Verfahrensgang
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 210 C 398/09 - wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten bewohnen seit dem 01.01.2006 die Wohnung im Erdgeschoss, mitte, in der T. Allee, 50675 Köln, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad mit WC Balkon und einem Kellerraum. Die monatliche Miete beträgt derzeit insgesamt € 813,40, wovon € 466,88 auf die Kaltmiete entfallen. Das Objekt T. Straße steht seit dem 11.08.2005 unter Zwangsverwaltung; seit dem 01.01.2007 ist der Kläger der Zwangsverwalter.
Mit Schreiben vom 01.07.2009 (Bl. 36 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mahnte der Kläger die Beklagten ab. Mit Schreiben vom 29.07.2009 (Bl. 40 d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sprach der Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus und forderte die Beklagten vergeblich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.
Der Kläger behauptet u.a., dass der Beklagte zu 1. den vor seiner Wohnung befindlichen Garten wiederholt als Toilette benutze bzw. benutzt habe, was zu einer Verbreitung von Fäkalgerüchen führe.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die oben bezeichnete Wohnung zu räumen und an den Kläger heraus zu geben. Am 07.01.2010 hat das Amtsgericht Köln - Az 210 C 398/09 - antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen, welches dem Beklagtenvertreter am 13.01.2010 zugestellt worden ist. Die Beklagten haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2010, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Einspruch gegen dieses Urteil eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 07.01.2010 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;
hilfsweise
eine Räumungsfrist zu gewähren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und Q. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgerecht, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB.
Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 29.07.2009 wirksam beendet worden. Der Kläger war zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 543 Abs. 1 Satz 2, 569 Abs. 2 BGB berechtigt, da ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere auch die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Der Beklagte zu 1. hat den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt, da er sowohl vor der am 01.07.2009 erfolgten Abmahnung als auch im Anschluss an die Abmahnung den Garten seiner Erdgeschosswohnung als Toilette benutzt hat, indem er dort entweder in einen Eimer oder aber auf den Rasen und die Bäume uriniert hat. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest:
So hat der Zeuge M. bekundet, dass er vom Balkon seiner im 1. Stock befindlichen Wohnung gesehen habe, wie der unmittelbar unter ihm wohnende Beklagte zu 1. stehend in einen Eimer in seinem Garten uriniert habe. Anschließend habe der Beklagte zu 1. noch Obstreste in den Eimer getan und dies insgesamt vermischt. Er - der Zeuge - gehe davon aus, dass der Beklagte zu 1. dies als Dünger benutzt habe. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, er habe den Vorfall aber sofort dem Hausmeister mitgeteilt. Etwa 2 bis 3 Monate vor diesem Vorfall habe er - der Zeuge - bereits von seinen Kindern gehört, dass diese den Beklagten zu 1. beim Urinieren im Garten gesehen hätten. Er könne kaum auf seinen Balkon gehen, da aus dem Garten der Beklagten Gestank, u.a. nach Urin, nach oben ziehe. Diesen Gestank nehme man auch wahr, wenn man an dem Garten vorbei zur Haustüre gehe.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat seine Beobachtungen ruhig und anschaulich geschildert, ohne mit Belastungstendenz gegenüber den Beklagten aufzutreten. Seine Aussage wird im Übrigen von der Aussage des Zeugen Q. bekräftigt:
Der Zeuge Q. hat bekundet, dass er in der 7. Etage des gleichen Hauses wie die Beklagten wohne. Von seinem Balkon habe er bereits mehrfach gesehen, dass der Beklagte zu 1. seinen Garten als Toilette benutze. So habe der Beklagte zu 1. sich vor etwa einem Jahr die Hose runtergezogen und auf ei...