Tenor
wird der Antrag des Schuldners vom 07.08.2007 auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27.06.2007
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Das Amtsgericht Köthen hat am 27.06.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtige und zukünftig zu ihren Gunsten entstehende Salden gepfändet. Die gepfändete Forderung wurde dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Insoweit wird auf den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27.06.2007 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.08.2007 beantragte der Schuldner gem. § 765a ZPO die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Der Antrag war jedoch zurückzuweisen.
Die von dem Schuldner bislang vorgetragenen Gründe, weshalb eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerechtfertigt wäre, reichen zur Anwendung der Vollstreckungsschutzvorschrift § 765a ZPO nicht aus.
Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufheben, wenn die Aufrechterhaltung der Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände zu einer sittenwidrigen Härte für den Schuldner führen würde.
Insoweit ist § 765a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. Zöller, ZPO, § 765a, Rd.-Nr. 5).
Der Schuldner führt aus, dass auf dem gepfändeten Konto lediglich Sozialleistungen in Form von Alters- und Hinterbliebenenrente und Wohngeld eingehen. Insoweit kann jedoch der Schuldner bereits Pfändungsschutz über die Stellung von Anträgen nach den §§ 850 ff (insbesondere § 850k ZPO) bzw. über die §§ 54, 55 SGB I erlangen. Die dem Schuldner gewährten Sozialleistungen sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach der Gutschrift auf dem Konto unpfändbar, § 55 Abs. 1 SGB I. Nach Ablauf der 7-Tage-Schutzfrist kann zudem zusätzlich vom Vollstreckungsgericht weiterer Pfändungsschutz gewährt werden. Einer Aufhebung der Pfändung bedarf es somit nicht, da sichergestellt ist, dass der Schuldner über seine auf dem Konto eingehenden Sozialleistungen verfügen kann.
Allein deshalb ist schon kein Grund ersichtlich, in dem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine für den Schuldner unzumutbare Härte im Sinne des § 765a ZPO zu erblicken.
Im übrigen ist es weder für die Gläubigerin noch für das Vollstreckungsgericht absehbar, ob auf dem gepfändeten Konto (unerwartete) Zahlungseingänge zu verzeichnen sein werden, auf die der Gläubiger nur dann Zugriff hat, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin Bestand hat.
Auch stellt es eine nicht über das normale Maß hinausgehende Vollstreckungsbeeinträchtigung dar, wenn dem Schuldner auf Grund des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Kündigung ihres Girokontos droht. Diese Gefahr geht regelmäßig mit dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einher. Zudem vermag das Argument der drohenden Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die kontoführende Bank auch nicht zu überzeugen:
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Kündigung eines Girovertrages durch die kontoführende Bank nur zulässig ist, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2003, Az: XI ZR 403/01; Beschluss des Landgerichts … vom 28. Januar 2004, Az: 2 T 6523/03; Beschluss des Landgerichts … vom 07.12.2005, Az.: 7 T 307/05).
Ein wichtiger Grund zur ausnahmsweisen Kündigung bzw. Verweigerung der (Neu-) Eröffnung eines Girokontos liegt nach Auffassung des Landgerichts … (hier in Bezug auf eine Sparkasse als Drittschuldner) nur dann vor, wenn „bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien der Sparkasse die Aufnahme oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003, XI ZR 403/01, insb. Rn. 16, 17, 29; zitiert nach Juris). Die Gefahr möglicher Kontenpfändungen rechtfertigt dabei keine andere Beurteilung. Denn die Sparkassen trifft im Bereich der Daseinsfürsorge die Verpflichtung, für die Bevölkerung die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten sicher zu stellen …”.
Gleiches dürfte nach Auffassung des Gerichtes aber auch für jede andere Bank als Drittschuldner gelten. Das Amtsgericht Köthen als Vollstreckungsgericht geht deshalb davon aus, dass im Falle einer Kündigung des Girovertrages durch die Drittschuldnerin diese Kündigung keinen Bestand haben dürfte. Selbst wenn die Kündigung Betsand haben sollte, müsste mindestens eine öffentliche Sparkasse eine neue Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner eingehen.
Die beantragte Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme kann auch nicht damit begründet werden, daß die Vollstreckung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, auch wenn dies möglicherweise derzeit der Fall ist.
Auch kann der beantragte Vollstreckungsschutz nicht damit begründet werden, dass die Drittschuldnerin keine bargeldlosen Z...