Normenkette
StGB § 315c
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 25,- Euro
verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten je 100,- Euro bis zum 15. eines Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat, zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nichts fristgerecht gezahlt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO))
I.
Der 33 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat gemeinsam mit seiner langjährigen Lebensgefährtin ein 3-jähriges Kind. Er hat die Hochschulreife erreicht und nach Abbruch eines Studiums eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert. Er verdient 800,-Euro netto im Monat. Seine Lebensgefährtin erzielt ein Einkommen von etwa 1.000,- Euro monatlich.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.12.2010 weist keine Eintragungen auf. Auch der Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 18.12.2010 weist - mit Ausnahme der Eintragung vom 12.12.2010 über die Beschlagnahme des Führerscheins in der vorliegenden Sache - keine Eintragungen auf.
II.
Am 12.12.2010 befuhr der Angeklagte mit dem PKW amtliches Kennzeichen LER-NE 77 öffentliche Straßen in Leer, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,21 Promille nicht mehr fahrtüchtig war, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Infolgedessen geriet er beim Abbiegen von der Logabirumer Straße in die Feldstraße auf die Gegenfahrbahn und stieß mit dem PKW des Zeugen Hampel zusammen, wodurch ein fremder Sachschaden von etwa 4.000,- Euro entstand.
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung und dabei insbesondere auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
IV.
Danach hat sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c Abs. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
V.
1.
Die Strafe war dem Strafrahmen des § 315 c Abs. 1, 3 StGB zu entnehmen. Tat- und schuldangemessen war eine Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 25,- Euro.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser geständig war. Er bereut seine Tat und hat keinerlei Voreintragungen. Er hat den durch sein Verhalten entstandenen Schaden bereits beglichen. Überdies lebt der Angeklagte in geordneten Verhältnissen und ist familiär fest integriert. Gegen ihn sprach, dass seine Alkoholisierung zur Tatzeit in einem hohen Bereich lag.
2.
Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Dem Angeklagten war eine Ratenzahlung zu gewähren.
3.
Die Fahrerlaubnis wird dem Angeklagten nicht entzogen.
Der Angeklagte hat zwar eine Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB begangen, so dass im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre. Indes kann das Gericht zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht mehr von einer Ungeeignetheit i.S.d. § 69 Abs. 1 ausgehen.
Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Fischer, 58. Aufl., § 69 Rn. 14m.w. N.).
So liegt es hier nicht. Durch die Einlassung des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie vom 22.08.2011 ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte durch eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Der Angeklagte hat eingeräumt, aufgrund einer beruflichen und privaten Überlastung in dem Jahr vor dem Unfall in erheblichem Maße Alkohol konsumiert zu haben, wobei er nach dem Gutachten aber nicht i.S.d. ICD-10 Kriterien Alkoholiker war. Er habe während dieser Zeit seine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert und nebenher gearbeitet. Dies habe ihn stark unter Druck gesetzt, weil er Lernerfolge erzielen und gleichzeitig für seine Familie Zeit haben und diese ernähren musste. Seit dem Unfall lebt der Angeklagte in völliger Alkoholabstinenz, was durch eine in der Hauptverhandlung verlesene Bescheinigung von Dr. med. Burow, Oldenburg, nachgewiesen wurde. Der Angeklagte gab auch an, sich seither körperlich und geistig weitaus besser zu fühlen.
Diese Nachweise und der Umstand, dass der über keinerlei Voreintragungen verfügende Angeklagte als - originärer - Außendienstmitarbeiter einer Versicherung auf seinen Führerschein angewiesen ist, haben das Gericht dazu bewegt, die Fahrerlaubnis vorliegend nicht zu entziehen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 4711967 |
BA 2012, 51 |