Tenor
1. Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, sich in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen, bzw. zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wenn dies geschieht wie auf der Google Plattform Rezensionen und wie. nachstehend wiedergegeben:
„Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten. Die Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt; Bestes Beispiel kann bei uns eingesehen werden. Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten beauftragen. Provisionsgefahr.”
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens Werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Bewertung im Internet.
Die Verfügungsklägerin ist …. Der Verfügungsbeklagte ist Miteigentümer an dieser Wohnungseigentumsanlage ….
Am 07.04.2020 wurde für eine Balkon-/Fassadensanierung eine Sonderumlage beschlossen, wofür der Verfügungsbeklagte anteilig 4.215,70 EUR bezahlen musste. Zwischen den Parteien bestehen umfangreiche Streitigkeiten diesbezüglich. Der Verfügungsbeklagte wandte sich in verschiedenen Schreiben an die Verfügungsklägerin und monierte die Mangelhaftigkeit der durchgeführten Sanierungsarbeiten (Anlage A4).
Der Verfügungsbeklagte verfasste am 08.02.2021 folgende 1-Sterne-Bewertung für die Verfügungsklägerin:
„Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten. Die Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt. Bestes Beispiel kann bei uns eingesehen werden. Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten beauftragen. Provisionsgefahr.”
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, durch die Verbreitung der Rezension auf Google bestehe für die AntragstelIerin die Besorgnis, dass die Verwirklichung ihrer Rechte vereitelt, bzw: wesentlich erschwert werde. Die Ausführungen seien keine sachliche Kritik, sondern diffamierend, beleidigend und darüber hinaus geschäftsschädigend.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
sich in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie auf der Google Plattform Rezensionen und wie nachstehend wiedergegeben. Die bereits verfasste Rezension hat er sofort zu entfernen.
„Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten. Die Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt. Bestes Beispiel kann bei uns eingesehen werden. Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten beauftragen. Provisionsgefahr.”
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, er gebe in der Rezension nur wieder, was er erlebt habe. Die Rezension beruhe nur auf Fakten. Das was er in der Rezension geschrieben habe sei noch nicht alles, da er die „Wahrheit ans Licht bringen” wolle. Unter anderem seien auch strafrechtliche Vorwürfe gegenüber der Verfügungsklägerin noch gar nicht in der Rezension.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Terminsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat das Gericht den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihm durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
I.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet; es bestehen ein Verfügungsanspruch (1.) und ein Verfügungsgrund (2.).
1.
Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. Sie hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, §§ 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
a)
Der Verfügungsbeklagte ist unmittelbarer Handlungsstörer, da er die Bewertung unstreitig selbst verfasst und auf der Google Plattform Rezensionen veröffentlicht hat.
b)
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Bei Persönlichkeitsverletzungen aufgrund unzulässiger Äußerungen ist regelmäßig Wiederholungsgefahr gegeben, solange nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Der Verfügungsbeklagte hat aber in seiner Anhörung auch selbst angegeben, weitere derartige Äußerungen treffen zu wollen, um „die Wahrheit ans Licht zu...