Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10.

Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 2.200,– DM.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung von 200,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienfertighauses der Firma … Typ 103, Baujahr 1973 gem. Mietvertrag vom 21. März 1985 zu einem monatlichen Mietzins von 900,– DM.

Die Mietdauer war vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1990 vorgesehen.

Unter dem 1. Juli 1985 gab der Beklagte ein TÜV-Gutachten in Auftrag. Der TÜV stellte mit Gutachten vom 5. Juli 1985 im Kinderzimmer und im Schlafzimmer 0,23 mg/m³ an Formaldehyd-Konzentration der Innenraumluft fest. Mit Schreiben vom 26. Juli 1985 schlug die Firma … eine Ammoniak-Begasung des Hauses vor, die die Beklagten ablehnten.

Der TÜV ergänzte sein Gutachten unter dem 27. August 1985 und stellte fest, daß Spanplatten im Kinderzimmer und Flur unter die Immissionsklasse 2 fallen.

Die Firma … teilte dem Kläger unter dem 30. August 1985 folgendes mit:

Die Messungen der Formaldehyd-Raumluftkonzentration unter den vorgefundenen raumklimatischen Verhältnissen ergaben 0,13 bis 0,20 ppm; auch eine spätere Messung (Meßbeginn ca. 2 bis 3 h nach Fensterschließen) zeigte keine höheren Raumluftkonzentrationen. Die Ergebnisse der Materialproben zeigen, daß es sinnvoll wäre, in Ihrem Haus eine Ammoniak-Behandlung durchführen zu lassen. Dies erscheint uns auch deshalb als beste Methode, weil das Haus inzwischen leersteht.

Die Beklagten minderten im September und Oktober 1985 die Miete jeweils um 500,– DM.

Ab November 1985 zahlten sie keine Miete, nachdem sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 22. Oktober 1985 wegen auf überhöhten Formaldehyd-Gehaltes beruhender Gesundheitsgefährdung fristlos gekündigt hatten.

Ab 1. Juni 1986 ist das Haus neu vermietet, nachdem die Wände mit einem formaldehydbindenden Anstrich versehen wurden.

Mit der Klage begehren die Kläger Zahlung folgender Beträge:

Miete September/Oktober je 500,– DM =

1.000,– DM

Miete November 1985 bis Mai 1986 je 900,– DM = 6.300,– DM

Nebenkosten mit insgesamt

1.307,30 DM

Kosten für die Entfernung von Teppich- u. Kleberesten sowie für den Ersatz von Fußleisten mit insgesamt

648,96 DM.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger DM 9.256,26 nebst folgender Zinsen zu zahlen:

4 % aus jeweils DM 500,– seit dem 4. der Monate September und Oktober 1985

4 % aus jeweils DM 900,– seit dem 4. der Monate November 1985 bis Mai 1986

4 % aus DM 1.956,26 seit Rechtshängigkeit:

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte habe unter starken Kopfschmerzen und intensiven Augenreizungen gelitten.

Die Nebenkosten seien nicht richtig abgerechnet; sie bestreiten die Schäden und rechnen hilfsweise mit Gegenforderungen auf, u.a. mit den Kosten der TÜV-Gutachten von 822,87 DM und 1.441,60 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Die Kläger haben ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet. Die Beweissicherungsakte 217 H 16/85 war zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Beklagten erheben Einwände gegen das Gutachten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der Restmieten für September und Oktober 1985 sowie der Mieten für November 1985 bis Mai 1986 in Höhe von insgesamt 7.300,– DM aus §§ 535 Satz 2 BGB.

Die Beklagten haben die Miete für die Monate September und Oktober 1985 zu Recht um monatlich 500,– DM gemindert, Ihnen stand gem. §§ 537 BGB ein Mietminderungsrecht zu. Die Wohnung war mit einem Fehler behaftet, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemindert hat. Ein derartiger Mangel liegt in einer überhöhten Formaldehyd-Konzentration der Innenraumluft.

Nach einer Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1977 soll die Formaldehyd-Konzentration der Innenraumluft in Aufenthaltsräumen 0,1 ppm. (Pars pro Million = 0,12 mg/m³) nicht überschreiten.

Für die Entscheidung ist von einer überhöhten Formaldehyd-Konzentration der Innenraumluft auszugehen.

Der empfohlene Höchstwert ist auch unter Zugrundelegung des Beweissicherungsgutachtens überschritten. Danach finden sich bei einer Messung nach etwa 00-minütiger Nichtbelüftung im Kinderzimmer 0,11 ppm. und im Schlafzimmer 0,10 ppm., wobei der Sachverständige hinzufügte, daß diese Werte etwa 85 bis 90 % des sich bei anhaltender Nichtbelüftung ergebenden Maximalwertes darstellen, so daß sich Werte von 0,117 bzw. 0,129 ppm. ergeben. Der Sachverständige führt weiter aus, daß bei wohnungshygienisch noch vertretbarem Raumklima (25°C und 60 % Luftfeuchte bei mehrstünd...

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