Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts nicht begründet: Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 245,- € (1,0-Einigungsgebühr nach Ziffer 1003 VV/RVG aus einem Streitwert von 4.000,- €) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag gemäß §§ 1 Abs. 1, 158 l VVG a.F. in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung, der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Das Gericht folgt der Auffassung der Beklagten, dass eine Einigungsgebühr vorliegend nicht angefallen ist, da die Klägerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem Zeugen NH einen als "Vergleich" bezeichneten Vertrag geschlossen hat, in welchem sie die Klageforderung anerkannt hat. In diesem Fall kann keine Einigungsgebühr berechnet werden. Da auch der in dem dortigen arbeitsgerichtlichen Verfahren ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss (in dem die Einigungsgebühr festgesetzt wurde) keine Bindungswirkung entfaltet, ist die Klage im Ergebnis unbegründet.
Im einzelnen gilt folgendes:
Die Einigungsgebühr ist nicht angefallen. Ziel der Einigungsgebühr ist es, worauf die Klägerseite bereits zutreffend hingewiesen hat, jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien zu honorieren und dadurch einen Anreiz zu schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwaltes vergütet sowie die Belastung der Gerichte gemindert werden. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, bestand der zwischen dem Zeugen NH und der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 07.01.2010, der in dem dortigen arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossen wurde, in einem vollständigen Anerkenntnis des eingeklagten Anspruchs: Der Kläger des dortigen Verfahrens verfolgte die verbindliche Feststellung, dass der Klägerin des hiesigen Verfahrens keine Schadensersatzansprüche wegen angeblich geschäftsschädigenden Verhaltens durch unerlaubte Abwerbung zustehe. Mit dem Vergleichstext
"(...)
1. Die Beklagte erklärt, gegenüber dem Kläger werden keine Schadensersatzansprüche wegen des im Antrag zu Ziffer 1. genannten Verhaltens geltend gemacht.
(...)"
wird dieser Anspruch anerkannt.
Dem Vortrag des Klägers, die Parteien hätten mit diesem Vergleichstext auch den Streit darüber beendet, ob der Zeuge NH auch nachweislich bei Kunden unerlaubter Weise Abwerbung betrieben habe, folgt das Gericht nicht, da Gegenstand des Vergleiches ausschließlich mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin des hiesigen Verfahrens sind, die nicht geltend gemacht werden.
Das Gericht schließt sich auch nicht der Wertung des Klägers an, der Streit in dem dortigen arbeitsgerichtlichen Verfahren habe zusätzlich auch die Feststellung umfasst, die Behauptung, der Zeuge NH habe nachweislich bei Kunden unerlaubter Weise Abwerbung betrieben, sei unrichtig sei. Denn sowohl nach dem Klageantrag in dem dortigen Verfahren als auch nach dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt (zweigliedriger Streitgegenstandbegriff) ging es ausschließlich um Schadensersatzansprüche wegen des näher bezeichneten (behaupteten) geschäftsschädigenden Verhaltens des Zeugen NH. Die Frage, ob die Behauptung, der Zeuge habe unerlaubte Abwerbung bei Kunden der Klägerin betrieben, ist im Rahmen der negativen Feststellungsklage inzident zu prüfen, also eine zu klärende Vorfrage zum Grund des geltend gemachten Feststellungsanspruches; dieser Frage kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da es lediglich das Verhalten des Zeugen NH beschreibt, aus dem die Klägerin des hiesigen Verfahrens mögliche Schadensersatzansprüche ableiten könnte. Demgemäß enthält (folgerichtig) auch der "Vergleich" im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2009 keine Regelung zu der Frage, ob die Behauptungen nun zutreffend sind oder nicht: Geregelt wird nur die Frage, ob aus dem im Klageantrag genannten Verhalten Schadensersatzansprüche bestehen bzw. geltend gemacht werden oder nicht.
Der in dem dortigen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ergangene Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2010 nach § 11 RVG, in dem die Einigungsgebühr festgesetzt wurde, bindet die Beklagte nicht, da die Klägerin diesen Beschluss ohne jegliche Einwendungen gegen sich hat ergehen und rechtskräftig werden lassen, obwohl ihr bekannt war, dass die Beklagte den Ansatz der Gebühr nicht für berechtigt hielt (vgl. AG Köln Urteil vom 11.04.2000, Aktenzeichen: AG Köln 135 C 129/00, zitiert bei [....