Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.066,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1984 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger waren vom 1.8.1978 bis 30.9.1983 Mieter der Beklagten. Bei Abschluß des Mietvertrages wurde von ihnen eine Kaution von 1.300,– DM gezahlt. Mit der Klage begehren die Kläger Rückzahlung dieser Kaution sowie Rückzahlung eines Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.1982, abzüglich einer Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1.6.1981 bis zum 31.5.1982.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.002,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1984 sowie weitere 10,– DM zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 1978 bis 1983 stünden ihnen noch Guthaben zu. Außerdem hätten die Kläger eine Badewanne mit einer ca. 3 cm großen Beschädigung im Emaillebeleg hinterlassen. Die Badewanne habe daher mit einem Kostenaufwand von 1.559,88 DM ausgetauscht werden müssen. Mit den Beträgen aus den Nebenkostenabrechnungen und dem Badewannenaustausch rechnen sie auf.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Kläger haben nach Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von |
1.300,– DM. |
Weiterhin steht ihnen aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1.6.1982 bis zum 31.12.1982 noch ein Anspruch in Höhe von |
790,22 DM |
zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Überschuß nicht um einen Zinsanteil von 357,13 DM (so in Abrechnung vom 16.6.1983) oder 513,91 DM (so in der Abrechnung in der Anlage zum Schriftsatz vom 4.11.1985) zu verringern, da die Umlage der Zinsen nicht den Vorschriften des MHG entspricht. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Abrechnung von 1983 auf Ziffer 1. des Auflagenbeschlusses vom 24.9.1985 verwiesen. Auch nach der Neuen Abrechnung können die Beklagten keine Zinsen verlangen, da gem. 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 MHG die Umlage von Zinserhöhungen nur mit Wirkungen für die Zukunft möglich ist.
Die entsprechend den Vorschriften des MHG berichtigten Nebenkostenabrechnungen für die Zeit vom 1.8.1978 bis 31.5.1983 ergeben Beträge von 404,40 DM und 1.156,36 DM zu Lasten der Kläger. Da diese darauf aber 1.000,– DM und 560,75 DM gezahlt haben, verbleibt zu ihren Lasten nur noch ein Betrag von |
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0,01 DM. |
Ein weiterer Minusbetrag von |
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87,73 DM |
resultiert aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1.6.1981 bis 31.5.1982. |
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In Höhe von weiteren |
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935,93 DM |
mit einem Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung erloschen. Unstreitig erlitt die Badewanne während der Mietzeit der Beklagten eine Abplatzung von etwa 3 cm Größe in der Emaille und fing dadurch an zu rosten. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine solche Abplatzung auch nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Den Ausführungen des Landgerichts Köln in WM 1985, 258, nach denen es zu Emailbeabsplitterungen auch bei sachgemäßen Gebrauch kommen kann, vermag das Gericht nicht zu folgen. Ein sachgemäßer Gebrauch kann zwar zu Abstumpfungen der Emaille, nicht aber zu Abplatzungen führen. Eine Abplatzung setzt immer die schlagartige Einwirkung eines harten Gegenstandes voraus. Eine solche Einwirkung gehört aber nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Jedoch können die Beklagten nicht den gesamten für die Auswechslung der Badewanne erforderlichen Aufwand geltend machen. Vielmehr müssen sie sich einen Abzug „neu und alt” anrechnen lassen. Ein solcher Abzug ist grundsätzlich auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu machen (vgl. BGH NJW 1959, 1078). Angesichts des Umstandes, daß die Badewanne bereits ca. 20 Jahre alt war bemißt das Gericht diesen Abschlag auf 40 %.
Unerheblich ist, ob dieser Anspruch bereits verjährt ist. Gem. § 390 S. 2 BGB kann mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden, wenn sie zu der Zeit, zu der sie hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war. So aber ist es hier.
Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beschädigung der Badewanne nicht im Wohnungsüberprüfungsprotokoll” vom 29.9.1983 aufgeführt ist. Ein solches Protokoll dient Beweiszwecken, kann aber nicht dazu führen, daß die Geltendmachung unstreitig eingetretener Schäden ausgeschlossen ist. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn das Protokoll einen ausdrücklichen Verzicht auf derartige Ansprüche enthielte. Dies ist aber nicht der Fall.
Der Schadensersatzanspruch wegen der beschädigten Badewanne ist auch dann gegeben, wenn die Kläger das Schreiben vom 24.10.1983 nicht erreicht hat. Eine Fristsetzung gem. § 326 BGB ist nur bei sogenannten Hauptleistun...