Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
Es wird festgestellt, daß zum Einbau eines Treppenliftes im Hause Abelshofweg 24 die Zustimmung aller Eigentümer im Sinne von § 22 WEG nicht erforderlich ist und insoweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.3.1998 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Einbau eines Treppenliftes zulässig ist.
Die Antragsgegner … tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragstellerin ist seit dem 1.6.1985 Eigentümerin einer im ersten Obergeschoß des Hauses Abelshofweg 24 in Krefeld gelegenen Wohnung und damit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Abelshofweg 20–28 in Krefeld. Verwalterin ist die Krefelder Bau GmbH, Königstr. 192 in Krefeld. Die Antragstellerin leidet seit mehr als drei Jahren unter zunehmenden Schmerzen in beiden Kniegelenken bei schwerer Pangonarthrose mit rezidivierenden Reizergüssen und eingeschränkter Beweglichkeit, mit Streck- und Beugedefizit. Zusätzlich besteht eine initiale Coxarthrose bds. bei Coxa valga und eine lumbo-thorakale Skoliose mit Bandscheibendegeneration L 3/4, L 4/5, Beschwerden im rechten Knie mit rezidivierden Reizergüüssen stärker als links.
Die Antragstellerin ist aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage, Treppen zu begehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat deswegen in der Versammlung vom 25.3.1998 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, den Einbau eines Treppenliftes zur Wohnung der Antragstellerin zu genehmigen. Das Protokoll weist aus, daß die Zustimmung einstimmig erfolgte. Die Antragsgegner … erklären hierzu, daß sie diesem Beschluß nicht zugestimmt hätten. Sie haben im Gegenteil der Vertreterin der Verwalterin, der Zeugin Klein, Vollmacht mit dem Inhalt gegeben, gegen den Einbau zu stimmen.
Zwischenzeitlich ist der Treppenlift eingebaut worden und die Antragstellerin hat für die Kosten der Beseitigung des Treppenhauses eine Grundschuld in Höhe von 8.000,00 DM auf ihre Wohnung eintragen lassen.
Bei dem Haus Abelshofweg 24 in Krefeld handelt es sich um ein zweistöckiges 4-Familienhaus. Die Breite des Treppenhauses gemessen zwischen Wand und Handlauf, beträgt 1 m. Dies ist die Mindestbreite nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Vorausgesetzt, daß der Lift nicht auf der Treppe, sondern am Treppenabsatz geparkt wird, wird die Mindestbreite des Treppenhauses von 1 m zwar unterschritten. Der Zeuge hat in dem Termin vom 21.5.1999 hierzu erklärt, keine Bedenken zu haben von der Ausnahmeregelung des § 36 der Bauordnung von NRW Gebrauch zu machen.
Die Antragstellerin beantragt festzustellen,
daß zum Einbau eines Treppenliftes im Hause Abelshofweg 24 die Zustimmung aller Eigentümer im Sinne von § 22 WEG nicht erforderlich und insoweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.3.1998 unter Punkt 7 beschlossene Einbau eines Treppenliftes vollzogen werden kann.
Die Verwalterin hat keinen Antrag gestellt.
Die Antragsgegner wenden sich mit Schriftsätzen vom 2.3.1999, 17.4.1998, 23.4.1999 und 16.6.1999 gegen die Beschlußfassung und den Einbau des Liftes. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze sowie auf die Erklärung der Antragsgegner … in der mündlichen Verhandlung vom 9.4.1999 Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 29.4.1999 Beweis erhoben. Der Beweisbeschluß erfolgte aufgrund Verkündungstermins nach der mündlichen Verhandlung vom 9.4.1999, an dem die Antragsgegner … teilgenommen haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.5.1999 Bezug genommen. Die Antragsgegner … haben an diesem Termin nicht teilgenommen, sie behaupten, keine Ladung bekommen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Antrag ist begründet.
Bei dem Einbau des Treppenliftes handelt es sich zwar um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Die Antragsgegner haben die Beeinträchtigung jedoch gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 3 WEG zu dulden. Bei dem Einbau eines Treppenhausliftes, der einem behinderten Wohnungseigentümer den Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht, handelt es sich um einen zulässigen Gebrauch im Sinne des § 14 Nr. 1 und 2 WEG, den die Antragsgegner zu dulden haben. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, ihre Wohnung zu verkaufen und in eine andere frei werdende, Wohnung des Hauses im Erdgeschoß zu ziehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen auch bauordnungsrechtlich keine Bedenken gegen den Einbau des Treppenliftes. Zwar verringert die Schiene des Liftes die Mindestbreite des Treppenhauses von 1 m. Der Zeuge Schöpple, der technischer Beamter beim Bauordnungsamt der Stadt Krefeld ist, hatte keine Bedenken gehabt, von der Ausnahmeregelung des § 36 Bauordnung Nordrhein-Westfalen Gebrauch zu machen. Kriterium für eine Ausnahmeregelung im Sinne dieser Vorschrift ist die Anzahl der Wohnungen und die deren Belegung sowie die Geschoßhöhe. Der Zeuge hat bekundet, da...