Tenor
wird die Erinnerung des Schuldners vom 05.03.03 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ebenfalls wird der Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist zu Recht erlassen worden, da das Wohnrecht zu Recht gepfändet worden ist.
Grundsätzlich ist zwar das Wohnungsrecht gem. § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen seiner Unübertragbarkeit unpfändbar, etwas anderes gilt aber für den Fall, dass die Ausübung des Rechtes einem anderen überlassen werden kann und diese Überlassung gestattet ist. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit gem. § 857 Abs. 3 859 ZPO gegeben.
In dem notariellen Übertragungsvertrag ist dem Schuldner gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechtes einem Dritten zu überlassen.
Die Fassung des notariellen Vertrages ist eindeutig. Es kann keine Rede davon sein, dass hier sich trotz des eindeutigen Wortlautes die Rechtsausübung sich an die Person des Schuldners knüpfen sollte.
Ob zwischen den Parteien des Wohnrechtes möglicherweise andere Vorstellungen über die Ausübung des Wohnrechts seitens des Schuldners bestanden haben oder ob etwas anderes gewollt war, ist nicht vertraglich vereinbart worden und auch im Rahmen dieses Verfahrens belanglos.
Die Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO setzt auch nicht die Eintragung der Gestattung im Grundbuch voraus. Nach der ganz überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung ist die Eintragung der Gestattung der Ausübung durch Dritte im Grundbuch bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht notwendig (BGH NJW 1962, 1392, LG Detmold Rpfleger 1988, 372).
Nach anderer Ansicht, die aber nicht herrschend ist, muß zwar die Einigung im Grundbuch bei dem Recht eingetragen werden. Dabei muß allerdings die Eintragung nicht wörtlich im Grundbuch erfolgen, sondern es genügt insofern gem. § 874 BGB die Eintragung unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (KG NJW 1968, 1882, OLG Karlsruhe BB 1989, 942). In dem Grundbucheintrag wird auf die Eintragungsbewilligung vom 07.06.1996 Bezug genommen. Die hierin vereinbarte Gestattung der Überlassung des Wohnungsrechtes an einen Dritten wird durch die Bezugnahme gem. § 874 BGB Gegenstand der Grundbucheintragung.
Somit kommt auch diese Ansicht zu einer Pfändbarkeit des Wohnungsrechtes des Schuldners. Beide Ansichten gelangen im vorliegenden Fall zu dem selben Ergebnis. Somit ist das zugunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht gem. § 857 Abs. 3 829 ZPO pfändbar.
Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zurückzuweisen, da die Erinnerung keinen Erfolg hat.
Unterschriften
Dr. Dahlmann Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1057949 |
InVo 2003, 490 |
WuM 2003, 341 |
ZVI 2003, 655 |