Verfahrensgang
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat und weder der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordert.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten auf Grund eines am 21.12.2009 erlittenen Hundebisses ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 2.900,00 EUR abzüglich der seitens der Privathaftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten 300,00 EUR (d.h. 2.600,00 EUR), ferner den Ersatz der fiktiven Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 500,00 EUR, insgesamt also 3.100,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass mit dem bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag von 300,00 EUR unter Berücksichtigung aller für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen Umstände der aus dem Hundebiss resultierende Schmerzensgeldanspruch der Klägerin erfüllt sei. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens bestehe nicht, weil die Klägerin nicht detailliert dargelegt habe, welche konkreten Tätigkeiten sie vor dem Unfallgeschehen durchgeführt habe und welche konkreten Beeinträchtigungen sie nunmehr daran hinderten, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang sie etwaige bislang von ihr – Klägerin – ausgeführte Arbeiten im Haushalt nicht mehr habe erbringen können.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist indes unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen:
1.
Zunächst hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 833 S. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Grund des Vorfalls vom 21.12.2009 durch die vorprozessual erfolgte Zahlung von 300,00 EUR nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist und der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes nicht zusteht:
a)
In seiner angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht unter überzeugender Würdigung der unstreitigen bzw. bewiesenen Tatsachen die Umstände, die für eine „billige” Entschädigung in Geld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB maßgeblich sind, berücksichtigt. Das Amtsgericht hat sich dabei von der zutreffenden Erwägung leiten lassen, dass die Schmerzensgeldhöhe unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt wird und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und der Dauer der Verletzung stehen muss (vgl. statt aller: Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 253 Rdnr. 15). Bei dieser Abwägung hat sich das Amtsgericht richtigerweise von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Gedanken, wonach das Schmerzensgeld im Vordergrund dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, bieten solle (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 18, 149, 154 ff.), leiten lassen.
Dass das Amtsgericht bei seiner Abwägung von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder etwaige (weitere) Gesichtspunkte, die für die Schmerzensgeldberechnung maßgeblich gewesen wären, nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Berufung allerdings dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihre – durch den Beklagten bestrittene – Behauptung einer „regelrechten Phobie gegen Hunde” nicht berücksichtigt hat, ist ihrer Berufung ebenfalls kein Erfolg beschieden: Zutreffend hat das Amtsgericht diese Behauptung als unsubstantiiert und unbeachtlich angesehen. Der Beklagte hat nämlich den entsprechenden Vortrag der Klägerin in ihrer Klageschrift – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten, ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten wäre und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (dazu Zöller-Greger, ZPO-Komm., 28. Aufl., § 138 Rdnr. 8) Tatsachen vorgetragen hätte, die zum Gegenstand einer Beweisaufnahme hätten gemacht werden können. Die von der Klägerin beantragte Vernehmung der Zeugen … K. bzw. der behandelnden Ärztin Dr. B. wäre deshalb ebenso wie die beantragte Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens auf die Einholung eines...