Leitsatz (amtlich)

Wer als Mieter einer Wohnung mit einer Rechtsschutzversicherung einen Versicherungsvertrag abschließt muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (ARB 2002) kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten zu gewähren ist, bei denen es um Baumängel der Mietsache geht. Die entsprechende Klausel (§ 4 Abs. 2 ARB 2002) ist intransparent und höhlt die Rechte des Versicherungsnehmers unangemessen aus.

 

Tenor

Mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden, werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Deckungsschutz in Anspruch genommen.

Er mietete zum 1.7.2003 eine Wohnung an. Von dem Vermieter wurde er dabei darauf hingewiesen, daß es in der Wohnung zu Schimmelpilzbildung gekommen sei, weil die Vormieter nur unzureichend geheizt und gelüftet hätten. Der Schaden sei inzwischen behoben.

Unter dem 18.2.2004 schloß der Kläger mit der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab, die sich u.a. auf die Gewährung von Rechtsschutz für Mietrechtsstreitigkeiten erstreckt und eine dreimonatige Wartezeit vorsieht. Wegen der Einzelheiten des zu gewährenden Versicherungsschutzes wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen ARB 2002 (vgl. hier Bl. 37R ff.) Bezug genommen.

Im Januar 2005 bemerkte der Kläger die Bildung von Schimmelpilz in der Wohnung und suchte bei der Beklagten um Deckungsschutz nach.

Er hat die Ansicht vertreten, daß ihm die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren habe, weil der Versicherungsfall erst mit der Entdeckung des Schimmelbefalls eingetreten sei.

Die Beklagte hat gemeint, daß es für die Bestimmung des Versicherungsfalles auf den ersten, behaupteten Rechtsverstoß des Vermieters ankomme. Da der Kläger dem Vermieter vorwerfe – und vorgeworfen habe –, die Wohnung mit einem Baumangel übergeben zu haben, sei der Versicherungsfall am 1.7.2003 – und mithin vor dem Abschluß der Rechtsschutzversicherung – eingetreten. Die vom Kläger für seinen gegenteiligen Standpunkt herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 9.5.2000 (NVersZ 2001, 184) sei nicht einschlägig, weil diese noch zur Abgrenzung von § 14 Abs. 1 und Abs. 3 ARB 75 ergangen sei und die Rechtslage mit der Regelung in § 4 Abs. 1c in Verbindung mit § 2 Abs. 1a ARB 2002 nicht mehr vergleichbar sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und die Kostenentscheidung unter Ziffer 4 dem Gericht übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Aufgrund von Ziffer 4 des Vergleiches ist nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zu erlassen (vgl. auch Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rz. 58 beim Stichwort „Vergleich” und 98 Rz. 3 m.w. Nachw.).

Umstritten ist dabei, ob der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen ist (vgl. etwa OLG München, NJW 1973, 154; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 [102]; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 1466; Schumacher, NJW 1973, 716; Zöller-Herget, a.a.O.).

Gemäß § 91a ZPO ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Die Kostenentscheidung hat sich daher regelmäßig daran zu orientieren, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu den Erledigungserklärungen gekommen wäre (vgl. Vollkommer, a.a.O.). Dies gilt vornehmlich dann, wenn der Rechtsstreit ohne die Einigung der Parteien entscheidungsreif gewesen wäre (AG Kerpen, 23 C 243/93).

Eine andere Beurteilung erweist sich nach Auffassung des Gerichts dann als angemessen, wenn der Rechtsstreit ohne die Einigung der Parteien nicht entscheidungsreif und etwa noch eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen. Denn in solchen Fällen wird sich in dem gegenseitigen Nachgeben vielfach die Einschätzung der Parteien darüber widerspiegeln, welchen Ausgang das Verfahren ohne die Einigung genommen haben könnte. In diesen Fällen erscheint es daher sachgerecht, das im Vergleich gefundene Ergebnis auch maßgeblich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

Gemessen daran sind hier die Kosten des Rechtsstreits (mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, vgl. dazu sogleich) in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Klage hätte – zumindest in der ersten Instanz – in vollem Umfang Erfolg gehabt.

Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.

Unstrittig umfaßt der von der Beklagten zu gewährende Versicherungsschutz die Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers aus Mietverhältnissen (vgl. § 2c der ARB 2002). Der Kläger ist aufgrund des Vertrages verpflichtet, die Prämie zu entrichten, die Beklagte hat dem Beklagten in der versicherten Leistungsart Rechtsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß sie gemäß § 4 der ARB 2002 im vorliegenden Fall die Gewährung von Versicherungsschutz hätte verweigern können. Die Regelung in § 4 der ARB 2002 hält nämlich einer Inhaltskontrolle nicht stand. So ist die Klausel bereits d...

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