Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. auf „Altverfahren”
Leitsatz (redaktionell)
Der 2-Jahrezeitraum i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. erfasst nur nach dem 31.12.2010 bei einem Insolvenzgericht anhängig gemachte „Altverfahren”.
Normenkette
InsO § 14 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 16.03.2011 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin
3. Der Gegenstandswert wird auf 6.664,90 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin waren in den Jahren 2009 und 2010 beim Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, Insolvenzverfahren anhängig, die durch Zahlung erledigt wurden (u.a. Insolvenzantrag der antragstellenden xxx zu Az.: 402 IN 245/10).
Im Jahr 2011 hat erstmals die antragstellende xxx mit Antrag vom 16.03.2011 (Eingang bei Gericht am 18.03.2011) wiederum die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Schreiben vom 15.04.2011 teilte die Antragstellerin mit, dass der Rückstand per 15.04.2011 durch einen Dritten getilgt wurde und der Insolvenzantrag gemäß § 14 InsO bestehen bleibt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Insolvenzantrag vom 16.03.2011 war als unzulässig zurückzuweisen, da die Beitragsrückstände getilgt wurden und die Forderung als Zulässigkeitsvoraussetzung damit entfallen ist (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage, § 14 Rn. 5).
Soweit die Antragstellerin ihren Insolvenzeröffnungsantrag vom 16.03.2011 unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO neue Fassung (n.F.) weiterhin für zulässig erachtet, kann das Gericht dieser Auffassung nicht folgen. Durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, 1885 ff (1893) wurde vor Art. 104 des Einführungsgesetzes zur InsO vom 05.10.1994 Aret. 103 e eingeführt, der bestimmt, dass auf Insolvenzverfahren, die vordem 01.01.2011 beantragt worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Aus dieser Überleitungsvorschrift ist zu schließen, dass auf vor dem 01.01.2011 anhängige Insolvenzverfahren ausschließlich die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden sind und § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. für diese Verfahren gerade nicht gilt. Der 2-Jahrezeitraum i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. erfasst daher nur solche vorangegangenen Antragstellungen bzw. „Altverfahren”, die nach dem 31.12.2010 bei einem Insolvenzgericht anhängig gemacht wurden. Auf ältere Verfahren ist § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. nicht anwendbar. Dies entspricht auch dem für Schuldner geltenden Rückwirkungsverbot.
Im vorliegenden Fall war in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum Eingang des Insolvenzantrags der Antragstellerin vom 16.03.2011 bei Gericht am 18.03.2011 beim Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, kein anderes Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin xxx anhängig. Für die Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags vom 16.03.2011 fehlt es der Antragstellerin daher an dem vorangegangenen „Altverfahren” i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. Der Umstand, dass durch die xxx mit bei Gericht am 06.04.2010 eingegangenem Antrag vom 31.03.2011 ein weiterer Insolvenzeröffnungsantrag unter dem Az.: 403 IN 938/11 über das Vermögen der Schuldnerin xxx anhängig gemacht wurde, der zwischenzeitlich ebenfalls durch Zahlung erledigt ist, ist unbeachtlich. Auch wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. für die xxx im Verfahren 403 IN 938/11 vorliegen mögen, ist dies für die Antragstellerin xxx im Verfahren 405 IN 762/11 nicht der Fall. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. muss der Insolvenzantrag in dem vorangegangenen „Altverfahren” vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt worden sein. Der Antrag der xxx vom 31.03.2011 (Eingang bei Gericht am 06.04.2011) wurde jedoch erst nach dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Antragstellerin vom 16.03.2011 (eingang bei Gericht am 18.03.2011) gestellt und kann somit nicht Grundlage für die Aufrechterhaltung des Antrags der Antragstellerin sein.
Da die Antragstellerin ihren Insolvenzantrag vom 16.03.2011 trotz Zahlung und Wegfall der Forderung nicht für erledigt erklärt hat, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO, die zum Gegenstandswert aus § 58 Abs. 2 GKG.
Fundstellen