Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird folgendes angeordnet:
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die Bewohnbarkeit und Abgeschlossenheit der im 3. Obergeschoss rechts in der E- straße 0 in Köln befindlichen Wohnung wieder herzustellen, insbesondere durch Wiederherstellung der Decke, der Außenwände einschließlich der Fenster sowie der Innenwände einschließlich der zwischen dem Kinderzimmer und der Küche befindlichen Innenwand, und den Verfügungsklägern den ausschließlichen unmittelbaren Alleinbesitz an der Wohnung unmittelbar nach Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten einzuräumen.
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, die in der E-straße 0, Köln,
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin zu 1) ist Mieterin der im Tenor näher bezeichneten Wohnung. Diese bewohnt sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Verfügungskläger zu 2).
Die Verfügungsbeklagte ist, nachdem sie das Objekt von ihrer Mutter geerbt hat, auf Vermieterseite in das Mietverhältnis mit der Verfügungsklägerin zu 1) eingetreten. Die Miete für die rund 67 m² große Wohnung betrug zuletzt 307 EUR zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 48 EUR pro Kopf.
Die Verfügungsbeklagte lässt das Gesamtobjekt derzeit sanieren. Die Parteien verhandelten über die Modalitäten der Sanierung und insbesondere über die Frage, ob die Verfügungsklägerin und ihr Lebensgefährte die Wohnung vorübergehend verlassen sollten, bereits seit 2019. Die Verfügungsbeklagte hatte angekündigt, dass das Dach insgesamt erneuert werden müsste. Die Einzelheiten der Verhandlungen zwischen den Parteien, insbesondere im Hinblick auf die Unterrichtung der Verfügungskläger über die bei der anstehende Dachsanierung geplante Entfernung der Decken der von der Verfügungsklägerin zu 1) angemieteten Wohnung stehen zwischen den Parteien im Streit. Grundsätzlich waren sich die Parteien jedoch darüber einig, dass ein vorübergehender Umzug der Verfügungskläger für einige Wochen erforderlich sein würde und ihnen als Ausweichquartier von der Verfügungsbeklagten ein 1-Zimmer-Apartment im Erdgeschoss des Hauses zur Verfügung gestellt werden sollte.
Am 06.01.2020 räumten die Verfügungskläger ihre persönlichen Sachen aus der Wohnung. Sie gestatteten außerdem Arbeitern der Verfügungsbeklagten, das Mobiliar aus der Wohnung zu räumen, was indes nicht vollständig geschah. Die Verfügungskläger erhielten die Schlüssel zu der Wohnung im Erdgeschoss, die allerdings noch erhebliche Mängel aufwies. So ließ sich etwa die Badezimmertür nicht verschließen und die Pantryküche war nicht elektrisch angeschlossen.
Die Verfügungskläger verschlossen sodann die Wohnung. Am nächsten Tag ließ die Verfügungsbeklagte einen Wanddurchbruch erstellen. In der Folge wurden auch Innenwände sowie die Decken der Wohnung sowie die Wand neben der Wohnungseingangstür entfernt.
Der Sachverhalt war Gegenstand mehrerer Presseveröffentlichungen, unter anderem beim WDR-Fernsehen sowie der Tageszeitung „Express”.
Unter dem 03.02.2020 kündigte die Verfügungsbeklagte das Mietverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) fristlos unter Bezugnahme auf diese Berichterstattung. Wegen der Einzelheiten der Kündigung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen.
Die Verfügungskläger behaupten, es habe keine Vereinbarung gegeben, die die Verfügungsbeklagte dazu berechtigte, die von der Verfügungsklägerin zu 1) angemietete Wohnung in Besitz zu nehmen. Vielmehr habe eine endgültige Einigung über den Umzug in die Wohnung im Erdgeschoss noch ausgestanden. Sie sind der Auffassung, dass ihnen daher ein Anspruch auf Wiederaufbau und Wiedereinräumung des Alleinbesitzes zustehe, wobei außerdem zu befürchten sei, dass die Wohnung nicht im bisherigen Zustand wieder aufgebaut werde, insbesondere die Wand, welche die Küche vom Kinderzimmer trenne, nicht wieder errichtet werden solle. Nachdem die Verfügungsbeklagte das Besitzrecht der Verfügungskläger ernsthaft bestreite, bestehe außerdem ein Anspruch auf Untersagung der Weitervermietung bzw. Nutzungsüberlassung an Dritte.
Die Verfügungskläger beantragen,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Anträge der Verfügungskläger zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, den Verfügungsklägern stünde ein Recht zum Besitz nicht (mehr) zu. Denn sie habe das Mietverhältnis zu Recht im Hinblick auf die unzutreffende Presseberichterstattung gekündigt. Die Arbeiten, insbesondere auch der Abriss der Decken sei erforderlich gewesen, denn durch die unerlaubte Herausnahme von Zwischenwänden in dem Objekt sei die Statik des Hauses nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Verfügungskläger seien über die Arbeiten in Gänze informiert gewesen. Die Verfügungsbeklagte behauptet insoweit, die Parteien hätten vereinbart, dass die Schlüssel zu der Wohnung am Morgen des 07.01.2020 an Mitarbeiter einer der beteiligten Baufirmen übergeben werden. Die Verfügungskläger seien indes zum vereinbarten Termin nicht erschienen. In der Folge habe man mit den Arbeiten, also auch dem teilweis...