Tenor
Die in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19.08.2021 gefassten Beschlüsse zu
TOP 06 Unterpunkt 6) „Erneuerung der Klingelanlage Wohnung B”
TOP 06 Unterpunkt 7) „Pflegeplan Grünflächen” und
TOP 06 Unterpunkt 8) „Terrassenabtrennung der Wohneinheiten B”
werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wohnung- und Teileigentumseinheit Nr. 1 des Aufteilungsplanes mit einem Miteigentumsanteil von 104,800/1000 und damit Mitglied der beklagten WEG in Königswinter. Die Wohnung der Klägerin, welche die Klägerin vermietet, befindet sich im östlichen Nebenhaus der Anlage. Sie verfügt wie alle anderen Wohnungen auch über ein an der Haustür im Eingangsbereich des Hauses befindliches Klingeltableau, in welchen sich die Klingel und die damit verbundene Gegensprechanlage befinden. Rund um die Häuser der Anlage befinden sich verschiedene Grünflächen, die zum Teil mit niedrigen Gewächsen, zum Teil mit Grasflächen, zum Teil mit Büschen und/oder Bäumen bewachsen sind. Das Objekt, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, besitzt zur rechten Eingangsseite hin eine solche Grünfläche. Diese Fläche ist weder dem Sondereigentum eines Miteigentümers zugewiesen, noch existiert hieran ein Sondernutzungsrecht. Die Wohnungen der Anlage verfügen teilweise über Terrassen und/oder Balkone. Diese werden zur jeweils angrenzenden Wohnung durch eine Holztrennwand abgegrenzt. Solche Trennwände befinden sich auf jeder Terrasse der gesamten Gemeinschaft und grenzen jeweils zwei Terrassen oder Balkone voneinander ab. Während die Trennwände der anderen Eigentumseinheiten von der Wand des Gebäudes bis zum Balkongeländer weichen, weist die Trennwand der Klägerin zur benachbarten Terrasse eine Lücke in einer Breite von etwa 70 cm zum Balkongeländer hin auf.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage vom 20.09.2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.08.2021 zu Tagesordnungspunkten TOP 06 Unterpunkt 6) „Erneuerung der Klingelanlage Wohnung B”, TOP 06 Unterpunkt 7) „Pflegeplan Grünflächen” und TOP 06 Unterpunkt 8) „Terrassenabtrennung der Wohneinheiten B”.
Der Eigentümerversammlung vorausgegangen war diverse Kommunikation mit der Hausverwaltung.
Mit E-Mail vom 08.02.2021 beantragte des Ehemann der Klägerin, des Zeugen B2, bei der Hausverwaltung die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts auf der nächsten Eigentümerversammlung mit folgendem Inhalt:
„Erneuerung der Klingelanlage und dazugehörige Gegensprechanlage; Wohnung B
Hin und wieder fällt die Klingelanlage aus und ist ohne Funktion, die Klingelanlage ist auf Dauer nicht betriebssicher. Beigefügt erhalten Sie hierzu Fotos von der vorhandenen Klingelanlage zur Verdeutlichung. Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Erneuerung der Klingelanlage und dazugehörige Gegensprechanlage; Wohnung B. […]
Frist: Umstellung innerhalb von 3 Monaten nach Versammlung.”
Die Hausverwaltung nahm den Antrag auch wunschgemäß in die Tagesordnung auf, wobei hier eine sofortige Umsetzung vorgesehen wurde. Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 19.08.2021 wurde sodann unter der Überschrift „Erneuerung der Klingelanlage Wohnung B” folgendes beschlossen:
„Die Gegensprechanlage ist durch Elektriker auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit hin zu überprüfen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen”
Mit weiterer E-Mail vom 08.06.2021 informierte der Zeuge B die Hausverwaltung darüber, dass die Grünfläche vor dem Sondereigentum der Klägerin seit längerer Zeit nicht gepflegt worden war, sodass hier Unkraut und Disteln gewachsen waren. Er beantragte zugleich die Beschlussfassung der Gemeinschaft über die Erstellung eines Pflegeplans mit Plandarstellung für die Grünflächen durch den Beirat, wobei eine Frist zur Umsetzung von 3 Monaten beschlossen werden sollte. Erneut nahm die Hausverwaltung den Antrag in die Tagesordnung auf, in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde dann folgendes:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die Grünfläche zur rechten Eingangsseite der Wohnung Nr. 1 auf Kosten des Eigentümers neu zu bepflanzen sind. Über einen Plegeplan für die gesamt Gartenanlage wird danach entschieden.
Abstimmungsergebnis: eine Gegenstimme, Rest Ja-Stimmen, mehrheitlich angenommen”
Schließlich bat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2021 um die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts mit folgendem Wortlaut:
„Sanierung der Terrassenabtrennung zwischen der Wohneinheit B durch Beseitigung der vorhandenen Lücke über eine Breite von etwa 70 cm auf Basis des der Hausverwaltung vorliegenden Angebots der Firma T vom 17. Dezember 2020 zur Verbreiterung der Trennwand zu Gesamtkosten in Höhe von 1.177,40 EUR.”
Ihrem Wunsch entsprechend wurde der Tagesordnungspunkt aufgenommen, der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.08.2021 lautet jedoch wie folgt:
„Verbreiterung der Terassenabtrennung zurückgestellt.
Ab...