Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Als Sicherheit genügt die selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.
Tatbestand
Der Klägerin ist Eigentümer des Hauses H. straße … in 5014 Kerpen, in welchem die Beklagte seit September 1971 wohnt. Im Jahre 1986 zog die Beklagte innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung um; unter dem 9.7.1990 wurde der Mietvertrag in schriftlicher Form niedergelegt.
Mit Schreiben vom 8.1.1992 hat der Kläger gegenüber der Beklagten das Mietverhältnis zum 31.7.1991 kündigen lassen (vgl. Bl. 12 GA). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben Bezug genommen.
Er meint, daß lediglich eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten sei, da die Beklagte erst seit 1986 in den ihr überlassenen Räumlichkeiten wohne.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die im Erdgeschoß des Hauses H. straße 384, 5014 Kerpen 1 gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC und einem Keller zum 31.7.1992 zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, daß sie seinerzeit nur auf Wunsch des damaligen Eigentümers, des Vaters des Klägers, in dem Hause umgezogen sei. Es sei daher bei der Bemessung der Kündigungsfrist zu beachten, daß sie bereits seit 1971 in dem Hause wohne.
Auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.5.1992 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die von ihr angemietete Wohnung zum 31.7.1992 zu räumen, da der Kläger nicht die gemäß § 565 Abs. 1 und 2 BGB einzuhaltende Kündigungsfrist eingehalten hat.
Das Gericht folgt dabei der Auffassung, daß bei einem Wechsel der Wohnung im Hause eine entsprechende Anwendung von § 565 Abs. 2 BGB jedenfalls dann geboten ist, wenn der Vermieter diesen Umzug (mit-)veranlaßt hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV. Rz. 55; vgl. auch Soergel-Kummer, Nachw. bei Voelskow, MK, § 565 Fn 10).
Für diese Auffassung spricht der Sinn der Regelung des § 565 Abs. 2 BGB. So kann insbesondere dessen Satz 3 entnommen werden, daß bei der Ausgestaltung der Vorschrift im wesentlichen um den Schutz des Mieters geht; eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vertragsgestaltung mit kürzen Kündigungsfristen kann dann auch grundsätzlich nicht zum Nachteil des Mieters getroffen werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, daß auch ein Mieter ein Interesse daran haben kann, sich möglichst kurzfristig der mietvertraglichen Bindungen entziehen zu können. Wie die gesetzliche Ausgestaltung in § 565 Abs. 2 S. 3 BGB beweist, dienen aber die Verlängerungen der Kündigungsfristen vornehmlich einem Schutzbedürfnis des Mieters.
Diesem Schutzzweck ist auch bei einem Wechsel der Wohnung innerhalb eines Hauses Rechnung zu tragen, wenn der Umzug – wie hier – von dem Vermieter mit veranlaßt worden ist.
Diese Erstreckung ist gerechtfertigt, weil der Mieter bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung des Gesamtverhaltens seines Vermieters nicht damit rechnen kann, daß ihm einerseits ein Wohnungswechsel im Hause nahegelegt und auf seine Kompromißbereitschaft gezählt wird und ihm später andererseits das gezeigte Entgegenkommen (bei einem vorgenommenen Umzug) zum Nachteil bei der Bemessung der Kündigungsfristen gereichen soll. Ein solches Verhalten kann in der Tat nur als treuwidrig angesehen werden.
Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Dabei ist das Gericht davon überzeugt, daß der Vater des Klägers den Umzug der Beklagten in die jetzt von ihr bewohnten Räumlichkeiten jedenfalls mit veranlaßt hat. So hat der Kläger bei seiner informatorischen Befragung in der Sitzung vom 20.5.1992 selbst gesagt, daß er seinerzeit ein Interesse daran besessen habe, in die damalige Wohnung der Beklagten einziehen zu können. Auch wenn der Beklagten möglicherweise nicht mit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gedroht worden sein mag, dürfte es doch so gewesen sein, daß der Umzug der Beklagten jedenfalls auch auf Veranlassung des damaliger Eigentümers, des Vaters des Klägers, beruhte. Der substantiierte Sachvortrag der Beklagten, wonach von dem Vater des Klägers Eigenbedarf … „angemeldet” worden sei (vgl. Schriftsatz vom 15.4.1992 auf S. 3 = Bl. 22 GA), ist dann auch nicht ausdrücklich bestritten worden. Daß dies zu einer Kündigung der damaligen Wohnung geführt hätte (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägers vom 11.5.1992 auf S. 2), ist von der Beklagten nicht behauptet worden. Dieses Ve...