Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.000,00 nebst 3 % Zinsen seit 01.02.1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger und eine Frau … hatten vom Beklagten eine Wohnung gemietet und bei Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution von 1.000,– DM gezahlt.

Mit Schreiben vom 3.4.1993 sprach der Kläger die Kündigung zum 30.4.1993 aus und benannte gleichzeitig zwei Nachmieter, welche bereit waren, die Wohnung zum 1.5.1993 zu übernehmen.

Der Beklagte, der sich ursprünglich bereit erklärt hatte, den Kläger gegen Stellung eines Nachmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen, erklärte schließlich, er sei nicht bereit, diese Nachmieter zu akzeptieren.

Bei Beginn des Mietverhältnisses hatte der Kläger Arbeiten an der Elektroinstallation, den Fußböden sowie den Küchenfliesen vorgenommen.

Mit Schreiben vom 26.5.1993 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, bis zum 5.6.1993 zu erklären, ob er zur Zahlung einer Entschädigung von 2.000,– DM bereit sei, anderenfalls sähe sich der Kläger gezwungen, die Maßnahmen rückgängig zu machen.

Der Beklagte reagierte hierauf nicht.

Der Nachmieter weigerte sich, dem Kläger Zutritt zur Entfernung der Einrichtungen zu gewähren.

Der Kläger begehrt mit der Klage Erstattung eines Betrages von 2.000,– DM für die von ihm vorgenommenen Einrichtungen in der Wohnung sowie Rückzahlung des Kautionsbetrages.

Er beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.000,– DM nebst 3 % Zinsen seit 1.2.92 sowie weitere 2.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit 7.11.1993 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er ist der Auffassung, ihm stehe noch der Mietzins für Mai 1993 zu d. – unstreitig – die Wohnung erst ab Juni 1993 weitervermietet wurde.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 1.000,– DM begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kautionsbetrages steht dem Kläger zu aus der zwischen den Parteien getroffenen Kautionsvereinbarung.

Der Kläger ist insoweit auch allein aktivlegitimiert. Er hat im Schriftsatz vom 28.11.94 im einzelnen dargelegt, daß er und Frau … in der ersten Woche des Monats April 1993 ein Gespräch geführt haben, in dessen Rahmen die Zeugin … endlich sämtliche Ansprüche aus dem ehemaligen Mietverhältnis, insbesondere den Kautionsrückzahlungsanspruch an den Kläger abgetreten hat.

Dieses Vorbringen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 4.5.1995 ist insoweit nicht ausreichend.

Denn das Vorbringen, die Aktivlegitimation werde bestritten, ist kein ordnungsgemäßes Bestreiten.

Bestritten werden können lediglich Tatsachen, bei der Aktivlegitimation handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage.

Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, nämlich das oben erwähnte Gespräch und dessen Inhalt sind nicht bestritten.

Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist auch fällig, da das Mietverhältnis beendet und eine angemessene Zeit verstrichen ist, innerhalb derer der Beklagte seine Gegenansprüche hätte geltend machen können.

Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, er habe noch einen Anspruch auf Mietzins für Mai 1993, ist dies unerheblich.

Denn die ändert nichts an der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches; allenfalls besteht insoweit eine Aufrechnungslage.

Um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zum Erlöschen zu bringen, hätte es jedoch einer Aufrechnungserklärung bedurft.

Eine solche Aufrechnungserklärung ist zu keinem Zeitpunkt im Verfahren abgegeben worden; es ist auch nicht vorgetragen worden, daß eine solche Aufrechnung vorgerichtlich erklärt worden ist.

Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages als Entschädigung für die von ihm vorgenommenen Veränderungen in der Wohnung besteht nicht.

Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 547 a Abs. 2 BGB.

Denn der Beklagte hat gerade nicht erklärt, daß er die Wegnahme der vom Kläger angebrachten Einrichtungen verhindern will. Dem Abwendungsrecht aus § 547 a Abs. 2 BGB steht auch keine Abwendungspflicht des Vermieters gegenüber, d.h. der Mieter kann die Übernahme der Einrichtung nicht erzwingen.

Läßt er daher die Einrichtung zurück beim Auszug, ohne daß der Vermieter dies gefordert hat, so steht ihm kein Entschädigungsanspruch zu (vgl. Sternel, Mietrecht, IV Randnr. 621; BGH NDR 1969, 1001).

Denn der Mieter ist gem. § 555 BGB verpflichtet, die von ihm in der Wohnung angebrachten Einrichtungen bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen. Diese Pflicht entfällt nur ausnahmsweise im Rahmen von § 547 a Abs. 2 BGB, wenn der Vermieter eine entsprechende Erklärung abgibt. Endet das Mietverhältnis ohne diese Erklärung und zieht der Mieter aus unter Hinterlassung sei...

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