Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt für die von ihnen im Anwesen der Kläger am … in … angemietete Wohnung Nr. 15, bestehend aus 2 Zimmern mit Nebenräumen und einem Tiefgaragenstellplatz sowie einem Kellerraum, einer Erhöhung der Wohnungsgrundmiete von bisher 840,00 DM = 429,49 EUR zuzüglich 50,00 DM = 25,56 EUR für den Tiefgaragenstellplatz zuzüglich 200,00 DM = 102,26 EUR Betriebskostenvorauszahlung auf eine neue Wohnungsgrundmiete von 860,90 DM = 443,49 EUR zuzüglich 68,45 DM = 35,00 EUR Tiefgaragenstellplatz zuzüglich 200,00 DM = 102,26 EUR Betriebskostenvorauszahlung mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zuzustimmen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht sei 21.04.1998 ein Mietvertrag für die Erdgeschosswohnung im Anwesen … Die angemieteten Räume werden mit einer Fläche von 70,54 qm zu Wohnzwecken genutzt.
Zwischen den Parteien ist eine Kaltmiete seit 21.04.1998 in Höhe von 890,00 DM für die Wohnung inklusive Tiefgarage vereinbart.
Mit Schreiben vom 18.12.2001 wurden die Beklagten aufgefordert, zum 01.03.2002 einer Erhöhung der Miete von 840,00 DM als Wohnungsgrundmiete zuzüglich 50,00 DM Tiefgaragenstellplatz auf 907,00 DM Wohnungsgrundmiete zuzüglich 60,00 DM für den Tiefgaragenstellplatz zuzustimmen.
Die Beklagten haben ihre Zustimmung nicht erteilt.
Die Kläger behaupten, die verlangte Miete entspreche der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die von ihnen im Anwesen der Kläger …, angemietete Wohnung Nr. 15, bestehend aus 2 Zimmern mit Nebenräumen und einem Tiefgaragenstellplatz sowie einem Kellerraum, einer Erhöhung der Wohnungsgrundmiete von bisher 840,00 DM zuzüglich 50,00 DM = 25,56 EUR für den Tiefgaragenstellplatz zuzüglich 200,00 DM = 102,26 EUR Betriebskostenvorauszahlung auf eine neue Wohnungsgrundmiete von 907,00 DM = 163,74 EUR zuzüglich 60,00 DM = 30,68 EUR Tiefgaragenstellplatz zuzüglich 200,00 DM = 102,26 EUR Betriebskostenvorauszahlung mit Wirkung ab dem 01.03.2002 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagten machen geltend, es liege ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen vor, da durch die Aufteilung der Miete in Wohnungsgrundmiete und Miete für den Tiefgaragenstellplatz eine Änderung der Mietstruktur verbunden sei. Zudem sei die verlangte Miete nicht ortsüblich.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigenbegutachtung. Der Sachverständige, Herr … hat sein Sachverständigengutachten unter dem 20.08.2002 erstattet und im Termin vom 28.11.2002 ergänzend erläutert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Die Beklagten sind verpflichtet ihre Zustimmung zur Mieterhöhung wie zuerkannt zu erteilen.
Das Mieterhöhungsverlangen ist formal wirksam. Durch die Aufteilung in Wohnungsgrundmiete und Miete für den Tiefgaragenstellplatz ist keine Änderung der Mietstruktur verbunden. Dies würde lediglich dann vorliegen, wenn einer Nettomiete zum Teil die Nebenkosten hinzugerechnet oder bei einer Teilinklusivmiete die Nebenkosten abgezogen würden. Eine Aufteilung des Nettomietzinses auf die Wohnungsgrundmiete und die Miete für den Tiefgaragenstellplatz stellt keine Änderung der Mietstruktur dar.
Ansonsten bestehen keine Bedenken gegen die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Vergleichsmieten, Kappungsgrenze etc.).
Schließlich entspricht die zugesprochene Nettomiete auch der ortsüblichen Vergleichsmiete, wie der Sachverständige … in seinem Gutachten zur Überzeugung des Gerichts dargelegt hat. Der Sachverständige hat in überzeugender und widerspruchsfreier Weise die ortsübliche Vergleichsmiete für die zu Wohnzwecken genutzten Räume auf 6,40 EUR pro Quadratmeter und Monat festgesetzt. Hierbei konnte die Frage, wie der Sachverständige erläutert, ob die Beklagten ausdrücklich eine Erdgeschosswohnung wünschten, außen vorbleiben, da eben die ortsübliche Miete zu ermitteln war, so dass subjektive Elemente außen vorbleiben konnten. Desweiteren war ein Kleinreparaturkostenzuschlag von 5,82 EUR pro Monat hinzuzuziehen.
Da die Küche eine Spüle nicht enthielt, war ein Abschlag von 2,50 EUR vorzunehmen.
Der Sachverständige hat desweiteren eine ortsübliche Miete von 35,00 EUR pro Mo...