Leitsatz (amtlich)
Zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschuldigte in zwar kurzer aber auch sehr intensiver Zeit engagiert und höchstmotiviert an einer umfangreichen verkehrstherapeutischen anerkannten Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und sich zur Weiterführung einschließlich Urinkontrollen vertraglich verpflichtet hat.
Tenor
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig.
Er wird zu einer Geldstrafe von 30 TS zu je 45,00 € verurteilt.
Es wird ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt.
Der Angeklagte hat die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen. §§ 316 Abs. 2, 25 Abs. 1, 44 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte hat den Beruf eines Maschinenbauers erlernt. Seit 2000 arbeitet der Angeklagte ununterbrochen als Servicemonteur bei der Firma X. Für seine berufliche Tätigkeit ist er auf den Führerschein angewiesen.
Der Angeklagte erzielt monatlich zwischen 1600,00 bis 1900,00 € netto. Einem sich noch in der Ausbildung befindlichen Kind ist der Angeklagte unterhaltsverpflichtet. Er zahlt je nach Einkommen zwischen 270,00 bis 400,00 € Unterhalt monatlich.
Straf- und verkehrsrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Am 28.06.2012 begab sich der Angeklagte nach Arbeitsschluss mit dem VW amtliches Kennzeichen pppp. zur Wohnung seiner Bekannten in Wildau, xxxxx, um dort Reparaturarbeiten durchzuführen.
Während der dort durchgeführten Arbeiten nahm der Angeklagte nach eigener Erinnerung ca. 6 - 7 Flaschen Bier zu sich. Gegen 18:00 Uhr fiel dem Angeklagten ein, dass er zugesagt hatte, an einer Wohnungsbesichtigung eines zukünftigen Mieters in seinem Haus im YAYA. teilzunehmen. Spontan entschied er sich, ohne über die Menge des zuvor genossenen Alkohols nachzudenken, mit dem VW, amtliches Kennzeichen pppp. vom in Wildau zu seiner Wohnanschrift im ZZZz. in zu fahren. Der Angeklagte fühlte sich fahrtüchtig und machte sich keine weiteren Gedanken zum zuvor genossenen Alkohol. Um 18:30 Uhr wurde der Angeklagte in der Fichtestraße in Wildau einer anlassunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen, bei der leichter Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt wurde.
Die dem Angeklagten um 19:50 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Ethanolkonzentration von 1,51 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X ergeben.
Danach war der Angeklagte absolut fahruntüchtig. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei gewissenhafter Prüfung erkennen können und müssen.
Der Führerschein des Angeklagten wurde am 28.06.2012 beschlagnahmt und befand sich bis zum Ende der Hauptverhandlung in amtlicher Verwahrung.
Unmittelbar nach der Tat begann der Angeklagte sich intensiv mit seinem Fehlverhalten und seinem bisherigen Umgang mit Alkohol auseinanderzusetzen. Er nahm vom 03.07.2012 an einer Rehabilitationsmaßnahme des Instituts IVT-Hö Berlin/Brandenburg für mit Alkoholdelikten auffällig gewordenen Kraftfahrern teil. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine Klärung des verkehrsauffälligen Verhaltens zu erreichen und überdauernde Veränderungen in den zugrunde liegenden Persönlichkeitsstrukturen herbeizuführen. Zur intensiven Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme nutzte der Angeklagte weitgehend seinen Jahresurlaub. Dadurch gelang ihm die Absolvierung der sehr umfangreichen Rehabilitationsmaßnahme in kürzester und sehr intensiver Zeit. Er absolvierte im Rahmen seines KBS-Kurses (Kurs zur Sperrfrist-Minderung/-Aufhebung im Strafrecht) zunächst 6,5 Stunden Intensivberatung zur Diagnose/Prognose danach 27 Einzeltherapiestunden, 12 Therapiestunden in einer Klein- und Intensivgruppe (6-12 Pers.), 1 Therapiestunde in den Klein- und Intensivgruppen während der anschließenden Verlängerung, 14 Therapiestunden in einer Klein- und Intensivgruppe während zwei in sich abgeschlossenen je eintägigen Intensivseminare am 08. und 09.09.2012 sowie 12 Stunden in der IVT-Hö - Selbsthilfegruppe "FoABerlin/Brandenburg" (01.08.2012 - 05.09.2012). Seit dem 05.07.2012 absolviert der Angeklagte das Alkohol- Abstinenzprogramm, welches er erneut um 3 Monate bis zum 07.01.2013 verlängert hat. Im Rahmen dieses Programmes hat er seine Abstinenz durch Urin-Screening belegen können. Der Angeklagte ist seit dem Vorfall absolut abstinent. Er hat sich intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Er will die Alkoholabstinenz langfristig beibehalten. Die Verkehrstherapie wird er über den bereits abgeschlossenen Kurs weiter fortsetzen. Er hat sich aus eigenen Stücken, aber auch vertraglich gebunden erneut bereit erklärt, dass bereits laufende 5-monatige therapeutische IVT-Hö/Nachsorgeprogramm nach dem schon erreichten erfolgreichen Abschluss des KBS-Kurses durchzuführen und abzuschließen.
Damit wird er zugleich auch noch einen KBS-Langzeitrehabilitationskurs (Kurs zur Wiederherstellung der Eignung auch im Sinne der strengsten Kriterien des Verwaltungsrechts/MPU-Eignungs-Kriterien, die aber überhaupt erst ab mindestens 1,6 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X oder bei Rückfalltätern angesetzt werden, absolvieren.
III.
Der Angeklagte hat sich am 28.06.201...