Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 12.07.2004 (AZ 10 C 1517/04) bleibt aufrechterhalten.
2.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Streitwert: EUR 5.973,00
Tatbestand
Der Kläger macht rückständige Mieten und Schadensersatz gelten.
Zwischen dem Kläger als Vermieter und dem Beklagten und seiner früheren Ehefrau kam mit Datum vom 03.12.2000 ein Mietvertrag zustande.
Insoweit wird auf eine in der Akte befindliche Kopie des Mietvertrages (Anlage K 1) verwiesen.
Gegen den Beklagten wurde vom Polizeirevier Kornwestheim ein Platzverweis ausgesprochen.
Er verließ die angemietete Wohnung und wurde von der Gemeinde Remseck am Neckar in eine gemeindeeigene Wohnung eingewiesen. Insoweit wird auf eine Kopie der Einweisungsverfügung der Gemeinde Remseck am Neckar vom 06.06.2001 verwiesen (Anlage B 1).
Von März 2002 bis Februar 2003 lief ein Gesamtmietrückstand i.H.v. EUR 4.154,50 auf.
Bereits am 01.08.2002 war die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Von der Ehefrau des Beklagten wurde der Räumungsanspruch anerkannt.
Die Ehefrau räumte die Wohnung jedoch erst im Februar 2003.
Wiedervermietung erfolgte zum Mai 2003.
Der Kläger begehrt neben den Mietausfällen zwischen den Monaten März 2002 und Februar 2003 auch Schadensersatz für die Monate März 2003 und April 2003 sowie Anwaltskosten für die vorbereitete aber nicht durchgeführte Räumungsklage.
Der Kläger stellte den Antrag:
- Der Beklagte wird verurteilt, EUR 4.154,50 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.02.2003 an den Kläger zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, EUR 1.818,50 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2003 an den Kläger zu bezahlen.
Insoweit erging am 12.07.2004 ein klagzusprechendes Versäumnisurteil.
Nunmehr beantragt der Kläger Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Der Beklagte beantragt
Aufhebung des Versäumnisurteils und Klagabweisung.
Der Beklagte trägt vor, er lebe seit April 2001 von seiner Ehefrau getrennt. Auf Grund des Platzverweises habe er nicht in die Wohnung zurückgekonnt. Seine Ehefrau habe ihm gegenüber erklärt, sie werde das Mietverhältnis übernehmen. Alle Mietschulden seien bezahlt.
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, weshalb das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 12.07.2004 aufrechtzuerhalten war.
Mit Abschluss des Mietvertrages hat sich der Beklagte verpflichtet, monatlich die Miete an den Kläger gesamtschuldnerisch mit seiner damaligen Ehefrau zu bezahlen. Die Mietzahlungsverpflichtung trifft ihn unabhängig davon, ob er sich in der Wohnung aufhält bzw. diese zu Mietzwecken nutzt. Gem. § 537 BGB wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.
Selbst unverschuldete persönliche Verhinderung befreit den Mieter nicht von der Mietzahlungspflicht (Palandt/Weidenkaff § 537, 4).
Deshalb kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der von der Polizei angeordnete Platzverweis rechtmäßig war – insoweit ist auffällig, dass sich der Beklagte dagegen nicht mit rechtlichen Mitteln zur Wehr gesetzt hat –, da der Platzverweis jedenfalls die Risikosphäre des Beklagten und nicht die des Klägers trifft und bei allem, was in den Risikobereich des Mieters fällt, die Mietzahlungspflicht fortbesteht (BGH NJWRR 91, 267).
Im übrigen hat weder der Platzverweis durch die Polizei noch die Einweisungsverfügung durch die Gemeinde Remseck Einfluss auf den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag.
Allein der Auszug des Beklagten beendet nicht das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis (Bayerisches Oberstes Landesgericht WWM 1983, 107 ff.).
Haben Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag auf der Mieterseite abgeschlossen, so bedarf derjenige Ehegatte, der sich allein aus dem Mietverhältnis lösen will – wie vorliegend der Beklagte – hierzu nicht nur das Einverständnis seines im selben Schuldverhältnis stehenden Ehegatten, sondern ebenso das Einverständnis des Vermieters (Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O.).
Selbst wenn, wie vom Beklagten vorgetragen, zwischen den getrenntlebenden Eheleuten ein Einverständnis dahin bestanden hätte, dass die getrenntlebende Ehefrau allein in der Wohnung verbleibt und alleinige Mieterin sein soll, ändert dies nichts am zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag.
Zur „Entlassung” des Beklagten aus dem Mietverhältnis hätte es eines dreiseitigen Aufhebungsvertrages bedurft, in dem sowohl der Vermieter als auch die Ehefrau des Beklagten und der Beklagte selbst jeweils das Einverständnis dahingehend erklärt hätten, der Beklagte könne seine Mieterstellung beenden.
Das Gericht übersieht nicht, dass der...