Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung einer Mietwohnung
Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen im Hause Im Moore 17, 3000 Hannover, 2 Geschoß links bewohnte Wohnung, bestehend aus 4 1/2 Zimmer, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad sowie 1 Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.800,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin harte die hier im Streit befindliche Wohnung an die Eheleute … vermietet. Nachdem Herr … die Wohnung bereits vor Jahren geräumt hat, ist Frau … Ende Juli 1984 verstorben. Die Beklagten sind früher zu Frau … in die Wohnung gezogen und halten sich dort noch auf. Die Klägerin hatte nach dem Tode der Frau … abgelehnt, mit den Beklagten einen Mietvertrag abzuschließen und sie aufgefordert, die Wohnung zu räumen. Die Erben der Frau … haben die Wohnung geräumt. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Beklagte zu 1) als Verlobter der Frau … in den Mietvertrag eingetreten ist.
Die Klägerin behauptet, daß der Beklagte zu 1) nicht mit der Mieterin verlobt gewesen sei. Sie meint, daß Verlobte auch nicht in einen Mietvertrag eintreten und behauptet weiter, daß Miete seit Oktober 1984 nicht gezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt, die erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, daß der Beklagte zu 1) mit der Frau … verlobt gewesen sei und daß die Mietzahlungen bis einschl. April 1985 durch das Sozialamt Hannover erfolgt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte zu 1) ist als Verlobter nicht in den Mietvertrag anstelle der verstorbenen Frau … eingetreten. Mithin hat auch der Beklagte zu 2), sein volljähriger Sohn, die Wohnung zu räumen. Zwar treten Familienangehörige nach dem Tod des Mieters gem. § 569 a BGB in das Mietverhältnis ein. Der Beklagte zu 1) ist aber als Verlobter kein Familienangehöriger i.S. dieser Vorschrift (vgl. Palandt, 44. Aufl., § 569 Anm. 3). Es muß sich um Verwandte oder um Verschwägerte i.S.d. §§ 589, 590 BGB handeln. In § 569 a BGB sind nur der Ehegatte und die Familienangehörigen genannt. Dazu zählen aber nicht Verlobte, die sonst auch z.B. in § 383 ZPO eigens aufgeführt sind. Eine weitere Auslegung des § 569 a BGB im Hinblick auf möglicherweise geänderte Ansichten ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zulässig. Deshalb kam es auf die Frage, ob der Beklagte zu 1) mit der Mieterin Frau … tatsächlich verlobt war, nicht an. Das gilt auch für die weiteren Streitpunkte, ob nämlich Mietzahlungen erfolgt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO.
Fundstellen