe dieser – anders als die Klägerin – ein besonderes Informationsbedürfnis, so daß eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht nicht erkennbar sei. Weiter tragt die Beklagte vor, dem berechtigten Informationsbedürfnis der Klägerin sei durch den vorhandenen Kabelanschluß hinreichend Rechnung getragen. Die Errichtung der Parabolantenne sei unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar, zumal Folgeansprüche anderer Mieter zu gewärtigen seien.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf daß die Beklagte ihre Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne erteilt.
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag verpflichtet die Beklagte als Vermieterin gem. § 535 S. 1 BGB, der Klägerin als Mieterin für die Dauer des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung ergeben sich aus § 536 BGB und orientieren sich maßgeblich daran, was im Einzelfall als „vertragsgemäßer Gebrauch” des Mietobjektes anzusehen ist Gegenstand des Mietvertrages ist hier eine Wohnung, so daß vertragsgemäßer Gebrauch die Nutzung als Wohnraum ist. In diesem Rahmen umfaßt „wohnen” alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Mittelpunkt des Mieters (sowie gegebenenfalls seiner Familie) gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit all ihren. Bedürfnissen. Dem Mieter ist dabei seitens des Vermieters die Möglichkeit zu eröffnen, seine Lebensführung grundsätzlich auch mit den Errungenschaften der heutigen Technik zu gestalten. Begehrt der Mieter für seine Zwecke allerdings eine bauliche Veränderung der Mietsache, so bedarf er dazu der Zustimmung seines Vermieters. Grundsätzlich steht es in dessen Ermessen, ob er zu den Maßnahmen des Mieters seine Einwilligung erteilt oder versagt. Jedoch sind diesem Ermessen des Vermieters und somit seiner Freiheit, über sein Eigentum und dessen Verwendung frei zu entscheiden, da Grenzen gesetzt, wo Grundrechte berührt werden. So gewährleistet Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Zwar ist das Grundrecht auf Informationsfreiheit staatsgerichtet und vermag für sich genommen keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Dritte zu begründen; bestehen aber zwischen Rechtsgenossen bürgerlich-rechtliche Beziehungen, so müssen bei der Rechtsanwendung die durch die Grundrechtsgarantien gezogenen Grenzen beachtet und in einer Weise nachvollzogen werden, die den beiderseitigen Grundrechtsschutz berücksichtigt und unverhältnissmäßige Beschränkungen vermeidet.
Rundfunk und Fernsehen gehören wie. Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich insbesondere auch auf die Voraussetzungen zur individuellen Erschließung der Informationsquellen. In Folge dessen fä...