Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.835,10 zuzüglich 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von EUR 1.000,00 ohne Sicherheitsleistung; für die Klägerin im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als ihre vormalige Verwalterin Schadenersatzansprüche geltend. Die Anlage besteht aus 55 Einheiten, die in vier Untergemeinschaften gegliedert ist.
Die Beklagte war ab dem 01.01.2006 bis zum 31.03.2013 als Verwalterin der Klägerin bestellt. In der Eigentümerversammlung vom 18.03.2013 wurde beschlossen, seit dem 01.04.2013 die jetzige Verwalterin zu bestellen und den Verwaltervertrag mit der Beklagten zum 31.03.2013 auslaufen zu lassen. Auf das Protokoll (Bl. 15 f. GA; Anl. K2) wird verwiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 06.11.2007 wurde unter TOP 7a die Jahresabrechnung für das Jahr 2006 beschlossen, welche für die Miteigentümer der Einheit Nr. 55 (Herr X.X. und Frau X. A-X.) eine Nachzahlung in Höhe von EUR 10.735,10 auswies. Auf die Einzelabrechnung (Bl. 18 GA; Anl. K3) sowie das Sitzungsprotokoll (Bl. 19 ff. GA; Anl. K4) wird verwiesen.
Auf das gegen diesen Beschluss vor dem Amtsgericht Köln (Az. 204 C 180/07) eingeleitete Anfechtungsverfahren wurde der Beschluss durch Urteil vom 23.12.2010 teilweise – in Höhe von EUR 4.900,00 – für ungültig erklärt, so dass eine Nachzahlung in Höhe von EUR 5.835,10 verblieb. Das Urteil wurde der Beklagten am 28.12.2010 zugestellt.
Von der der Beklagten von den Miteigentümern X./A-X. erteilten Einzugsermächtigung machte diese keinen Gebrauch.
Am 07.07.2011 überwies die Beklagte von einem Konto der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 4.900,00 an die Miteigentümer X./A-X. Auf den Kontoauszug (Bl. 32 GA, Anl. K6) wird verwiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 12.11.2013 wurde die jetzige Verwaltung unter TOP 8 mit einer Klage gegen die hiesige Beklagte beauftragt, Entlastung wurde der Beklagten für das Jahr 2012 unter TOP 5 nicht erteilt. Auf das Versammlungsprotokoll wird insoweit verwiesen (Bl. 33 ff. GA, Anl. K7).
Für die vorherigen Jahre, insbesondere das Jahr 2011, wurde der Beklagten Entlastung erteilt.
Die Klägerin meint, der Nachzahlungsanspruch gegen die Miteigentümer X./A-X. sei verjährt. Sie meint, die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, indem sie den Nachzahlungsanspruch gegen die Miteigentümer X./A-X. nicht eingezogen haben und indem die Verjährung während der Amtstätigkeit der Beklagten eingetreten sei; sie verweist auf §§ 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 WEG.
Die Klägerin meint weiter, die Beklagte habe eine schadenersatzauslösende Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie einen Betrag in Höhe von EUR 4.900,00 an die Miteigentümer X./A-X. ohne Rechtsgrund oder Vereinbarung überwiesen habe. Sie meint, die Beklagte und die Miteigentümer X./A-X. hafteten als Gesamtschuldner für die Rückzahlung.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 10.735,10 zuzüglich 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsätzen vom 19.08.2015 (Bl. 124 GA) sowie vom 30.09.2015, eingegangen bei Gericht am 01.10.2015 (Bl. 128 GA), haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von EUR 4.900,00 übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt, da die Miteigentümer X./A-X. diesen Betrag aufgrund des Urteils des AG Köln vom 10.08.2015 (Az. 202 C 58/15) am 31.08.2015 gezahlt haben.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 5.835,10 zuzüglich 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe das Urteil des AG Köln aus dem Anfechtungsverfahren 204 C 180/07 erst in den ersten Januartagen des Jahres 2011 erhalten und es am 11.01.2011 an alle Eigentümer weitergeleitet.
Sie meint, es liege keine Pflichtverletzung vor, denn sie habe nicht erkennen müssen, dass Verjährung des Nachzahlungsanspruchs eingetreten sei; sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Anfechtungsklage die Verjährung hemme.
Sie meint weiter, es liege gar keine Verjährung bzgl. der Forderung in Höhe von EUR 5.835,10 vor, denn dieser sei bei den Abrechnungen einstweilen nicht eingestellt worden, um den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Es sei von den Miteigentümern X./A-X. arglistig, sich dann auf Verjährung zu berufen.
In Bezug auf die Überweisung in Höhe von EUR 4.900,00 behaupt...