Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 144,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war Vermieterin, der Beklagte war Mieter einer Wohnung im Hause W.Str. in Köln. Das Mietverhältnis endete am 31. März 2006. Zu diesem Zeitpunkt belief sich das Kautionsguthaben des Beklagten einschließlich Zinsen auf EUR 621,86.
Die Betriebskosten-Abrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 endeten mit folgenden Beträgen:
- • für 2004: Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 574,19
- • für 2005: Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 906,29
- • für 2006: Guthaben in Höhe von EUR 96,42
Die Klägerin macht mit ihrer Klage den Betriebskosten-Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2005 geltend.
Der Beklagte verlangt mit seiner Widerklage sein restliches Kautionsguthaben, das sich nach Abzug des Betriebskosten-Nachzahlungsbetrages für das Jahr 2004 auf EUR 47,67 beläuft, sowie sein Betriebskosten-Guthaben für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 96,42. Insgesamt beläuft sich die Widerklage-Forderung somit auf EUR 47,67 + EUR 96,42 = 144,09.
Mit der Erstellung der Betriebskosten-Abrechnung für das Jahr 2005 hatte die Klägerin, wie auch bereits in den Vorjahren, die Firma Hausverwaltung N. in Krefeld beauftragt. Die Inhaberin der Firma, Frau D., verstarb im Laufe des Jahres 2005. Dies teilte der Mitarbeiter der Verstorbenen, der Zeuge X., der Klägerin erst im Oktober oder November 2006 mit. Die Klägerin und der Zeuge X. kamen überein, dass der Zeuge die Arbeit seiner verstorbenen Chefin zu Ende führen sollte, weil er, da er mit der Arbeitsweise seiner Chefin vertraut war, sich in die Vorgänge schneller einarbeiten konnte als ein externer Dienstleister.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge X. habe absprachegemäß die Betriebskosten-Abrechnung für die Wohnung des Beklagten erstellt, die mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 695,65 geendet habe. Des Weiteren behauptet die Klägerin, ihr Geschäftsführer und der Zeuge T. hätten am 28. Dezember 2006 bei der Filiale der Deutschen Post AG in den „WDR-Arkaden” in 50667 Köln einen Briefumschlag eingeliefert, in dem sich ihr an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom selben Tage und die besagte Betriebskosten-Abrechnung befunden hätten. Diese Postsendung hätten ihr Geschäftsführer und der Zeuge als Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Die Postangestellten hätten den Briefumschlag mit der Sendungsnummer RR 9889 5984 5DE versehen. Diesen Briefumschlag habe der Zeuge L., der seinerzeit als Zusteller bei der Deutschen Post AG beschäftigt gewesen sei, am darauf folgenden Tag, also am 29. Dezember 2006, in den Briefkasten des Beklagten unter seiner neuen Anschrift B. in Köln eingeworfen. Diesen Umstand habe der Zeuge L. in dem Auslieferungsbeleg vom selben Tage durch seine Unterschrift bestätigt. Den Auslieferungsbeleg hat die Klägerin vorgelegt (Bl. 60 d. A.)
Die Klägerin behauptet ferner, im März 2007 habe der Zeuge X. ihr mitgeteilt, dass er – weil er nach dem Tode seiner Chefin sehr viele Abrechnungen buchstäblich „auf den letzten Drücker” habe fertig stellen müssen – mehrere Heizkosten-Abrechnungen der Firma Ista versehentlich nicht den richtigen Mietern zugeordnet habe. Dieser Fehler sei ihm auch im Falle des Beklagten unterlaufen. Der Zeuge habe sodann eine berichtigte Betriebskosten-Abrechnung erstellt, die mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 978,69 geendet habe. Auf den hierin enthaltenen Betrag von EUR 72,40 für die Position „Garage/Fahrräder/Keller” verzichte sie, so dass sich der mit der Klage verfolgte Betriebskosten-Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 906,29 ergebe.
Die berichtigte Abrechnung, so behauptet die Klägerin weiter, habe sie dem Beklagten mit Schreiben vom 26. März 2007 übersandt. Dieses Schreiben habe der Beklagte spätestens am 29. März 2007 erhalten. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 habe sie den Beklagten an die Zahlung des Nachforderungsbetrages erinnert. Dieses Schreiben, dem erneut ein Exemplar der berichtigten Betriebskosten-Abrechnung beigefügt gewesen sei, habe der Beklagte am Folgetag, also am 16. Mai 2007, erhalten
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Höhe von EUR 144,09 in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 30. April 2008). Nachdem der Beklagte dieser Erledigungserklärung widersprochen hat (Schriftsatz vom 30. Mai 2008), hat die Klägerin die Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 906,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Angaben der Klägerin. Richtig sei allein, dass er am 16. Mai 2007 das Erinnerungsschreiben der Klägerin vom Vortag erhalten habe und dass diesem Schreiben die Betriebskosten-Abrechnung für das Ja...