Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 938,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 290,70 EUR seit dem 06.12.2007 sowie aus weiteren 753,86 EUR seit dem 05.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 61 % und die Klägerin zu 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind aufgrund eines Mietvertrages, vermöge dessen die Klägerin Vermieterin und der Beklagte Mieter einer Erdgeschosswohnung im Hause M. Straße 334 in Köln ist, verbunden. Die vertraglich geschuldete Miete beträgt 942,33 EUR bei einer Grundmiete in Höhe von 694,33 EUR zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von 166,00 EUR und einer monatlichen Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 82,00 EUR.

Der Beklagte zahlte im August 2007 eine um 30,00 EUR reduzierte Miete, was er damit begründete, dass er am 16.07.2007 beinahe den ganzen Tag lang keine Warmwasserversorgung in seiner Wohnung gehabt habe. Im November 2007 zahlte der Beklagte eine um 47,12 EUR reduzierte Miete wegen angeblicher Lärmbelästigung im Zuge von Gerüstbauarbeiten vor und hinter dem Haus. Im Dezember 2007 behielt der Beklagte die Miete in voller Höhe ein. Im Januar 2008 zahlte der Beklagte auf die Miete lediglich einen Betrag in Höhe von 177, 35 EUR. Im Februar 2008 minderte der Beklagte die Miete um 386,16 EUR. In den Monaten März und April zahlte der Beklagte dagegen unter Berücksichtigung der unstreitigen Mietminderung bzw. eines Erstattungsanspruchs insgesamt 662,15 EUR zu viel an Miete.

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten stünde ein Recht zur Mietminderung über den von ihr bereits anerkannten Betrag nicht zu.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.526,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 290,70 EUR seit dem 04.12.2007, aus 764,90 EUR seit dem 04.01.2008, aus 471,16 EUR seit dem 04.02.2008 sowie 20,00 EUR Mahnkosten und 5,00 EUR Portokosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, das Versehen des Hauses mit Baugerüsten sei mit erheblichen Lärmbelästigungen einhergegangen, welche seine Wohnung unbenutzbar gemacht hätten. Ferner sei von dem Stromaggregat bzw. Kompressor, die direkt vor dem Fenster des Beklagten gestanden hätten, permanenter Lärm ausgegangen. Es seien auch die lautstarken Zurufe der Handwerker untereinander sowie der Auf- und Abbau der Rohre und Installationen hinzugekommen. Zudem habe er während der Arbeiten regelmäßig Schwierigkeiten gehabt, seinen Parkplatz zu verlassen bzw. sein Fahrzeug dort abzustellen. Nach Abschluss der Rohrinnensanierungsarbeiten sei der Wasserdruck um die Hälfte gesunken und beim Duschen habe er plötzliche Temperaturschwankungen verzeichnet. Schließlich enthalte das Epoxidharz, mit dem die Rohrinnensanierung unstreitig vorgenommen worden ist, erbgutschädigende und krebserregende Stoffe, was zur Folge habe, dass er seit dem Abschluss der Rohrinnensanierung in seiner Wohnung kein Trinkwasser mehr habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 938,32 EUR aus dem Mietvertrag zu, § 535 Abs. 2 BGB.

Von der Klageforderung in Höhe von 1.526,84 EUR war zunächst ein Abzug in Höhe von 18,40 EUR vorzunehmen. Insofern war unstreitig, dass der Beklagte die Mieten für September und Oktober 2007 in voller Höhe geleistet hat und nicht, wie die Klägerin in ihrer Zahlungsaufstellung zunächst dargestellt hat, lediglich um 9,20 EUR reduzierte Mietzahlungen geleistet hat. Gleichwohl hat die Klägerin den Anspruch insoweit nicht reduziert.

Ferner war die Miete für den Monat Juli 2007 um 15 % für einen Tag gemindert. Daher hat der Beklagte in Höhe von 4,71 EUR die Miete im August 2007 zu Recht einbehalten. Die Minderung in Höhe von 15 % ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte am 16.07.2007 nahezu einen ganzen Tag ohne Warmwasserversorgung in seiner Wohnung war. Dies steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Soweit die Klägerin dies in Abrede stellt und vortragen lässt, dass sich der Ausfall der Warmwasserversorgung anhand der Mieterakte nicht feststellen lasse, läuft dieser Vortrag auf ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen der Klägerin hinaus und ist daher unbeachtlich. Eine Minderungsquote in Höhe von 15 % erscheint dem Gericht angemessen, da durch die fehlende Warmwasserverso...

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