Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungswidrigkeit
Nachgehend
Tenor
1. Der Betroffene wird wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 250 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 24 a Abs. 2, Abs. 3, 25 StVG, 46 OWiG i.V.m. 465 StPO.
Gründe
Der am 19.09.1968 in Schlüchtern geborene und in Wörth wohnhafte Betroffene … ist von Beruf Arbeiter.
Im Verkehrszentralregisterauszug des Betroffenen sind 2 Eintragungen erfasst. Hiervon ist eine einschlägig wegen Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l (Entscheidung vom 23.12.02; Rechtskraft seit 28.01.03; Datum der Tat: 15.11.02: Geldbuße von 250 EUR, 1 Monat Fahrverbot).
Der Betroffene hat am 19.11.02 um 13.30 Uhr in Wörth in der Hanns-Martin-Schleyer-Straße 2 den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen: GER-ED 875 unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis geführt. Er hatte am Abend zuvor am 18.11.02 gegen 21.30 Uhr einen Joint geraucht. Am nächsten Tag wollte er seinen wegen einer anderen Sache am 15.11.02 sichergestellten Führerschein bei der Polizei abholen. Aufgrund körperlicher Auffälligkeiten führte die Polizei einen freiwilligen Urintest durch, welcher positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagierte. Dem Betroffenen wurde daraufhin eine Blutprobe entnommen, die in der immunchemischen Voruntersuchung grenzwertig auf Cannabinoide reagierte. Ausweislich des anlässlich der Blutprobeentnahme abgelieferten ärztlichen Untersuchungsberichtes war der körperliche Allgemeinzustand des Betroffenen normal (geordneter Denkablauf, beherrschtes Verhalten, unauffällige Stimmung, normal weite Pupillen). In einer vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz angefertigten differenzierten Untersuchung der Blutprobe auf Drogen- und Medikamentenbestandteile ergab sich eine grenzwertige Reaktion auf Cannabinoide. Der psychoaktive Hauptwirkstoff des Cannabis THC wurde im Serum im Spurenbereich (kleiner als 0,5 ng/ml) nachgewiesen. Die Konzentration des pharmakologisch inaktiven THC Hauptstoffwechselproduktes THC-Carbonsäure im Serum betrug 6 ng/ml.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses des Betroffenen, der den Konsum von Cannabinoiden zu dem o.g. Zeitpunkt am 18.11.02 in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, sowie aufgrund des mündlich erstatteten Gutachtens des Prof. Dr. Urban des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz. Der Sachverständige hat im Rahmen der Beweisaufnahme dem Gericht erläutert, dass die Angaben des Betroffenen zum Befund passen. Die Ergebnisse des toxikologischen Befundes sprechen für eine bereits weiter zurückliegende Cannabisaufnahme. Nach Einschätzung des Sachverständigen kann eine gewisse, aber sicherlich nicht stark abklingende Cannabiswirkung zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht ganz ausgeschlossen werden. Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er zwar nicht oft, aber doch regelmäßig Cannabis konsumiert. Nach eigenen Angaben raucht er etwa im Monat einmal Marihuana.
Der Betroffene hat den Einwand erhoben, dass die von dem Gutachter gefundene Menge THC nur als Spur unter 0,5 ng/ml vorgefunden wurde. Dieser Wert liege unterhalb der Nachweisgrenze, welche die Grenzwertkommission mit Beschluss vom 20.11.02 definiert habe. Insofern würde die für § 24 a StVG erforderliche Nachweisgrenze bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Hinzu komme, dass § 24 a Abs. 2 StVG theoretisch genügen lasse, dass wenigstens ein Molekül THC in den Körper aufgenommen wurde. Insoweit verstoße § 24 a Abs. 2 StVG in seiner derzeitigen Fassung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Nach der Überzeugung des Gerichtes konnte sich der Betroffene durch seine Einwände nicht von dem Vorwurf entlasten, im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Fahrzeug geführt zu haben. Zu den Grenzwerten hat der Sachverständige dem Gericht erläutert, dass der Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20.11.02 bedeute, dass ein Labor fähig sein muss, wenigstens 1 ng/ml THC in einer Blutprobe nachweisen zu können, damit es einen im Rahmen des § 24 a StVG geeigneten Nachweis überhaupt erbringen kann. Ein validierter und sicherer Nachweis von THC sei jedoch derzeit bis 0,1 ng/ml möglich. Die Messmethode des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz ist so validiert, dass ab 0,5 ng/ml konkrete Werte aufgestellt werden können, während von 0,1 ng/ml bis 0,5 ng/ml nur der Nachweis erbracht werden kann, dass sich eine Spur THC innerhalb der genannten Spannweite im Blut befindet. Zwar hat der Gutachter dem Gericht erläutert, dass der Betroffene in der Tat nur eine sehr geringe Menge THC im Blut hatte. Die Messmethode des Institutes ist so validiert, dass sie auch den Nachweis für THC unter 1 ng/ml erbringen kann. Die von der Grenzwertkommis...