Entscheidungsstichwort (Thema)
Neukundenbonus. Stromlieferung. AGB. Kündigung. Bonus
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegungsfähigkeit und Auslegung einer Bonusregelung
2. Eine zumindest mehrdeutige Klausel liegt vor, wenn in den AGB geregelt ist: "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahren, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam".
Normenkette
BGB § 305 c Abs. 2
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zzgl. der entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 46,41 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 120,00 Euro.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 120,00 Euro nebst Verzinsung dieses Anspruches als auch den Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro verlangen.
1.
Die Parteien waren durch einen Stromversorgungsvertrag vom 01.05.2010 für den Zeitraum vom 05.03.2011 bis zum 30.04.2011 miteinander verbunden. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gestellt hat, zugrunde. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen (Bl. 7 d.A.). Danach war u.a. geregelt:
"Der Bonus gilt nur für Neukunden. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von pp.beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Hier ist es so, dass die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wurde. Insofern konnte schon nach der Allgemeinen Geschäftsbedingung hier der Bonus eindeutig nicht entfallen. Denn der Bonus sollte nach den beklagtenseits gestellten AGB's nur bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, aber eben dann nicht entfallen, wenn die Kündigung nach Ablauf dieses ersten Belieferungsjahres wirksam wird. So ist es hier.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Kündigung nur eine nachgängige Kündigung für die Wirksamkeit eines Neukundenbonus zum Gegenstand haben könnte und der Bonus nur zu gewähren wäre, wenn der Kunde länger als die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten bei der Beklagten Kunde bleibe, so würde hier eine Unklarheit bei der Verwendung einer allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB vorliegen. Die Beklagte ist nämlich der Auffassung, dass ihre Allgemeine Geschäftsbedingung insoweit auszulegen sei, dass der Bonus grundsätzlich entfalle, wenn der Kunde innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt habe. Damit seien auch Fälle erfasst, in denen zum Ablauf des ersten Jahres gekündigt worden sei. Das Gericht ist indes schon der festen Überzeugung, dass diese Auslegungsvariante, die von der Beklagten wohl vielfach verfolgt wird, gar nicht zutreffend ist. Die von ihr gewählte Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingung geht nämlich vom Gegenteil aus. Ob und inwieweit die Kündigung eines Vertragsverhältnisses ausgesprochen wurde, ist für die Zahlung des Bonus in Höhe von 120,00 Euro nicht von Belang. Vielmehr kommt es allein auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung an. So ist z.B. vorstellbar, dass aus wichtigem Grund entweder vom Kunden oder z.B. auch von der Beklagten selbst vorzeitig das Vertragsverhältnis gekündigt wird, nur dann ist der Bonus nicht zu zahlen. Aber selbst wenn man mit viel Wohlwollen zugunsten der Beklagten davon ausginge, dass die Auslegungsvariante, die die Beklagte verfolgt, denkbar wäre, so würde es sich eben um eine mehrdeutige Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB handeln. Denn eindeutig ist es hier so, dass auch die vom Kläger gewählte Auslegung - an sich auch nur - zum Tragen kommt. Denn dann ist maßgeblich, wann die Kündigung wirksam ist. Wird die Kündigung nach Ablauf eines Versorgungsjahres wirksam, dann ist ein Bonus zu zahlen. So ist der Fall hier.
Wenn die Beklagte etwas anderes hätte mit ihren Kunden vereinbaren sollen, dann hätte sie dies wirksam in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ohne Mehrdeutigkeit der Klausel ausführen sollen.
2.
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind der Beklagten zu erstatten, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung des Bonus offensichtlich - sogar willentlich - verletzt hat.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung z...