Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht; hier: Umgangsrecht des marokkanischen Vaters bei Befürchtung der Kindesentführung
Leitsatz (redaktionell)
Das Umgangsrecht des (marokkanischen) Vaters mit seinem knapp 3 Jahre alten Kind kann nur bei einer gegenwärtig bestehenden Gefährdung des Kindeswohls eingeschränkt werden. Die von der Mutter befürchtete, aber nicht konkret dargelegte Gefahr der Kindesentführung rechtfertigt nicht die Einschränkung des Umgangskontakts in der Weise, dass er nur in Anwesenheit einer Begleitperson stattfinden darf.
Normenkette
BGB § 1684
Tenor
I.
Der Kindesvater ist zum Umgang mit seinem Kind
…
geb. am 15. 04.1996
berechtigt an jedem Donnerstag und jedem zweiten Sonntag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
- Dem Kindesvater wird untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kindesmutter mit dem Kind das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
- Die Kindesmutter wird verpflichtet, das vorbezeichnete Kind zu den vorgenannten Zeiten ausgehbereit dem Kindesvater vorbereitet zu übergeben.
- Der Kindesvater hat das Kind zu vorgenannten Zeiten pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und pünktlich zu dieser zurückzubringen.
- Beiden Elternteilen wird aufgegeben, eine etwaige Verhinderung ihrer Person bzw. des Kindes dem jeweils anderen unverzüglich mitzuteilen.
- Von Seiten der Kindesmutter abgesagte Besuchskontakte werden nachgeholt, undzwar an dem nächsten, nach obiger Regelung ansich besuchsfreien Sonntag.
- Beiden Elternteilen wird aufgegeben, sich in Gegenwart des Kindes jeder abfälligen Bemerkung und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten und Privatleben des anderen Elternteiles auszufragen und etwaige Streitigkeiten voneinander fernzuhalten.
II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Eltern des am 15.04.1996 geborenen Kindes … Dieses lebt im Haushalt seiner Mutter, welcher durch Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 3. April 1998 (50 F 159/97) die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist. Beide Elternteile hatten ursprünglich die marokkanische Staatsangehörigkeit; auch hatten sie in Marokko ihre Ehe geschlossen. Nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erwarb die Beteiligte zu 2. indes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nachdem Umgangskontakte des Beteiligten zu 1. mit dem betroffenen Kind von der Beteiligten zu 2. zunächst vollständig abgelehnt worden waren, stimmte dieser in der Folgezeit begleiteten Umgangskontakten zu. Derartige Kontakte fanden alsdann seit März 1998 statt, undzwar in den Räumen des SKFM in Kerpen. Anläßlich des „Zuckerfestes” kam es auf Initiative der Kindesmutter desweiteren zu Besuchskantakten des Vaters mit seinem Kind außerhalb der Räume des SKFM, allerdings im Beisein von Vertrauenspersonen der Beteiligten zu 2.
Mit seinem Antrag begehrt der Beteiligte zu 1. eine Regelung des Umgangsrechtes dergestalt, daß er berechtigt ist, zweimal wöchentlich mit seinem Kind unbegleitete Kontakte auszuüben.
Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Umgang mit seinem Kind wie folgt zu regeln:
- Dem Antragsteller steht das Recht zu, das Kind … zweimal wöchentlich jeweils Donnerstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind … zu dem in Ziffer 1. bezeichneten Zeitpunkt zur Abholung bereit zu halten und es dem Antragsteller zu überlassen.
- Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zu Ziffer 2. auferlegte Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von DM 5.000,– und bei deren Uneinbringlichkeit Zwangshaft angedroht.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
die Anträge des Beteiligte zu 1. zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. bezweifelt bereits, ob Umgangskontakte des Beteiligte zu 1. überhaupt dem Wohl des betroffenen Kindes entsprechen. Dem Kindesvater gehe es nur begrenzt um das Kind. Gleichwohl sei sie unter Hinanstellung von Bedenken grundsätzlich bereit, bei Umgangskontakten mitzuwirken. Diese müßten indes in begleiteter Form stattfinden. Denn sie habe große Sorge, daß der Beteiligte zu 1. sein Kind nach Marokko entführt. Er unterhalte noch Rege Kontakte in sein Heimatland, betreibe dort sogar – was unstreitig ist – einen familiengerichtlichen Prozeß.
Beide Elternteile sind mehrfach persönlich angehört worden. Das örtlich zuständige Jugendamt ist am Verfahren beteiligt worden und hat eine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
Ein übereinstimmender Vorschlag der Eltern für den persönlichen Umgang des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters mit seinem Kind ist von den Eltern nicht unterbreitet worden. Das Gericht hat daher die Regelung getroffen, welche unter Berück...