Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.621,10 DM sowie weitere 1.050,– DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 3/4, die Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 4.500 DM.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über eine Wohnung im Hause …

Die Kläger hatten einen Kautionsbetrag von 2.000,– DM bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlt.

Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis gemäß § 564 b Absatz 4 BGB zum 31.12.1996; die Kläger schrieben daraufhin unter dem 06.12.1996 an die Beklagten:

„Hiermit zeigen wir die befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 31.06.1997 an”.

Zum 28.02.1997 zogen die Kläger aus der Wohnung aus.

Die Beklagten vermieteten die Wohnung zum 01.04.1997 weiter.

Sie übersandten den Beklagten eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.1996 bis 28.02.1997, welche nach Abzug der Vorauszahlungen der Kläger von 521,– DM noch einen Nachzahlungsbetrag von 982,95 DM aufwies.

Hiermit sowie mit dem Mietzinsanspruch für März 1997 erklärten die Beklagten die Aufrechnung gegenüber dem Kautionsbetrag, den sie mit 2.300,– DM beziffern.

Die Kläger begehren mit der Klage Rückzahlung des Kautionsbetrages sowie eines Betrages von 2.621,10 DM, den sie damit begründen, die Heiz- und Betriebskostenabrechnung sei unrichtig und den Klägern stehe daraus noch ein Guthaben in der genannten Höhe zu.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger an Heiz- und Betriebskostenguthaben DM 2.621,10 zu zahlen.
  2. die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Kaution DM 2.300,– zuzüglich Kautionszinsen an die Kläger zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der zuerkannten Höhe begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsbetrages besteht dem Grunde nach aus der zwischen den Parteien getroffenen Kautionsvereinbarung.

Der Höhe nach, besteht dieser Anspruch jedoch nur in Höhe von 1.050,– DM, da der unstreitig bei Beendigung des Mietverhältnisses sich auf 2.300,– DM belaufende Kautionsbetrag untergegangen ist durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Mietzins für März 1997.

Denn das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht vor dem 31.03.1997 beendet.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich ein Mieter der ohne nähere Angaben nach einer Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, anschließend ohne Einhaltung irgend einer Frist das Mietverhältnis beenden kann: Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Mieter die Fortsetzung bis zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt verlangt, da der Vermieter dann darauf vertrauen kann, daß bis zu dem genannten Zeitpunkt das Mietverhältnis fortbesteht.

Bezüglich der Heiz- und Nebenkostenabrechnung ist der Anspruch der Kläger begründet, da die Gesamtbetriebskosten nur einen Betrag von 2.498,90 DM ausmacht, so daß nach Abzug dieses Betrages von den Vorauszahlungen in Höhe von 5.120,– DM der zuerkannte Restbetrag als Guthaben für die Kläger verbleibt.

Mit Ausnahme von Heiz- und Warmwasserkosten sowie den Wasserkosten sind Nebenkosten nach § 3 des Mietvertrages nicht umlegbar.

Die Regelung in § 3 Ziffer 2, daß Betriebskosten in der Miete nicht enthalten sind, besagt noch nichts über die Umlagefähigkeit von Betriebskosten. In § 4 Ziffer 2, in welchem die Umlagefähigkeit von Nebenkosten allgemein geregelt ist, sind Eintragungen hinsichtlich der umzulegenden Kosten nicht erfolgt, sondern lediglich ausgefüllt, daß die Beträge für die Nebenkosten mit der Miete zu überweisen sind. Ein objektiver Betrachter in der Lage der Parteien kann diese Regelung nur so verstehen, daß damit die in § 3 Ziffer 1 maschinenschriftlich eingetragenen Nebenkosten gemeint sind. Hier sind ausdrücklich genannt Heizung und Warmwasser sowie Wasser und „sonstige Nebenkosten, wie anteilige Grundbesitzabgaben”. Letzeres führt nicht dazu, daß außer Heizung, Warmwasser und Wasser Kosten weiterer Nebenkosten umgelegt werden können. Denn Vereinbarungen, welche Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können, müssen ausdrücklich und eindeutig getroffen werden und sind im Zweifel eng auszulegen, weil sie die Ausnahme zur gesetzlichen Regelung von § 546 BGB bilden (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1984, 20). Die Nebenkosten müssen daher im Vertrag so eindeutig und unmißverständlich bezeichnet werden, daß der Mieter ersehen kann, welche Leistungen er zu erbringen hat. Dies ist der Bezeichnung „Grundbesitzabgaben” nicht der Fall. Denn hieraus kann der Mieter nicht ersehen, welche Nebenkosten hierunter fallen sollen. Denn es handelt sich dabei um einen nicht definierten Sammelbegriff, der eine Reihe von Nebenkosten enthält, ohne daß hieraus ersichtlich wird, welche Nebenkosten damit gemeint sind.

Selbst wenn man j...

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