Leitsatz (amtlich)
Im Beschwerdeverfahren über die Entschädigung nach Billigkeit für Strafverfolgungsmaßnahmen, in denen die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen, fällt die Gebühr Nr. 3500 RVG VV nicht an. Allenfalls kann die anwaltliche Tätigkeit in einem solchen Beschwerdeverfahren zu einer höheren Einstufung der in dem Strafverfahren für den Verteidiger entstandene Gebühr Nr. 4106 RVG VV führen.
Normenkette
StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2; VV RVG Nr. 3500; RVG-VV Nr. 4143
Tenor
Der Antrag des Verteidigers vom 26.11.09 in Höhe 74,97 EUR, d.h. soweit er die Festsetzung notwendiger Auslagen gegen die Staatskasse begehrt, zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem Schriftsatz vom 26.11.09" wurden der Staatskasse eine Gebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG in Höhe von 52,50 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 10,50 EUR sowie ein entsprechende Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 11,97 EUR in Rechnung gestellt, da diese -aufgrund der Kostengrundentscheidung des LG Koblenz vom 17.11.09 - die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens 2 Q 116/09 zu tragen hat.
Eine Gebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG ist vorliegend jedoch nicht entstanden. Allenfalls kann die Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren zu einer höheren Einstufung der in dem Strafverfahren für den Verteidiger entstandene Gebühr nach Nr. 4106 VV RVG führen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 12.10.10 sowie die dort zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.07 - 2 Ws 36/07-; OLG Köln, Beschluss vom 14.08.09- 2 Ws 373/09-) verwiesen.
Aufgrund der Kostengrundentscheidung des LG Koblenz vom 17.11.2009, sind deshalb lediglich die ausscheidbaren Mehrkosten, welche sich nach der Differenztheorie berechnen, erstattungsfähig.
Inwieweit nun das Beschwerdeverfahren, auch zusätzliche, ausscheidbare Auslagen und damit erstattungsfähige Mehrkosten verursacht hat, ließ sich nicht ermitteln, weil der gemäß § 14 I RVG zunächst ausschließlich zur Gebührenbestimmung befugte - und hieran gebundene - Rechtsanwalt die für diesen Fall erforderliche Vergleichsberechnung nicht vorgelegt hat. Der Antrag vom 26.11.09 war daher - hinsichtlich der Kosten betreffend das Beschwerdeverfahren - zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 4712384 |
AG/KOMPAKT 2011, 8 |