Leitsatz (amtlich)
Zur Ehenamenserteilung gemäß § 1618 BGB zum Erfordernis einer Rechtswahl bei § 1618 BGB
Normenkette
PStG 1957 § 47; PStG § 48; EGBGB Art. 10; BGB § 1618; EGBGB Art. 23
Tenor
Der Antrag des Landrates Kleve vom 5. August 2008 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Das Standesamt Kleve hat unter dem xx.xx.xx die Geburt des Kindes A H (geboren am xx.xx.xx) beurkundet. Mutter des Kindes ist ausweislich des Geburtseintrages Frau H.
Unter dem xx.xx.xx ist dem Geburtseintrag folgender Randvermerk hinzugefügt worden:
"Vater des Kindes ist der Schreiner I5, wohnhaft in Kleve, Am T2 7, geboren am xx.xx.xx in X (St.Amt X-Elberfeld, Nr. 1234). Er hat die Vaterschaft am xx.xx.xx vor dem Stadtjugendamt Kleve anerkannt. (...)"
Die Kindesmutter hat am xx.xx.xx vor dem Standesamt in K (Heiratsbuch Nr. yy/yyyy) mit Herrn I die Ehe geschlossen. Unter dem xx.xx.xx haben die Eheleute I und P I2 (geb. H) dem Kind A H (Geb. xx.xx.xx, Geb.-Reg. Nr. 00, Standesamt Kleve) ihren Ehenamen gem. § 1618 BGB erteilt. Unter dem xx.xx.xx ist dem Geburtseintrag folgender weiterer Randvermerk hinzugefügt worden:
"Die Mutter und deren Ehmann haben dem Kind mit Wirkung vom xx.xx.xx ihren Ehenamen "I2" erteilt. (...)"
Das Standesamt Kleve hat unter dem xx.xx.xx beantragt, das Geburtenbuch Nr. 00/0000 des Standesamtes Kleve (A I zu berichtigen und beantragt, den zweiten Randvermerk (Einbenennung gemäß § 1618 BGB) zu streichen.
Zur Begründung hat der Standesbeamte ausgeführt:
"Am xx.xx.xx wurde das Kind "A H" geboren. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ledig und niederländische Staatsangehörige. Der Vater des Kindes, I5, hat am xx.xx.xx die Vaterschaft vor dem Jugendamt Kleve anerkannt. Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger. Die Mutter und deren Ehemann haben dem Kind ihren Ehenamen "I2" erteilt. Das Kind führt demnach den Geburtsnahmen "I2". Die Erklärung über die Einbenennung nach § 1618 BGB wurde am xx.xx.xx beim Jugendamt Kleve aufgenommen. Herr I2 hat am xx.xx.xx in I3 geheiratet. Mit Schreiben vom xx.xx.xx hat sich die Aufsicht über die Standesämter in I3 mit der Frage an das Standesamt Kleve gewandt, wie es im Jahre 1991 zu der Einbenennung kommen konnte. Nach erneuter Prüfung und Rücksprache mit Herrn S stellt sich heraus, dass die Einbenennung nicht rechtmäßig zu Stande gekommen ist. Eine Ehenamenserteilung nach § 1618 BGB setzt voraus, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Herr I2 selber ist sehr daran gelegen seine bisherige Namensführung "I2" beizubehalten."
Der Landrat Kleve als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Standesamtsaufsicht - hat den Antrag des Standesamtes Kleve an das Gericht weitergeleitet und keine Bedenken gegen eine antragsgemäße Entscheidung erhoben.
Der Betroffene ist mit der Streichung des Randvermerks nicht einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 10 EGBGB (in der am 04.06.1991 geltenden Fassung, zitiert nach Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 6. Auflage, München 1992; ferner: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 10 [Stand: Anfang 1996], Art. 10 EGBGB, S. 342/343)
(1)
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2)
...
(5)
(...)
(6)
Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört.
Art. 23 EGBGB (in der am 04.06.1991 geltenden Fassung, zitiert nach Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 6. Auflage, München 1992)
Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.
§ 1617 BGB (in der bis einschließlich 31.12.1991 geltenden Fassung)
(1)
Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name.
(2)
Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden.
(3)
Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf das Kind.
(4)
Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, ...