Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Herausgabe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung einer Wohnung.
Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung in … Rückgebäude, Erdgeschoß, Zwischen den Parteien wurde am 17.02.1998 ein Mietvertrag abgeschlossen. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis fristlos mit Schreiben vom 13.11.2001. Eine Abmahnung erfolgte durch Schreiben vom 22.08.2001 (fälschlich in der Klageschrift 22.06.2001, vgl. Bl. 13 d. A.).
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe in mehrfacher Weise den Hausfrieden gestört. In der Zeit von April 1998 bis etwa August 1998 habe der Beklagte in verschiedenen Nächten eine Vielzahl von Gästen gehabt und überlaute Gitarrenmusik gespielt, wodurch Mitmieter in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Im Sommer 1999 habe der Beklagte etwa gegen 24.00 Uhr im Innenhof des Anwesens zusammen mit einem weiteren Bekannten in einen Blumentrog uriniert. An einem Freitagabend im Sommer 2000 hätte der Beklagte eine Gesellschaft von 6 bis 8 Personen gehabt, die sich sehr lautstark unterhalten hätten und auf Bitten um Ruhe des Zeugen … bis 4.30 Uhr mit höhnischem Gelächter, unflätigen Bemerkungen und Drohungen geantwortet hätten. In der Nacht vom 24.07. auf 25.07.2001 sei es wiederum zu Ruhestörungen gekommen. In der Nacht vom 26.07. auf den 27.07.2001 habe sich der Beklagte auf dem Balkon seiner Wohnung mit anderen Personen so lautstark unterhalten, daß die Unterhaltung auch in den angrenzenden Gebäuden zu hören gewesen sei. Es habe dann im weiteren eine verbale Auseinandersetzung mit Anwohnern gegeben. Am 10.08.2001 kurz nach 6.00 Uhr habe der Beklagte um 6.00 Uhr morgens geschrien. Auch nach der fristlosen Kündigung vom 13.11.2001 seien die Störungen fortgesetzt worden.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung … im Rückgebäude, Erdgeschoß, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Kammer, 1 Bad, 1 WC und 1 Kelleranteil, an den Kläger geräumt herauszugeben.
Der Beklagte beantragt
kostenpflichtige Klageabweisung.
Der Beklagte bestreitet die behaupteten Ruhestörungen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 26. auf 27.07.2001 bestreitet er die vom Kläger gegebene Darstellung.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die vom Kläger vorgetragenen Vorfälle so zugetragen haben, wie sie durch ihn dargestellt werden. Die Kündigung war nicht zulässig, da nach § 543 Abs. 3 BGB im Falle, daß der wichtige Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Abmahnung gemäß Schreiben vom 22.08.2001 erfolgt. Die Kündigung erfolgte durch Schreiben vom 13.11.2001. Für die Zeit zwischen Abmahnung und Kündigung sind weitere Vertragsverstöße, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließen, weder in der Klageschrift vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Inwieweit nach erfolgter Kündigung Vertragsverstöße vorgelegen haben, kann dahingestellt bleiben, da sie nicht Gegenstand der Kündigung vom 13.11.2001 waren und eine weitere Kündigung des Mietverhältnisses nicht erfolgt ist. Die Klage war daher abzuweisen, da die Kündigung unzulässig war.
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Fundstellen
Haufe-Index 954265 |
NZM 2002, 654 |
NZM 2004, 80 |
IWR 2002, 75 |