Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten zu 1) und 2) mieteten am 24.10.1984 eine Wohnung der Kläger im Hause … in Köln. Als Miete wurde ein Betrag von insgesamt 1.075,– DM vereinbart. Mit Schreiben vom 07.11.1985 beanstandete der von dem Beklagten beauftragte Mieterverein Köln e.V. unter anderen Schäden an dem Türrahmen, Roststellen an dem Heizkörper im Bad sowie Ablösungen des Teppichbodens im Schlafzimmer und Diele. Die Beklagten wiesen mit Schreiben vom 18.12.1985 erneut auf den Zustand von Teppich, Türrahmen und Heizkörper hin und forderten die Kläger unter Ablehnungsandrohung zur Beseitigung dieser Schäden innerhalb einer Woche auf. Die Beklagten kündigten an, nach Fristablauf die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen und die daraus resultierenden Kosten gegen den laufenden Mietzins aufzurechnen.
Nachdem eine Ausbesserung der beanstandeten Teile am 16. und 26.11.1985 nicht erfolgt war, boten die Kläger mit Schreiben vom 27.12.1985 erneut die Überprüfung von Teppich und Heizkörper an.
Im März 1986 beauftragten die Beklagten die Firma … mit der Reparatur der Türrahmen und dem Amtrosten und Lackieren des Heizkörpers. Für diese Arbeiten wurden den Beklagten am 19.03.1986 insgesamt 458,57 DM in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 24.03.1986 verlangten die Beklagten von den Klägers die Erstattung des von der Firma … berechneten Betrags innerhalb von zwei Wochen. Die Beklagten kündigten an, diesen Betrag nach Fristablauf gegen den Mietzins aufzurechnen. Nachdem die Kläger die Übernahme der Kosten verweigert hatten, zogen die Beklagten von der Mietzinszahlung für den Monat 1986 insgesamt 508,57 DM ab.
Mit der Klage begehren die Kläger die Zahlung von dem Mietzins abgezogenen Betrags. Die Kläger sind der Ansicht, daß die Beklagten nicht zu einem derartigen Abzug berechtigt seien.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 508,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.10.1985 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, daß die Türrahmen seit der Übergabe der Wohnung beschädigt gewesen seien. Sie behaupten der Teppich weise Verfärbungen auf und sei angestückelt. Nach der Übergabe seien zahlreiche Ablösungen des Teppichbodens vom Untergrund aufgetreten, so daß Stolpergefahr bestehe. Die Beklagten meinen infolgedessen zur Minderung der Miete in Höhe von 50,– DM berechtigt zu sein.
Die Beklagten behaupten ferner, daß eine Beseitigung der Roststellen am Heizkörper im Bad durch die Kläger nicht möglich gewesen sei, da kein Termin habe vereinbart werden können.
Demgegenüber behauptet die Kläger, daß die Schäden an den Türrahmen von den Beklagten bei deren Einzug verursacht worden seien. Die Ablösungen des Teppichs seien lediglich optisch störend. Die Beklagten hätten die Räume im vorhandenen Zustand, der ihnen bekannt gewesen sei, übernommen. Die Beklagten hätten die Beseitigung der Schäden am Teppich und Heizkörper verhindert. Am 16. und 26.11.1985 hätten die Beklagten den Klägern, die mit Handwerkers in die Wohnung wollten den Zutritt verweigert.
Daraufhin entgegnen die Beklagten, die Beklagte zu 1) sei am 16.11.1985 am einer Darmgrippe erkrankt gewesen. Sie meinen, es sei unzumutbar gewesen, an diesem Tag fremde Personen in die Wohnung zu lassen. Zu dem danach anberaumten Termin am 26.11.1985 seien die Kläger abredewidrig nicht erschienen.
Das Gericht ha Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 28.11.1986. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.01.1978 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung von 508,57 DM aus § 535 S. 2 BGB zu.
Die Beklagten waren berechtigt, die Miete für den Monat Juli 1986 um 50,– DM gemäß § 537 Abs. 1 BGB zu mindern. Die Wohnung der Beklagten war mit einem Fehler behaftet. Unstreitig hatte sich der Teppichboden in der Diele sowie im Schlaf- und Kinderzimmer vom Untergrund abgelöst. Diese Ablösungen stelle einem Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB dar. Jede für den Mieter ungünstige Abweichung des tatsächlichen Zustande der Mietsache von der vereinbarten Sollbeschaffenheit stellt einen Fehler dar, wenn der Mieter dadurch in der Ausübung des Vertragsgemäßen Gebrauchs behindert wird (Staundinger-Emmerich, 12. Aufl. 2. Bearbeitung 1981, Anmerkung 3 zu § 537; Palandt-Putzo, 46. Aufl. 1987, Anmerkung 2 a zu § 537). Infolge dieser Ablösungen war das Begehen der Wohnung erschwert und es bestand Gefahr für die Gesundheit der in der Wohnung befindlichen Personen durch Stolpern. Die Kläger sind der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung nicht hinreichend nachgekommen.
Die Geltendmachung der Mietminderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagten die Reparatur des Teppichs wiederholt verhindert haben. Es ist nicht erwiesen, daß die Beklagten dem Klägern am 16. und 2...