Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin ... Die Miete für die Wohnung betrug bis März 1986 monatlich 260,42 DM, Ab April 1986 monatlich 282,15 DM.

Die Beklagte minderte die Miete für den Monaten Januar, Februar, Mai, Juni und Juli 1986 jeweils um 40,68 DM, im März 1986 um 40,45 DM und im April 1986 um 40,01 DM.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung der Mietzinsdifferenzbeträge. Sie trägt vor, daß ein Recht zur Mietminderung nicht vorliege. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen bei Vertragsbeschluß, daß die Räume im I. Obergeschoß gewerblich genutzt werden. Sie habe somit mit Beeinträchtigungen von dort rechnen müssen.

Die Klägerin beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 340,76 DM nebst 4.– vorgerichtliche Kosten nebst 7,5 Zinsen aus 48,68 DM seit dem 04.01., 04.02, 04.05, 04.06. und 04.07.1986 sowie aus 40,45 DM seit dem 04.03.1986 und aus 56,31 DM seit dem 04.04.1986 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, daß sie zur Mietminderung in Höhe von 20 % bei einer Kaltmiete von 243,40 DM somit 48,68 DM berechtigt gewesen sei. Obwohl ihr bei Anmietung erklärt worden sei, das 1. Obergeschoß werde als Büroraum vermietet, seien diese Räume seit Mitte 1984 für den Betrieb einer Tanzschule genutzt worden. Hierdurch sei für die Beklagte eine unzumutbare Beeinträchtigung verursacht worden durch Vibration und Schallgeräusch, rhytmisches Klatschen und andere stark zu vernehmende Laute, insbesondere in den Abendstunden bis 24.00 Uhr. Insbesondere Tanzveranstaltungen Mittwoch, Donnerstag und Freitag zwischen 15.00 und 22.00 Uhr verursachten einen erheblichen Lärm.

Die Klägerin trägt demgegenüber vor, daß das Haus hinreichend schallisoliert sei, so daß deutliche wahrnehmbare Vibrationsgeräusche vom Betriebe der Tanzschule nicht vorhanden seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 04.11.1986 und Ergänzungsbeschluß vom 04.12.1986 durch Vernehmung der Zeugen O. und F. sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.12.1988 und das Gutachten des Sachverständigen T. vom 19.08.1987 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat die Miete zu Recht gemäß § 537 BGB in den Monaten Januar 1986 bis Juli 1986 um jeweils 20 % = 48,68 DM der Grundmiete gemindert. Dies ergibt sich daraus, daß die Wohnung der Beklagten durch Geräuschimmissionen in der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch, nämlich zur Benutzung zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Die Beweisaufnahme hat durch Vernehmung der Zeugen G. und F. ergeben, daß auch während der Abendstunden in der Wohnung der Beklagten Geräusche vom Betriebe der Tanzschule im 1. Obergeschoß unter der Wohnnung der Beklagten in störender Weise fühlbar und bemerkbar sind. Die Zeugen schilderten anschaulich, da bis zum Frühjahr 1986 bis gegen 23.00 Uhr Musik und Vibrationen vom Tanzschulbetrieb zu vernehmen gewesen seien, in der Folgezeit so bis gegen 21.30 Uhr. Der Zeuge F. bekundete von Besuchen in der Wohnung daß er im Jahre 1986 bei drei längeren Besuchen bis gegen 23.00/24.00 Uhr zum einen durch das Geräusch der Basse. Anwendungen und Klatschgeräusche sich gestört gefühlt habe und bei einem Mal von Stepptanz, zunächst das Geräusch und anschließend die Vibrationen des Stakkato.

Diese Bekundungen von Zeugen werden durch die Feststellungen des Gutachters nicht widerlegt. Dieser gelangt nach Begutachtung und Messung zu dem Schluß, daß der gemäß der Trittschallschutz die Mindestenforderungen erfüllt und eine Nutzung während der Tageszeit bis 22.00 Uhr zuläßt, nicht dagegen für die Zeit danach. Der Luftschallschutz der Trenndecke zwischen der Tanzschule im I. Obergeschoß und der Wohnung der Beklagten entspricht dagegen nur dem zwischen Wohnungen üblichen und unterschreitet die Mindestanforderung der DIN 4109 für Luftschallschutz zwischen Gewerbebetrieben und Wohnräumen um 8 dB, die eines notwendigen Luftschallschutzes für Nutzungen nach 22.00 Uhr sogar um 11 dB.

Dies bestätigt die Aussagen der Zeugen, wonach in erster Linie Geräusche vom Betriebe der Tanzschule wahrgenommen werden und erst in zweiter Linie bei Einführung in den Geräuschpegel auch mitschwingende Vibrationen vom Trittschell.

Nach alledem beruhen die Feststellungen der vernommenen Zeugen nicht auf Überempfindlichkeit oder Suggestion. Der vorhandene Schallschutz reicht zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Geräusche durch den Betrieb der Tanzschule im I. Obergeschoß.

Eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit ist in Höhe von 20 % als angemessen anzusehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß derartige Geräuschenentwicklung gerade in den Abendstunde als besonders fühlbar und störend empfunden wird. Gleichzeitig führt die Kenntnis von der Einwirkung des Tanzschulbetr...

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