Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung einer Parabolantenne
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen einen Anspruch auf Entfernung einer Parabolantenne und auf zukünftige Unterlassung der Installation einer solchen wegen Eigentumsbeeinträchtigung geltend.
Die Beklagte,
… montierte eine Parabolantenne an der Außenseite der Balkonbrüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons. Nachdem die Kläger die Beklagte aufgefordert hatten, die Antenne zu entfernen, befestigte die Klägerin die Antenne nunmehr auf dem Boden des Balkons fest im Mauerwerk. Daraufhin forderten die Kläger die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.04.2002 nochmals auf, die Parabolantenne so aufzustellen, dass diese nicht nach aussen hin sichtbar ist. Die Parabolantenne hebt sich optisch deutlich von dem einheitlichen Erscheinungsbild der Hausfassade ab. In der Wohnanlage selbst ist ein Kabelanschluss vorhanden.
Die Kläger behaupten, das Anbringen und Benutzen einer Satellitenschüssel sei für die Beklagte nicht zwingende Voraussetzung zur Teilnahme am Recht auf Informationsfreiheit. Eine Satellitenschüssel sei im Falle der Beklagten nicht erforderlich, weil bereits der in der Wohnanlage vorhandene Kabelanschluss und die Möglichkeit des Ausweichens auf einen Decoder oder das Internet ausreichenden und zumutbaren Informationszugang gewähren würde. Iranische Fernsehsender seien auch über Kabel zu empfangen. Selbst wenn eine Parabolantenne zum Empfang iranischen Fernsehens notwendig sei, sei es nicht erforderlich, diese so aufzustellen, dass die Bausubstanz und die optische Erscheinung der Wohnanlage beeinträchtigt würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Balkon der Wohnung … montierte Parabolantenne zu entfernen und es in Zukunft zu unterlassen, auf dem Balkon oder im Außenbereich der Wohnung Parabolantennen zu installieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass es möglich sei, anders als durch eine Satellitenschüssel auch nur einen der acht existierenden iranischen Fernsehsender zu empfangen. Drei dieser Sender könnten durch den Satelliten Eutelsat, die anderen fünf Sender über den Satelliten Telestar 12 empfangen werden. Ein Empfang durch das Kabelanschlussangebot oder zusätzlich angebotene kostenpflichtige digitale Programme sei nicht möglich. Des weiteren seien die iranischen Fernsehsender nur empfangbar, wenn die Parabolantenne über das Mauerwerk hinausragt.
Das Gericht hat gemäss Beweisbeschluss vom 03.02.2003 (Bl. 64 d.A.) schriftlich gemäß § 377 Abs. 3 ZPO Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Kabelbetreibers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Antwortschreiben der … (Seite 69 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung der Parabolantenne.
Der Anspruch besteht nicht, da die Kläger zur Duldung der Installation der streitbefangenen Parabolantenne gemäß § 1004 Abs. 2 verpflichtet sind.
Die Verpflichtung zur Duldung ergibt sich daraus, dass die Beklagte ein durch Art. 5 l S. 1 Grundgesetz geschütztes Interesse hat, durch den Empfang von Fernsehprogrammen ihres Heimatlandes ihre kulturelle und sprachliche Verbindung mit diesem aufrechtzuerhalten (BVerfG NJW 1994, 1147).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können iranische Fernsehsender weder über Kabel noch über das zusätzlich angebotene kostenpflichtige digitale Programmpaket empfangen werden, so dass das Recht der Beklagten auf Informationsfreiheit i.S.d. Art. 5 l GG das Recht der Kläger auf Schutz des Eigentuminteresses aus Art. 14 GG nach ständiger Rechtsprechung überwiegt (vgl. LG Köln, WuM 2001, 325; LG Hamburg, WuM 1999, 454 m.w.N.).
Ein Überwiegen des Eigentumsinteresses der Kläger wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte alternative Möglichkeiten zum Empfang eines Heimatsenders hätte (BVerfG NJW 1994, 1147). Diese bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber eben gerade nicht. Auch das Vorbringen der Kläger, dass das Internet eine weitere gleichwertige alternative Informationsquelle für die Beklagte darstelle, vermag nicht zu überzeugen. Zwischen Fernsehen und Internet besteht ein erheblicher qualitativer Unterschied. Zum einen ist der Charakter der Informationsgestaltung bzw. -vermittlung andersartig, zum anderen sind bestimmte Inhalte wenigstens zur Zeit noch nicht durch dieses Medium gleichwertig vermittelbar.
Die Klägerin muss demnach dulden, dass die Parabolantenne in der jetzigen Form installiert bleibt. Sie hat insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass eine andere, die Optik und die Substanz des Wohnhauses weniger beeinträchtigende Installation der Para...