Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist Halter eines Beagle, der die Klägerin am 21.12.2009 in den rechten Oberschenkel biss. Nach dem Vorfall begleitete der Beklagte die Klägerin, deren Hose unbeschädigt war, zu ihrem Auto. Verletzungen oder eine blutende Wunde waren zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen. Die Klägerin lehnte das Angebot des Beklagten, einen Krankenwagen zu rufen, ab und fuhr nach Hause.
Die Klägerin wurde am 21.12.2009, 22.12.2009 und 29.12.2009 ärztlich behandelt. In diesem Zeitraum war sie krank geschrieben. Ausweislich der Angaben der Hausärztin der Klägerin auf dem dieser von der privaten Haftpflichtversicherung des Beklagten übermittelten Fragebogen (Bl. 7 f. d.A.) erlitt die Klägerin eine Bissverletzung mit Hämatom und Schwellung. Ausweislich der Impfbescheinigung (Bl. 36 d.A.) erhielt die Klägerin am 21.12.2009 eine Tetagam- und am 29.12.2009 eine Td-Impfung.
Außergerichtlich hat die private Haftpflichtsicherung des Beklagten an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 300,00 Euro gezahlt. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.600,00 Euro geltend und verlangt Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 500,00 Euro.
Die Klägerin behauptet, ihre Bewegungsfähigkeit sei bis zum 29.12.2009 stark eingeschränkt gewesen. Die Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels hätten noch bis Mitte Januar 2010 angehalten. Zudem habe sie eine Phobie gegen Hunde entwickelt. Dies bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.
Während ihrer Arbeitsunfähigkeit habe sie ihren Haushalt nur mit starken Einschränkungen führen können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie mindestens 3.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, mit dem außergerichtlich gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 300,00 Euro seien die erlittenen Verletzungsfolgen der Klägerin abgegolten. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 833 Satz 1 BGB weder einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags noch hat sie Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gemäß §§ 833 Satz 1, 253 Abs. 2 BGB, weil – wie nachfolgend ausgeführt werden wird – mit dem bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag von 300,00 Euro die aus dem Unfall resultierenden Schmerzensgeldansprüche der Klägerin erfüllt sind.
Der Beklagte haftet gemäß § 833 Satz 1 BGB als Halter des Hundes verschuldensunabhängig für die durch den Biss erlittenen Verletzungen der Klägerin, weil sich hierin die spezifische Tiergefahr manifestiert hat.
Ein über 300,00 Euro hinausgehender Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin jedoch auch bei Zugrundelegung ihres Sachvortrags nicht zu. Für die Festsetzung der Geldentschädigung sind hauptsächlich sämtliche nachteilige Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Geschädigten von Bedeutung (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 253 Rn 16). In erster Linie bilden hierbei die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung (BGHZ 18, 149 ff.). Hier hat die Klägerin eine Bissverletzung mit Hämatom im rechten Oberschenkel erlitten und war rund eine Woche lang arbeitsunfähig. Die ambulante ärztliche Behandlung war rund eine Woche nach dem Biss abgeschlossen. Die Verletzung ist komplikationslos verheilt, bleibende körperliche Schäden sind auch nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht vorhanden.
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist zudem zu berücksichtigen, dass zwar eine Bisswunde vorgelegen hat, es sich hierbei aber nicht um eine offene blutende Wunde gehandelt hat, zumal die Hose der Klägerin noch nicht einmal beschädigt war. Soweit diese geltend macht, sie habe noch bis Mitte Januar Schmerzen im rechten Oberschenkel gehabt, die danach langsam abgeklungen seien, rechtfertigt dies keine Erhöhung des Schmerzensgeldes, weil länger andauernde Schmerzen bei – wie hier – Verletzungen mit Hämatom die Regel sind und daher neben der eingetretenen Verletzung selbst nicht gesondert erhöhend berücksichtigt werden. Dass – ausweislich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos – Ende Januar 2010 noch ein Hämatom vorhanden war, rechtfertigt ebenfalls keine Erhöhung des Schmerzensgeldes, weil allein das Vorhandensein eines Hämatoms als Bagatelle zu bewerten ist, zumal sich d...